Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, Techniker, **gasse **, ** B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die BeklagteC* N.V. , **, **, D*, **, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 44.335,07 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Dezember 2025, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 und C-440/23 wird abgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.692,52 (darin EUR 615,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein in ** registriertes Unternehmen mit Sitz in D*., welches Online-Glückspiele anbietet. Sie bietet auf ihrer Website E* Casinospiele an, wobei es sich um Online-Glücksspiele handelt, die in Österreich und in deutscher Sprache abrufbar sind. Dies war auch im klagsgegenständlichen Zeitraum (16.11.2024 bis 20.05.2025) der Fall. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte zwar über eine **Glücksspiellizenz, jedoch weder über eine österreichische Glücksspiellizenz bzw. -konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinne des § 14 Glücksspielgesetz noch eine Lotterielizenz im Sinne des § 12a Glücksspielgesetz.
Der Kläger nahm im Zeitraum von 16.11.2024 bis 20.05.2025 an von der Beklagten auf deren in deutscher Sprache verfügbaren Website E*, wo bei der Registrierung als Benutzer die Möglichkeit besteht, als Aufenthaltsort Österreich auszuwählen, angebotenen Online-Glücksspielen („Slot“-Spiele = virtuelle Automatenspiele) teil. Während dieses Zeitraums kam es zu Einzahlungen auf das Spielerkonto des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 124.525,00, denen Auszahlungen in Höhe von EUR 80.189,93 gegenüberstehen; der Kläger verlor somit EUR 44.335,07.
Mit Schreiben vom 22.07.2025 wurde die Beklagte aufgefordert, diesen Verlust bis längstens 15.08.2025 zurückzubezahlen. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Der Kläger hatte, bevor er das Angebot der Beklagten in Anspruch nahm, während eines kurzen Zeitraums auf einer Plattform eines anderen Anbieters Glücksspiele gespielt. Ihm war bewusst, dass es sich um Glücksspiel handelt und bei diesem Verluste entstehen können. Er hat zu seiner Unterhaltung in seiner Freizeit gespielt und dabei auf einen Gewinn gehofft. Er erfuhr im Frühsommer 2025, dass die Möglichkeit besteht, bei Online-Glücksspielen erlittene Verluste zurückzufordern
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht Unterbrechungsanträge ab, verwarf die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 44.335,07 samt 4% Zinsen seit 15. August 2025. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass ein allfälliger Zustellmangel der Klage jedenfalls geheilt sei. Weiters verwies es auf den auch hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Neue und konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten, seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde. Angesichts der geklärten Rechtslage sei das Verfahren nicht bis zum Vorliegen der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-898/23 und C-440/23 zu unterbrechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel), unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Darüberhinaus werden zwei Unterbrechungsanträge gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte macht als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, dass ihr die Klage dem Haager Prozessübereinkommen 1954 widersprechend ohne Übersetzung zugestellt worden sei, sodass keine wirksame Zustellung vorliege.
Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstücke getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (RS0083731 [T9]; vgl auch Gitschthaler in Klicka/Koller 6§ 87 ZPO [§ 7 ZustG] Rz 7). Dieser Fall liegt hier zweifellos vor, hat doch die Beklagte fristgerecht eine Klagebeantwortung erstattet und war auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Sie hat damit genauso gehandelt, wie sie gehandelt hätte, wenn ihr die Klage samt Übersetzung zugestellt worden wäre. Der Empfänger kann sich nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (RS0083731 [T6]; 4 Ob 257/14v; 10 ObS 95/17v). Die gehörige Zustellung der Klage ist daher nicht weiter zu beurteilen.
Die Beklagte macht auch den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehe.
Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die dem Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, zumal der Verbrauchergerichtsstand auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (vgl Simotta aaO Rz 19). Die von der Beklagten dazu vertretene und auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten gestützte Gegenmeinung vermag daran nichts zu ändern.
In diesem Zusammenhang ist vorweg bereits darauf zu verweisen, dass die in der Berufung enthaltene Argumentation zur fehlenden (oder zweifelhaften) Verbrauchereigenschaft des Klägers für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ist. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass der Kläger den Glücksspielvertrag mit der Beklagten als Verbraucher abgeschlossen habe. Die Verbrauchereigenschaft wurde von der Beklagten bereits in der Klagebeantwortung bestritten. Der Ausschluss der Verbrauchereigenschaft des Klägers ergebe sich auch daraus, dass dieser aufgrund seiner vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit auf der Website der Beklagten nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen handelte. Das Erstgericht hat dazu Beweise aufgenommen und den Kläger insbesondere dazu befragt, ob er auch auf anderen Websites gespielt habe und ob er im Zeitraum der Spielteilnahme einem Beruf nachgegangen ist. Die Angaben des Klägers dazu (er sei berufstätig gewesen und habe nur einmal kurz auch auf der Website eines anderen Anbieters gespielt) wurden vom Erstgericht als glaubhaft eingeschätzt. Tatsächlich liegen keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Glücksspiel vor. Der Umstand, dass ein Spieler auf mehreren Webseiten (auch anderer) Anbieter spielt, macht ihn ebenso wenig zum Unternehmer, wie die Hoffnung, bei einem Glücksspiel einen Gewinn zu erzielen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 6 R 28/25t, 2 R 55/25h; OLG Wien 10 R 10/25a und 33 R 33/25b).
Die in der Mängelrüge enthaltene Argumentation, es fehle eine Beweiswürdigung dazu, dass die Website der Beklagten auf Österreich ausgerichtet war, ist geradezu absurd, führte die „Ausrichtung“ der Website doch immerhin dazu, dass die Beklagte mit dem Kläger (nichtige) Verträge abgeschlossen hat. Auch die Beweiswürdigung zu den vom Kläger erlittenen Spielverlusten hält einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand. Es wurde insbesondere auf die (von der Beklagten selbst stammende!) Saldenliste und die Angaben des Klägers dazu verwiesen. Andere Beweismittel, mit denen man sich auch noch befassen hätte können, liegen tatsächlich nicht vor. Auch was die Fremdsprachigkeit der Beilage ./G betrifft, gelingt es der Beklagten nicht, einen relevanten Verfahrensmangel darzustellen. Der Kläger und das Erstgericht waren und auch das Berufungsgericht ist in der Lage, den Inhalt dieser Urkunde zu verstehen. Dass die Beklagte mit dieser von ihr erstellten Urkunde und mit der von ihr dazu ausgewählten Sprache irgendwelche Verständnisprobleme hätte, wird ohnehin nicht behauptet. Damit ist auch zur Tatsachenrüge und den dort bekämpften Feststellungen abschließend Stellung genommen. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, es sei überhaupt unklar, woher die Urkunde Blg./G stamme, stellt eine unzulässige Neuerung dar (vgl die Urkundenerklärungen in der Tagsatzung vom 1.12.2025).
Bei den in der Tatsachenrüge enthaltenen Argumenten handelt es sich um bloße Wiederholungen der schon im Rahmen der Mängelrüge enthaltenen Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen. Diese Feststellungen und die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung halten einer Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht problemlos stand (vgl Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5, Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 146)
Zur in der Rechtsrüge neuerlich angesprochenen Frage der internationalen Zuständigkeit wurde bereits oben bei Behandlung der Nichtigkeitsberufung Stellung genommen. Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x; RS0134152, zuletzt etwa 6 Ob 157/25v) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auch in Kenntnis der in der Berufung angeführten Judikatur des VfGH abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Onlineglücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, , , uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (, mwN). Auf die weitwendigen Ausführungen in der Rechtsrüge ist nicht weiter einzugehen, weil damit zusammengefasst nur argumentiert wird, die Judikatur des OGH sei verfehlt und sich kein einziges Argument findet, zu dem der OGH sich noch nicht geäußert hätte. Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19,
Auch zu den von der Beklagten gestellten Unterbrechungsanträgen liegt höchstgerichtliche Judikatur vor. In der Entscheidung 6 Ob 157/25v wird dazu wörtlich ausgeführt:
„Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des (Revisions-)Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die zu C-9/25, Tipico, und C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger; C-79/17, Gmalieva; C-545/18, DP/Finanzamt B*, C-920/19, Fluctus, bereits geklärt scheinen (6 Ob 135/25h; 8 Ob 80/25k; vgl auch 9 Ob 64/25i uva).
Die am 4. 9. 2025 in der Rechtssache C-440/23 erstatteten Schlussanträge des Generalanwalts enthalten keine Ausführungen, die eine abweichende Einschätzung nach sich ziehen. Eine Klarstellung durch den EuGH wird in den Schlussanträgen nur insofern als erforderlich angesehen, als es um die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten geht, die Vereinbarkeit des Rechts anderer Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu prüfen (vgl Rz 39 der Schlussanträge). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem die Unwirksamkeit des österreichischen Glücksspielmonopols behauptet wird, jedoch nicht (6 Ob 135/25h).“
An der geklärten Rechtslage vermag auch die nun in diesem Verfahren „ins Spiel gebrachte“ Vorlage des LG Erfurt (EuGH C-898/24) nichts zu ändern. Die Unterbrechungsanträge waren daher abzuweisen und der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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