Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN C*, D* Straße E*, F*, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten MMag. (FH) G* H* I* , geb. am **, Unternehmer, **, **, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 29.968,00 s.A. über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. August 2025, Cg*-19, und spätere Urkundenvorlage in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
A. Die Urkundenvorlage des Beklagten vom 27. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
B. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die klagende Partei wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Mai 2023 zwischen der A* GmbH, FN J*, D*-Straße E*, F*, und dem Beklagten errichtet. Zunächst wurden Mag. K* I* und G* L* M*, BA, MA, zu selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Oktober 2023 wurde Mag. K* I* als Geschäftsführer abberufen und der Beklagte mit 1. November 2023 als weiterer selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der klagenden Partei bestellt.
Mit Abtretungsvertrag vom 12. Februar 2025 trat der Beklagte seinen gesamten Geschäftsanteil an der klagenden Partei an die A* GmbH, FN J*, ab.
Am 10. März 2025 brachte die klagende Partei eine Klage beim Landesgericht Salzburg ein, mit der sie vom Beklagten die Zahlung von EUR 29.968,00 s.A. begehrt. Während aufrechter Gesellschafterstellung habe der Beklagte den Klagsbetrag von seinem Verrechnungskonto bei der klagenden Partei entnommen und trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgezahlt, obwohl der Beklagte nach den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften (§§ 859 ff ABGB) sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet sei, den negativen Saldo seines Verrechnungskontos auszugleichen.
Zwischen den Parteien sei ausdrücklich vereinbart worden, dass dem Beklagten kein Geschäftsführerentgelt zustehe. Vielmehr sei ausdrücklich besprochen worden, dass der Beklagte die Geschäftsführertätigkeit ohne Entgelt ausübe.
Die Auszahlungen seien auf Anweisung des Beklagten durchgeführt worden, wobei dieser eine Gegenbuchung mit dem Verrechnungskonto beauftragt habe. Hätte es sich bei den Überweisungen tatsächlich um Geschäftsführerbezüge gehandelt, wäre eine Gegenbuchung auf dem Verrechnungskonto nicht korrekt gewesen. Diese Zahlungen hätten dann auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dargestellt, die sozialversicherungsrechtlich dem GSVG unterliegen würden. Der Beklagte hätte für die Zahlungen Lohnnebenkosten abführen müssen, was aber nicht erfolgt sei. Bei den klagsgegenständlichen Beträgen habe es sich nicht um Geschäftsführerbezüge, sondern um auf dem Verrechnungskonto zu buchende Entnahmen, also um ein Darlehen der Gesellschaft an den Beklagten gehandelt.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass er für die klagende Partei als Geschäftsführer tätig gewesen sei und die ausgezahlten Beträge ein Geschäftsführerentgelt darstellten. Ihm sei von Mag. K* I* und G* M* BA, MA für seine Tätigkeit ausdrücklich ein angemessenes, fremdübliches Entgelt zugesagt worden. Auch aus dem Abtretungsvertrag vom 12. Februar 2025 ergebe sich, dass es sich bei den Zahlungen um Geschäftsführergehälter gehandelt habe. Die Überweisungen seien darüber hinaus auch als „GF-Bezug“ bezeichnet worden. Die Nichtabführung der Lohnnebenkosten würde nichts daran ändern, dass für die Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer ein Entgelt vereinbart worden sei, da der Beklagte für die Lohnverrechnung und die Buchhaltung nicht zuständig gewesen sei. Zudem habe die A* GmbH als übernehmende Gesellschaft mit dem Abtretungsvertrag vom 12. Februar 2025 sämtliche aus dem Rechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten übernommen und würde daher diese eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung treffen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 29.968,00 samt Unternehmerzinsen von 9,2 % gemäß § 456 UGB seit 21. März 2025 und wies das Zinsmehrbegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Neben den eingangs geschilderten unstrittigen Tatsachen sind folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen hervorzuheben, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen kursiv gehalten sind:
„Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Oktober 2023 wurde Mag. K* I* als Geschäftsführer abberufen und der Beklagte mit 01. November 2023 als weiterer selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der klagenden Partei bestellt (Beilage ./E, unstrittig).
Vor Fassung des Gesellschafterbeschluss vom 30. Oktober 2023 hat eine Besprechung zwischen Mag. K* I*, G* L* M*, BA, MA, und dem Beklagten stattgefunden, wobei das genaue Datum der Besprechung nicht festgestellt werden kann. Anlässlich dieser Besprechung wurde zwischen den Anwesenden festgehalten, dass keine Geschäftsführerentgelte von der klagenden Partei ausgezahlt werden. Eine Auszahlung sollte nur in Form von Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen. Der Beklagte teilte mit, dass er zur Abdeckung seiner laufenden Kosten Geld benötige, und die vorgesehene jährliche Gewinnausschüttung aus diesem Grund nicht zweckmäßig ist. Dabei nannte der Beklagte einen Betrag von EUR 2.500,00 pro Monat. Da sich bei der klagenden Partei Gewinne abgezeichnet haben, beschlossen die Anwesenden, dass die klagende Partei dem Beklagten fremdüblich verzinste Gesellschafter-Darlehen in Form von monatlichen Auszahlungen von EUR 2.500,00 gewährt, wobei der ausbezahlte Betrag vom Beklagten durch Aufrechnung mit den zukünftigen Gewinnausschüttungen zurückgezahlt werden sollte. Die monatlichen Zahlungen an den Beklagten sollten auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Beklagten gebucht werden. Ein schriftlicher Beschluss über die vereinbarte Darlehensgewährung wurde nicht errichtet (PV M*, ZV Mag. I*, Beweiswürdigung).
Weder Mag. K* I* noch G* L* M*, BA, MA, haben von der klagenden Partei ein Geschäftsführerentgelt erhalten (PV M*, PV Beklagter, ZV Mag. I*).
Am 26. Oktober 2023 schrieb der Beklagte eine Email mit folgendem (entscheidungswesentlichen) Inhalt an N* O*, eine Mitarbeiterin, die für die gesamte interne Abrechnung zuständig ist. G* L* M*, BA, MA erhielt diese Email in cc.
„Hallo P*,
bitte ab 1.11.23 monatlich vom Q* [Anm. des Gerichtes: B* – die klagende Partei] Konto auf mein Privatkonto € 2500.- überweisen-Geschäftsführerbezug, aber bitte mit dem Verrechnungskonto gegenbuchen. Ist mir G* und K* so vereinbart. ...“
N* O* benötigte zur Durchführung dieser Überweisungen keine Gegenzeichnung eines Geschäftsführers. Die klagende Partei hat am 16. Oktober 2023 EUR 10.000,00 und in den Monaten November und Dezember 2023 sowie Jänner bis Juni 2024 jeweils EUR 2.500,00, insgesamt somit EUR 30.000,00, an den Beklagten überwiesen. N* O* hat im Überweisungstext gemäß der Email des Beklagten vom 26. Oktober 2023 jeweils „GF- Bezug“ angeführt (PV Beklagter, ZV O*, ZV Mag. I*, Beilage ./2).
Diese von der klagenden Partei an den Beklagten erfolgten Überweisungen sind auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Beklagten mit der Bezeichnung „Entnahme H* I*“ gebucht worden. Die an den Beklagten ausgezahlten Beträge sind nicht in der Lohnverrechnung der klagenden Partei behandelt worden, diesbezüglich wurden auch keine Lohnnebenkosten abgeführt (ZV O*, Beilagen ./I, ./H und ./L).
Am 1. Februar 2024 hat der Beklagte einen Betrag von EUR 32,00 für die klagende Partei verauslagt (Beilage ./H, nicht strittig).
[...]
Mit Abtretungsvertrag vom 12. Februar 2025 hat der Beklagte seinen gesamten Geschäftsanteil an der klagenden Partei an die A* GmbH, FN J*, abgetreten. Der Vertrag enthält u.a. folgenden Inhalt:
„2. Abtretungsabreden
2.1. Der übertragende Gesellschafter MMag. (FH) G* H* I*, … , überträgt hiermit seinen gesamten Geschäftsanteil an der A* B* GmbH, FN C*, mit dem eine Stammeinlage in Höhe von € 13.330,00 … verbunden ist, an die übernehmende Gesellschafterin A* GmbH, FN J*, und überträgt diesen Geschäftsanteil in deren alleiniges und unbeschränktes Eigentum; die übernehmende Gesellschafterin A* GmbH, FN J*, erwirbt den vorstehend bezeichneten Geschäftsanteil von dem übertragenden Gesellschafter und übernimmt diese diesen in ihr alleiniges und unbeschränktes Eigentum.
2.2. Die übernehmende Gesellschafterin A* GmbH, FN J*, erwirbt den unter Punkt 2.1 bezeichneten Geschäftsanteil des übertragenden Gesellschafters mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern.
2.3. Die Abtretung des Geschäftsanteils des übertragenden Gesellschafters an der Gesellschaft gemäß dem vorstehenden Punkt 2.1 erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung mit
Ablauf des 31.12.2024.
[...]
3. Abtretungsentgelt
3.1. Das einvernehmlich festgelegte Abtretungsentgelt für die Abtretung gemäß Punkt 2.1 dieses Vertrages beträgt EUR 1.900,00.
[...]
4.2. Der übertragende Gesellschafter garantiert, dass
[…]
]4.2.6. keine Einlagenrückgewähr und/oder versteckte Gewinnausschüttungen an sie
erfolgt sind. […]“
Beim Abschluss des Abtretungsvertrages war der Ausgleich des Gesellschafter- Verrechnungskontos kein Thema (PV M*, PV Beklagter).
Der Beklagte wurde mit Schreiben der klagenden Partei vom 19. Februar 2025 aufgefordert, das Gesellschafter-Verechnungskonto, welches zum 31. Dezember 2024 einen Negativsaldo von EUR 29.968,00 (EUR 30.000,00 abzüglich der vom Beklagten verauslagten EUR 32,00) aufwies, bis 20. März 2025 auszugleichen. Der Beklagte hat in weiterer Folge keine Zahlungen auf sein Verrechnungskonto bei der klagenden Partei geleistet (Beilage ./B, unstrittig).“
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die an den Beklagten ausgezahlten Beträge kein Geschäftsführerentgelt darstellen. Vielmehr sei anlässlich der Besprechung im Jahr 2023 ein mündlicher Gesellschafterbeschluss gefasst worden und damit dem Beklagten ein zulässiges Gesellschafter-Darlehen in Form von monatlichen Auszahlungen von EUR 2.500,00 gewährt worden.
Der Abtretungsvertrag vom 12. Februar 2025 könne nur so ausgelegt werden, dass durch den Vertrag die Pflicht des Beklagten zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge nicht berührt werde. Die durch die Gewährung der Gesellschafter-Darlehen entstandenen Rechte und Pflichten seien nicht untrennbar mit dem Geschäftsanteil verbunden. Die Pflicht des Beklagten, das ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen, bestehe unabhängig von der Abtretung seines Geschäftsanteils an die A* GmbH. Die Abtretung seiner Anteile habe daher keine Auswirkung auf die Rückzahlung der erhaltenen Darlehensbeträge.
Den Zinslauf mit 21. März 2025 begründete das Erstgericht damit, dass die Rückzahlung der Darlehnsbeträge erst zum 20. März 2025 begehrt worden sei und daher erst ab dem Folgetag Verzugszinsen verlangt werden können. Zur Abweisung des Zinsmehrbegehren führte es aus, dass § 456 UGB lediglich Verzugszinsen umfasse, aber keine Zinsen, die als Entgelt für zur Verfügung gestelltes Kapital vereinbart worden seien. Ein Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stelle keinesfalls einen marktüblichen Zinssatz dar. Mangels Feststellbarkeit des marktüblichen Zinssatzes für Darlehen und der Tatsache, dass gar keine Darlehenszinsen verlangt werden, habe kein anderer Zinszuspruch erfolgen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und „wesentlichen (primären) Verfahrensmängel“. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die (erst) am 27. Oktober 2025 nachträglich erfolgte Urkundenvorlage des Beklagten verstößt gegen das Neuerungsverbot nach § 482 Abs 2 ZPO. Die Urkunden sind daher zurückzuweisen. Sie hätten auch – wie noch darzustellen ist – keine Relevanz.
Die Berufung, die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die vom Beklagten unter dem Titel „Wesentliche Verfahrensmängel“ gemachten Ausführungen sind als Tatsachenrüge anzusehen. (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 7)
Darin bekämpft der Beklagte die im wiedergegebenen Sachverhalt kursiv hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach es sich bei den ausbezahlten Beträgen um ein Gesellschafter-Darlehen handle, welches mit dem Verrechnungskonto des Beklagten gegengebucht worden sei und vom Beklagten durch Aufrechnung mit den zukünftigen Gewinnausschüttungen zurückgezahlt hätte werden sollen.
Anstelle dessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
"Vor Fassung des Gesellschafterbeschluss vom 30. Oktober 2023 hat eine Besprechung zwischen Mag. K* I*, G* L* M*, BA, MA und dem Beklagten stattgefunden, wobei das genaue Datum der Besprechung nicht festgestellt werden kann. Anlässlich dieser Besprechung wurde zwischen den Anwesenden festgehalten, dass der Beklagte zur Abdeckung seiner laufenden Kosten Geld benötige und er nannte dabei einen Betrag von EUR 2.500,00 pro Monat. Die Anwesenden beschlossen, dass die klagende Partei dem Beklagten ein fremdübliches Geschäftsführergehalt ("Geschäftsführerbezug") von monatlichen Auszahlungen von EUR 2.500,00 bezahlt."
In Vorgriff zu seinen weiteren Ausführungen ist dem Beklagten zu erwidern, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht schon dann vorliegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen. Der geltend gemachte Berufungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Erstgericht die getroffenen Feststellungen auf unvollständig bzw. unrichtige Überlegungen und Schlussfolgerungen stützt, oder, wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen bzw. Erfahrungssätzen widersprechen ( Pimmer in Fasching/Konecny² § 467 ZPO Rz 33, 39, 42; Fasching/Lehr- und Handbuch zum ZPR² Rz 1769f). Das Berufungsgericht hat im Zuge einer Tatsachenrüge immer nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob die getroffenen Feststellungen objektiv wahr sind ( Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger, ZPO 4 § 182 Rz 4).
Deswegen liegt keine unschlüssige und unvollständige Würdigung der Beweisergebnisse vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Darstellung Glauben schenkt, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei plausible Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Die freie Überzeugung nach § 272 ZPO bringt es mit sich, dass auch persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen ( Rechberger in Fasching/Konecny² § 272 ZPO Rz 11). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0043307).
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung ausführlich begründet, warum es von einem Gesellschafter-Darlehen ausgegangen ist. Einerseits stützt sich das Erstgericht auf das E-Mail des Beklagten vom 26. Oktober 2023, in dem der Beklagte selbst von einer Gegenbuchung mit dem Verrechnungskonto spricht, und führt aus, dass im Falle einer Gehaltszahlung eine derartige Buchung auf dem Verrechnungskonto unrichtig gewesen wäre und nicht nachvollziehbar sei, wieso ein derart fehlerhafte Vorgehensweise gewählt worden wäre. Anderseits stützt es sich auf die Aussagen von G* L* M* und dem Zeugen Mag. K* I* und legte zudem nachvollziehbar dar, dass, wenn dem Beklagten ein Entgelt gewährt worden wäre, es zu einer Ungleichbehandlung der Geschäftsführer untereinander gekommen wäre. Zutreffend erwähnte das Erstgericht auch, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso in diesem Fall keine Lohnnebenkosten abgeführt worden seien, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit.
Gegen diese Beweiswürdigung bestehen keine Plausibilitätsbedenken. Mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G* L* M* und dem Zeugen Mag. K* I* setzt sich der Berufungswerber nur am Rande auseinander. Dass die erhaltenen Zahlungen als „Gf-Bezug“ tituliert wurden, geht auf das email des Beklagten selbst zurück; die Titulierung verliert daher ihre Bedeutung. Nicht zwingend muss dem weiteren Geschäftsführer diese ohnehin nicht von ihm stammende Bezeichnung aufgefallen sein, zeichnete doch die Gegenbuchung auf dem Verrechnungskonto des Beklagten – und eben keine sonst übliche Gehaltsauszahlung - korrespondierend mit der unbedenklichen Beschlussfassung ein anderes Bild, nämlich das der beschlusskonformen Umsetzung von Zahlungen an den Beklagten.
Die Argumentation des Beklagten, niemand erbringe Arbeitsleistungen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, überzeugt hingegen nicht, zumal der Beklagte durch seine erbrachten Leistungen zur Umsatzgenerierung beitragen konnte und als (damaliger) Gesellschafter von einer dadurch bewirkten möglichen Gewinnerzielung jedenfalls profitiert hätte.
Die Behauptung des Beklagten, dass er seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft nicht vor Ausschüttung übertragen hätte, wenn er keinen Geschäftsführerbezug erhalten hätte, vermag die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht in Zweifel zu ziehen. Sie findet weder im Abtretungsvertrag noch in den weiteren Beweisergebnissen Niederschlag. Vielmehr war dies unbekämpfterweise beim Abschluss des Abtretungsvertrags ein Ausgleich des Verrechnungskontos trotz der nachvollziehbaren beschlossenen Vorgangsweise, mit allfälligen Gewinnen gegen zu verrechnen, kein Thema. Genau dies, nämlich eine Diskussion über die beschlossene Gegenverrechnung, wäre angesichts des nun vom Beklagten behaupteten Standpunkts spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Berufung nicht gelingt, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern. Sie werden daher der Entscheidung des Berufungsgerichts als unbedenklich zugrunde gelegt.
2. Zur Rechtsrüge:
Der Beklagte moniert ihm Rahmen seiner Rechtsrüge zunächst, es lägen überschießende Feststellungen zum Darlehensvertrag, zur Verzinsung der Darlehensvaluta und Fälligkeit des Darlehens vor, zumal diesbezüglich kein bzw. nur ein lapidares Vorbringen erstattet worden sei. Diese Ansicht wird nicht geteilt:
Die klagende Partei hat die Auszahlungen an den Beklagten und insbesondere die aufgeworfene Problematik der Lohnnebenkosten durch den Steuerberater Mag. R* überprüfen lassen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2025 (ON 13) wiedergegeben und ausdrücklich zum eigenen Vorbringen erhoben. Der Steuerberater ordnete die Auszahlungen an den Beklagten als Darlehen, welches durch eine spätere allfällige Gewinnausschüttung hätte abgedeckt werden können, ein. Von der klagenden Partei wurde klargestellt, dass „es sich eben bei den klagsgegenständlichen Beträgen nicht um Geschäftsführerbezüge, sondern eben um auf dem Verrechnungskonto zu buchende Entnahmen, also Darlehen der Gesellschaft an die beklagte Partei, gehandelt“ habe (ON 13, S 4).
Bei der Beurteilung, ob eine Feststellung überschießend ist, ist nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen des Beklagten hält (RIS-Justiz RS0134855). Aus dem wiedergegebenen Vorbringen der klagenden Partei ergibt sich nicht nur ein behauptetes Darlehen, sondern auch dessen Fälligkeit durch Gegenverrechnung mit dem Gewinnanteil des Beklagten. Sämtliche getroffenen Feststellungen sind daher vom Vorbringen gedeckt; der Vorwurf überschießender Feststellungen geht ins Leere.
In diesem Zusammenhang ist bereits an dieser Stelle auf die vom Beklagten geltend gemachte mangelnde Fälligkeit des Darlehens einzugehen. Nach Ansicht des Beklagten sei ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen (noch) keine Fälligkeit eingetreten, da die Darlehensvaluta erst durch Aufrechnung mit den zukünftigen Gewinnausschüttungen zurückzuzahlen, es jedoch vor Abtretung seiner Geschäftsanteile zu keiner Ausschüttung gekommen sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Fälligkeit bereits mit Abtretung seiner Geschäftsanteile eingetreten. Nach der wirksamen Übertragung der Geschäftsanteile kommt dem Beklagten keine Gesellschafterstellung mehr zu; Letzteres wäre aber für einen Anspruch auf Gewinnausschüttung – einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorausgesetzt – unabdingbare Voraussetzung. Einen entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss hat der Beklagte nicht ins Treffen geführt, ging er doch immer von der nicht übernommenen Annahme aus, es handle sich um einen Geschäftsführerbezug. Spätestens mit dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Abtretung seinen Geschäftsanteils kann es zu keiner Gewinnausschüttung mehr an den Beklagten kommen und ist die zuvor beschlossene Aufrechnung mit einer Gewinnausschüttung nicht mehr möglich. Damit hat der Beklagten den negativen Saldo auf seinem Verrechnungskonto auf andere Weise auszugleichen.
Hinsichtlich der Verzinsung der Darlehensvaluta verkennt der Beklagte, dass das Erstgericht lediglich gesetzliche Verzugszinsen nach § 456 UGB zugesprochen hat, nicht jedoch Zinsen, die als Entgelt für die Nutzung vertretbarer Sachen geleistet werden sollten. Bereits aus diesem Grund erweist sich die vom Beklagten monierte Feststellung eines fremdüblich verzinsten Darlehens als nicht relevant.
Auch eine Überraschungsentscheidung iSd § 182a ZPO liegt nicht vor. Eine solche läge nur dann vor, wenn die vom Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsauffassung vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der beiden Parteien ins Treffen geführt und damit der Gegenseite keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (RIS-Justiz RS0037300 [T16]). Nicht nur die klagende Partei hat ein Vorbringen zum Vorliegen eines Darlehensvertrag erstattet (ON 13), sondern ist auch der Beklagte dieser Behauptung in der Tagsatzung am 1. Juli 2025 (ON 15.4, S 2) ausdrücklich entgegengetreten. Aufgrund dieser Vorbringen geht das Argument des Beklagten, das Erstgericht habe gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung (§ 182a ZPO) verstoßen, ins Leere.
Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Beklagte zuletzt seine mangelnde Passivlegitimation geltend. Das Darlehen sei mit seinem Geschäftsanteil rechtlich verwoben, sodass mit Übertragung seiner Geschäftsanteile auch eine allenfalls bestehende Rückzahlungsverpflichtung auf den Erwerber übergegangen sei. Dies überzeugt nicht:
Unter dem Begriff „Geschäftsanteil“ versteht die hA und die stRsp (RS0004168) die Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft an einer Gesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten (vgl Zollner in U.Torggler (Hrsg), GmbHG § 75 Rz 3; Hoffenscher-Summer/Hinteregger in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG 2 (2024) zu § 75 GmbHG Rz 4). Darunter werden Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte sowie Vermögenspflichten wie die Pflicht zur Aufbringung der Stammeinlage oder zur Einzahlung geforderter Nachschüsse, Verhaltenspflichten wie die Treuepflicht und bestimmte Nebenleistungspflichten verstanden (vgl Hoffenscher-Summer/Hinteregger, aaO Rz 19 ff). Darüber hinaus können Pflichten bestehen, die bloß mittelbar mit der Gesellschafterstellung verknüpft sind (zB Bürgschaft eines Gesellschafters für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft). Diese Pflichten betreffen nach zutreffender Ansicht im Zweifel nicht den Erwerber des Geschäftsanteils ( Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 75 Rz 68).
Gemäß Punkt 2.2 des Abtretungsvertrages vom 12. Februar 2025 erwirbt die übernehmende Gesellschafterin den Geschäftsanteil des Beklagten „mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern“. Daraus ergibt sich, dass Pflichten, die nicht aus der Gesellschafterstellung des Beklagten resultieren, gerade nicht von der Abtretung umfasst sein sollten. Die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens resultiert gerade nicht aus der Mitgliedschaft des Beklagten zur Gesellschaft, sondern aus einem Darlehensvertrag mit der klagenden Partei. Die Rückzahlungspflicht ist somit nicht mit der Gesellschafterstellung des Beklagten verknüpft und daher auch nicht von der im Abtretungsvertrag vereinbarten Übertragung der Rechten und Pflichten umfasst. Ungeachtet des Abtretungsvertrags ist der Beklagte weiterhin der darlehensgewährenden Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.
Die Berufung des Beklagten bleibt insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.
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