Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Pflegemutter MMag. B*, ebendort, diese vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle Oberösterreich Mag. C*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. März 2026, Cgs*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 16.10.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des am ** geborenen Klägers vom 26.9.2025 auf Gewährung von Pflegegeld ab. Die Voraussetzungen für einen Anspruch lägen nicht vor, weil der Pflegebedarf durchschnittlich nur 20 Stunden monatlich betrage.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung von Pflegegeld zumindest der Stufe 1 ab dem 1.10.2025 im gesetzlichen Ausmaß. Zum im Berufungsverfahren allein relevanten Erschwerniszuschlag brachte er vor, dass ihm dieser insbesondere aufgrund seines aggressiven Verhaltens zustehe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes lägen nicht vor, weil kein ausreichender Pflegebedarf bestehe. Der Erschwerniszuschlag stehe nicht zu, weil dafür zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen müssten und beim Kläger bloß eine solche in Form einer schweren Verhaltensstörung bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf der Seite 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Der Kläger leidet an einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters bei fraglich dissoziativen Zuständen. Darüber hinaus bestehen Defizite in der Aufmerksamkeitssteuerung und der Impulskontrolle sowie motorische Unruhe. Weiters liegt eine Angststörung vor. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stehen Verhaltensauffälligkeiten.
Der Kläger kann nicht alleine gelassen werden. Wird er alleine gelassen, beginnt er zu schreien. Aufgrund der Angststörung benötigt er die Anwesenheit einer Bezugsperson. Er braucht ständige Aufmerksamkeit und fordert diese auch ein. Er schläft nicht alleine. Sobald die Eltern aufstehen, wacht der Kläger auf und beginnt zu schreien. Im Kontakt mit anderen Kindern zeigen sich Defizite in der Impulskontrolle. Der Kläger schlägt Kinder, zwickt sie oder nimmt ihnen Gegenstände weg.
Der Kläger leidet darüber hinaus an keinen schweren Ausfällen im Sinnesbereich, an keiner schweren geistigen Entwicklungsstörung und an keinen schweren körperlichen Funktionseinschränkungen. Er besucht die Volksschule und ist kognitiv sowie körperlich altersentsprechend entwickelt. Im Beisein seiner Vertrauens- und Bezugspersonen zeigt sich der Kläger grundsätzlich freundlich und aufgeschlossen.
Aufgrund der Angststörung, der Aufmerksamkeitsdefizite und der verminderten Impulskontrolle und der sich daraus ergebenden erforderlichen und notwendigen Therapiemaßnahmen, dem Umstand, dass der Kläger behinderungsbedingt zur Schule gebracht werden muss, und bei der Wahrnehmung sämtlicher sozialer Kontakte der Begleitung einer Pflegeperson bedarf, ergibt sich ein monatlicher zusätzlicher Pflege- und Betreuungsbedarf von zumindest 30 Stunden, nicht jedoch mehr als 65 Stunden, der über den Pflegebedarf eines gleichaltrigen gesunden Kindes hinausgeht.
In der rechtlichen Beurteilungging das Erstgericht von einem Pflegebedarf von 30 Stunden im Monat aus. Die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 8 Kinder-EinstV iVm § 4 Abs 3 und 4 BPGG von 50 Stunden bis zum vollendeten 7. Lebensjahr verneinte es. Die festgestellten Einschränkungen beträfen ausschließlich Verhaltensauffälligkeiten und einen daraus resultierenden erhöhten Betreuungsbedarf. Damit läge keine Konstellation vor, in der zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen im Sinn des § 4 Abs 4 BPGG gegeben wären.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung rügt ausschließlich die unterbliebene, vom Kläger beantragte mündliche Erörterung des Pflegegutachtens im Zusammenhang mit dem Erschwerniszuschlag.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Die Pflegegeldbemessung erfolgt grundsätzlich nach dem Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfs. Es ist nicht abstrakt auf die den Pflegebedarf begründende Erkrankung, sondern den individuell erforderlichen und daher im Einzelfall gesondert zu prüfenden Betreuungs- und Hilfsbedarf abzustellen (vgl RS0106384; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 5.3).
1.2 Nach § 4 Abs 3 BPGG ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hierbei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
Entsprechend der funktionsbezogenen Betrachtungsweise ist auch bei der Zuerkennung des Erschwerniszuschlages nach der Intention des Gesetzgebers nicht eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinn einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern der Mehraufwand der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich für die Berücksichtigung sind die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Pflegesituation (vgl 10 ObS 99/10x zu § 4 Abs 5 und 6 BPGG; darauf verweisend 10 ObS 187/10p zu § 4 Abs 3 und 4 Oö. PGG, der § 4 Abs 3 und 4 BPGG entsprochen hat).
Mit dem Erschwerniszuschlag soll der Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgegolten werden. Dabei sollen jene pflegeerschwerenden Faktoren berücksichtigt werden, die-auch durch die Zusatzkriterien für das Pflegegeld der Stufe 5 bis 7-noch nicht Berücksichtigung fanden, sodass eine allfällige Doppelverwertung hintangehalten wird (ErläutRV 677 BlgNR 23. GP 7).
1.3 Der Erschwerniszuschlag kommt nach § 4 Abs 4 BPGG zur Anwendung, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlages ist demnach das Vorliegen von zumindest zwei voneinander unabhängigen, schweren Funktionseinschränkungen (vgl Greifeneder/LiebhartaaO Rz 7.106). Voneinander unabhängig iSd § 4 Abs 4 BPGG sind zwei (schwere) Funktionseinschränkungen jedenfalls immer dann, wenn sie verschiedenen der in § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG aufgezählten Gruppen von möglichen Funktionseinschränkungen zuzuordnen sind. Dass die beiden schweren Funktionsstörungen ursächlich miteinander in Zusammenhang stehen (auf dieselbe Diagnose zurückzuführen sind), schließt die Annahme von „voneinander unabhängigen Funktionseinschränkungen“ iSd § 4 Abs 4 BPGG nicht aus. So kann eine schwere Verhaltensauffälligkeit (zB massiver Antriebsverlust, massive Rückzugstendenz oder aggressives Verhalten, Getriebensein, Kontrollverlust, hohes Potential an Eigen- und Fremdgefährdung) in ursächlichem Zusammenhang mit einer schweren geistigen Entwicklungsstörung stehen, funktionell können diese Einschränkungen im Alltag aber voneinander unabhängige intensive Betreuungserfordernisse nach sich ziehen. Demnach ist für die Unabhängigkeit der Funktionseinschränkungen im Zweifel die Betroffenheit verschiedener Funktionsbereiche der Alltagsbewältigung maßgeblich (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.106).
2.1 Im sozialgerichtlichen Verfahren sind anders als nach § 357 ZPO Sachverständige grundsätzlich von Amts wegen zur Gutachtenserörterung zu laden, außer die Erörterung ist offenkundig nicht notwendig (§ 75 Abs 2 ASGG). Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 6).
2.2Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt es dem Berufungswerber, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels-sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung-darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 11).
3.1 Da der Kläger in der (einzigen) Verhandlung vom 12.3.2026 die mündliche Erörterung des schriftlich erstatteten Pflegegutachtens beantragt hat, hätte das Erstgericht diesem Antrag nach § 75 Abs 2 ASGG grundsätzlich entsprechen müssen.
3.2 Dieser Verfahrensfehler ist allerdings nur dann im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen, wenn er für den Verfahrensausgang relevant ist. Dies ist hier nicht der Fall:
3.2.1 Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Umstände, insbesondere das in seinem Erörterungsantrag hervorgehobene aggressive Verhalten, deuten auf eine schwere Verhaltensauffälligkeit hin, die als solche auch im Pflegegutachten berücksichtigt und vom Erstgericht angenommen wurde.
3.2.2 Nach § 4 Abs 4 BPGG erfordert der Erschwerniszuschlag bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr jedoch das Vorliegen einer weiteren schweren Funktionseinschränkung. Eine solche wird vom Kläger erstmals in seiner Berufung in Form einer schweren geistigen Entwicklungsstörung behauptet, ohne in diese Richtung deutende, einer Erörterung durch einen Sachverständigen zuzuführende Umstände näher darzulegen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil keine aktenmäßigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren geistigen Entwicklungsstörung bestehen und demgemäß eine solche nachvollziehbar im Pflegegutachten nicht attestiert wurde. Damit gelingt es der Berufung aber nicht, einen dem Erstgericht unterlaufenen wesentlichen Verfahrensmangel darzulegen.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
6. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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