Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 57.111,50 EUR (52.111,50 EUR Leistung und 5.000 EUR Feststellung), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Jänner 2026, GZ 5 R 80/25s-93, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Eine bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz (hier nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8] uva).
[2] 2.Nach der Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinn des § 503 Z 2 ZPO dar (RS0041089 [T1]). Wurde – wie im vorliegenden Fall – ein solcher Verstoß vom Berufungsgericht verneint, kann er daher mit Revision nicht mehr angefochten werden (RS0041117).
[3] 2.1. Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen zu einem Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe die Beweislastregeln unrichtig angewandt, bekämpft er in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichts.
[4] 2.2. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten unter dem Aspekt der unrichtigen Beweiswürdigung gerügte Verwertung fremdsprachiger Urkunden geprüft und die bekämpften Tatsachenfeststellungen unter Verweis auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebilligt. Indem der Beklagte unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit erneut eine Verwertung fremdsprachiger Urkunden rügt, greift er wiederum die Beweiswürdigung des Erstgerichts an und übergeht dabei, dass der Oberste Gerichtshof Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist.
[5] 2.3.Mit Rechtsrüge in der Revision ist (nur mehr) überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RS0040341 [T1]; RS0111576). Wurde die Anwendbarkeit des § 273 ZPO zu Unrecht bejaht, ist dies mit Mängelrüge zu bekämpfen (RS0040282). Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 273 ZPO im Zusammenhang mit den Heilbehandlungs- und sonstigen Kosten durch das Erstgericht gebilligt, sodass auch insoweit ein von der zweiten Instanz verneinter Verfahrensmangel vorliegt, der in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann.
[6] 3.Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RS0042887). Bei der Schmerzengeldbemessung ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Judikatur ein objektiver Maßstab anzulegen (RS0031075). Die Revision ist daher lediglich im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die erheblich aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt, zulässig (RS0042887 [T10]; RS0031075 [T7]). Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung kann der Beklagte nicht aufzeigen:
[7] 3.1. Nach den Feststellungen erlitt der Kläger aufgrund des Faustschlags des Beklagten in das Gesicht eine perforierende Verletzung des Augapfels und einen Bruch der Augenhöhle links. Es kam zu einer Perforation der Hornhaut, einem Austritt der Regenbogenhaut aus dem Glaskörper sowie einer Luxation der Augenlinse. Aufgrund der Verletzungen musste der Kläger mehrmals operiert werden, unter anderem wurde die Augenlinse entfernt und die Hornhaut genäht. Die schwere Schädigung des linken Auges ist von bleibender Natur; das linke Auge ist so schwer geschädigt, dass der Kläger als funktionell einäugig anzusehen ist. Durch das Wegfallen des linken Auges ist kein räumliches Sehvermögen mehr vorhanden, der Kläger hat Schwierigkeiten, Entfernungen korrekt einzuschätzen.
[8] 3.2.Die Ausmittlung des Schmerzengeldes des Klägers mit (insgesamt) 45.000 EUR durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verlust des Sehvermögens (2 Ob 55/12w: 75.000 EUR bei Herabsetzung der Sehleistung von 90 % bei beiden Augen; 2 Ob 206/17h: 40.000 EUR bei Verlust eines Auges). Dabei haben die Vorinstanzen einen objektiven Maßstab angelegt und auf die eingetretenen Verletzungen des linken Auges, die mehrmaligen Operationen und die festgestellten Schmerzperioden in einer (Gesamt-)Würdigung ebenso Bedacht genommen, wie darauf, dass der zum Unfallszeitpunkt 50-jährige Kläger lebenslang an einer beträchtlichen Einschränkung der Sehkraft leidet, indem er über kein räumliches Sehvermögen mehr verfügt und funktionell als einäugig anzusehen ist. Darüber hinaus besteht über Jahre hinweg die Gefahr einer Verschlechterung, womit der Augapfel zu entfernen wäre und eine psychische Belastung einhergeht.
[9] 4.Damit ist die Revision zurückweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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