Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in 3002 Purkersdorf, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen (zuletzt) EUR 30.000,-sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.7.2025, **-45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.615,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Eigentümerin des Hengstes C*, geboren am **. Bei dem Hengst handelte es sich um einen Deckhengst der Rasse „**“. Er war ein Springpferd der Klasse S * , das Turniererfolge bei Hindernissen bis zu einer Höhe von 1,40m aufwies und im Training Hindernisse bis zu einer Höhe von 1,50m überspringen konnte. Ab 2017 wurde der Hengst nicht mehr trainiert und bestritt keine Wettkämpfe mehr. D* vereinbarte mit der Klägerin, dass er den Hengst pachtet und nach Bulgarien in sein Gestüt bringt, um ihn der Zucht zugänglich zu machen. Geplant war, dass der Hengst zunächst von ihm zur Beklagten nach ** gebracht wird, um dort die Samenqualität zu überprüfen. Am 7.2.2022 wurde der Hengst daher von D* zur Beklagten verbracht, wo eine Zuchttauglichkeitsuntersuchung vorgenommen werden sollte. Am Morgen des 8.2.2022 stellte die diensthabende Tierpflegerin E* den Hengst in einen der zwei Paddocks (einen eingezäunten Auslauf) für Hengste in der Station „Besamung und Embryo-Transfer“. Der Hengst versuchte in der Folge, über die Umzäunung zu springen, erreichte deren Höhe jedoch nicht und stürzte. Er erlitt dabei multiple Beckenfrakturen und musste in der Folge eingeschläfert werden.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin zunächst die Zahlung von EUR 150.000,-sA mit dem Vorbringen, dass die Verwahrung des Hengstes durch die Beklagte nicht sorgfältig erfolgt sei. Diese habe den Hengst, der seine erste Nacht in einer Pferdebox verbracht habe, auf einen Paddock verbracht, der mit einem Bretterzaun in einer maximalen Höhe von 1,60m umgeben gewesen sei. Eine Erlaubnis der Klägerin oder von D*, den Hengst auf einen Paddock zu verbringen, sei nicht vorgelegen. Für einen Hengst, der in Springübungen in der Klasse S platziert sei, stelle eine ca. 1,60m hohe Paddockwand kein ausreichendes Hindernis dar. Weiters sei die Verbringung des Hengstes bereits am zweiten Tag nach der Ankunft auf einen Paddock nicht sorgfaltsgemäß. Zudem sei der Hengst der Witterung von in der Nähe untergebrachten rossigen Stuten ausgesetzt gewesen. Dies sei wohl ein wesentlicher Umstand dafür gewesen, dass er sich entschieden habe, die Bretterwand des Paddocks zu überspringen. Es habe sich auch um einen wiederholten Unfall gehandelt, da bereits 2016 ein Pferd über die Umzäunung des Paddocks gesprungen sei und sich dabei verletzt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten rascher reagieren und den Hengst bei Anzeichen von Unruhe bereits zurück in die Box verbringen müssen. Das Vertragsverhältnis sei zwischen den Streitparteien zustande gekommen, weil D* in Vertretung der Klägerin gehandelt habe. Sollte kein Vertrag zwischen den Streitparteien zustande gekommen sein, so würde der Vertrag zwischen D* und der Beklagten einen solchen mit Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin darstellen. Der Wert des Pferdes sei aufgrund seiner Eigenschaft als Deckhengst besonderer Abstammung mit EUR 150.000,-anzusetzen. In der Verhandlung vom 4.3.2024 schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 30.000,-sA ein.
Die Beklagte wendete ein, es sei kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. D* habe einen Behandlungsauftrag an die Beklagte erteilt und dabei keine Erklärung abgegeben, im Namen der Klägerin zu handeln. Vor und bei der Überstellung des Hengstes seien keine Angaben über besonders zu berücksichtigende Eigenschaften des Hengstes im Vergleich zu anderen Pferden, die D* zuvor für die Testung von Samen bei der Beklagten eingestellt habe, gemacht worden. Die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, den Pferden freie Bewegung und Auslauf zu ermöglichen. Ein Anlass, den Hengst in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken, sei nicht vorgelegen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Erlaubnis einzuholen, den Hengst in den Paddock zu verbringen.
Der Paddock weise eine Fläche von 10x15 Meter auf und verfüge über eine stabile Umzäunung mit einer Höhe von 1,70m. Die Umzäunung sei mit drei parallelen Metallrohren und auf der Innenseite mit einer geschlossenen Holzbande versehen und jedenfalls ausreichend hoch. Die Umfriedung sei daher achtungsgebietend und habe keinerlei Ähnlichkeit mit im Pferdesport üblichen Sprunghindernissen. Der Hengst sei auch nicht der Witterung von rossigen Stuten ausgesetzt gewesen. Dass der Hengst versuchen werde, über die Umzäunung zu springen, sei nicht vorhersehbar gewesen. Die anwesende Tierpflegerin habe unverzüglich reagiert.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 1 und 2 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, D* habe bei Abschluss des Behandlungsvertrages nicht offengelegt, dass er für die Klägerin handeln würde, sodass ein Eigengeschäft von D* anzunehmen sei und kein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe. Die Klägerin könne sich aber auf eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten stützen, da diese der vertraglichen Leistung insofern nahestehe, als sie Eigentümerin des Hengstes sei und daher die Beklagte aus dem Behandlungsvertrag vorhersehbar auch ihr gegenüber zur Fürsorge verpflichtet sei. In der Verbringung auf den Paddock ohne vorherige Rücksprache mit D* könne kein Sorgfaltsverstoß erblickt werden, da die Beklagte durch den Behandlungsvertrag den Hengst in ihre Obhut übernommen habe und ab diesem Zeitpunkt als Halterin im Sinne des § 4 Z 1 TSchG zu qualifizieren sei. Als solche sei sie gesetzlich dazu verpflichtet, dem Hengst den notwendigen Auslauf zu gewähren. Zudem habe D* von den Gegebenheiten bei der Beklagten gewusst, jedoch gegenüber der Beklagten keinerlei Besonderheiten geäußert, die beim Hengst zu beachten wären, sodass die Mitarbeiter auch darauf vertrauen hätten dürfen, den Hengst-wie auch sonst üblich-auf den Paddock verbringen zu dürfen. Die Höhe des Zaunes habe nach den Feststellungen mit 1,60m vom Boden aus der zum Unfallzeitpunkt gängigen und anerkannten Literatur entsprochen. Auch in der konkreten Ausführung des Paddockzaunes liege keine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin. Nach den Feststellungen fehle es auch an einer (nachgewiesenen) Kausalität der Nähe rossiger Haflinger-Stuten für den Sprung des Hengstes und den dadurch eingetretenen Schaden. Ausgehend von den Feststellungen sei auch den Mitarbeitern der Beklagten kein objektiver Sorgfaltsverstoß anzulasten, zumal die Tierpflegerin prompt reagiert habe und auch davor noch beim Hengst verblieben sei, um sicherzugehen, dass dieser ruhig sei. Der Versuch des Hengstes, die Umzäunung zu überspringen, sei für die Mitarbeiter der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen, zumal auch die Ursache dafür im gegenständlichen Verfahren nicht habe festgestellt werden können. Aus bloß zwei ähnlichen Unfällen, die sich bereits Jahre zuvor zugetragen hätten, könne keineswegs auf eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten geschlossen werden, zumal auch keines der beiden Pferde bei den Unfällen schwer verletzt worden sei und die Beklagte im Jahr mindestens 100 Pferde auf den Paddock führe. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe daher schon dem Grunde nach nicht zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtig t.
1. Tatsachenrüge:
1.1. Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellungen:
„Die Höhe der Holzbretterwand betrug 1,50 m, wobei darüber noch ein rundes Rohr aus Eisen angebracht war, sodass die Gesamthöhe des Zaunes 1,58 m von der Sandauflage aus und 1,60 m vom Boden ohne Sand betrug. Für die Höhe der Umzäunung von Paddocks bei der Pferdehaltung existieren keine gesetzlichen Vorgaben. Um eine Umzäunung für die Pferdehaltung als sicher zu erachten, muss diese nach der gängigen und anerkannten Literatur 0,9 multipliziert mit der Widerristhöhe des Pferdes betragen. Der Hengst wies zum Unfallzeitpunkt eine Widerristhöhe von 174 cm auf, sodass der Zaun des Paddocks mindestens 156,6 cm hoch sein musste. Die Umzäunung war somit ausreichend hoch, um nach der anerkannten Literatur als sicher zu gelten.“
Ersatzweise wird die Feststellung begehrt:
„Auf Grund des Geschlechts des gegenständlichen Pferdes, der erhöhten Sprungfreudigkeit sowie der Tatsache, dass es bereits in der Vergangenheit zu zwei ähnlichen Vorfällen kam, muss die Höhe der Umzäunung, die von der Sandauflage aus 1,58 m betrug, als zu niedrig betrachtet werden.“
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen auf das ihm als schlüssig erscheinende Gutachten der Sachverständigen Mag. F* gestützt. Diese habe mangels gesetzlicher Vorgaben mehrere Quellen aus einschlägiger Fachliteratur zitiert und daraus nachvollziehbar abgeleitet, dass eine Zaunhöhe von 156,6 cm erforderlich gewesen sei. Dabei habe sie sich im Rahmen ihrer Gutachtenserörterung auch mit dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die konkrete Höhe der Paddock-Umzäumung bei der Beklagten ausreichend gewesen sei. Überdies sei zu berücksichtigen, dass es bei jährlich mindestens 100 eingestellten Pferden bei der Beklagten lediglich zu zwei dokumentierten Unfällen im Zusammenhang mit dem Versuch, den Zaun zu überspringen, gekommen sei (S 9 f der UA).
Die Berufung macht geltend, dass sich die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens nicht vollständig mit der einschlägigen Fachliteratur auseinandergesetzt habe. Selbst aus der von ihr zitierten Literatur, dem von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Privatgutachten ./AB und dem von der Landwirtschaftskammer Österreich veröffentlichten Merkblatt ./Z ergebe sich, dass es sich bei der mittels der Formel „0,9 x Widerristhöhe“ berechneten Zaunhöhe nur um ein Mindestmaß handle, das für alle Pferde unabhängig von Rasse, Sprungbereitschaft oder Geschlecht als Faustregel diene, die Höhe der Umzäunung bei Hengsten und Springpferden wie dem gegenständlichen Pferd aber deutlich höher sein müsse.
Die Sachverständige beantwortete die Fragestellungen des Erstgerichts, ob der Paddock der Beklagten, auf den der Hengst der Klägerin verbracht wurde, und insbesondere dessen Umzäunung im Hinblick auf Höhe und Aussehen zum Unfallzeitpunkt den Bedingungen einer ordnungsgemäßen Pferdehaltung entsprochen habe, die Umzäunung für einen Hengst, der in Springprüfungen in der Klasse S platziert gewesen sei, ausreichend hoch gewesen sei und ob die Umzäunung ein Sprunghindernis suggeriere, in ihrem schriftlichen Gutachten dahin, dass üblicherweise eine Höhe von 0,9 m x Widerristhöhe als ausreichend gelte, um eine Umzäunung als „sicher“ zu erachten. Als Faustregel für die Höhe des Zaunes gelte Widerristhöhe -10%. Die Widerristhöhe von C* habe 174 cm betragen, somit ergebe sich entsprechend der Faustregel eine erforderliche Zaunhöhe von 156,6 cm. Der verwendete Paddock habe für ein ehemaliges Springpferd mit Stockmaß 174 cm, welches untrainiert gewesen und seit 2017 nicht mehr am Sprung trainiert/geritten worden sei, mit dem regelmäßig in einer Reithalle „Freilaufen“ praktiziert worden sei und der ein Alter von 22 Jahren aufgewiesen habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit den Bedingungen einer ordnungsgemäßen Pferdehaltung entsprochen, die Umzäunung sei ausreichend hoch gewesen und habe keinesfalls ein Sprunghindernis suggeriert (S 26 ff in ON 27). Es trifft somit nicht zu, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten auf das Geschlecht des Pferdes und den Umstand, dass es sich um ein ehemaliges Springpferd gehandelt hat, nicht eingegangen wäre und dies nicht berücksichtigt habe.
Die Berufung auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten ist nicht geeignet, das von der im Verfahren bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten zu entkräften. Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Einem Privatgutachter mangelt es an der für Gerichtsgutachter vorausgesetzten und garantierten Unparteilichkeit. Es sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Privatgutachten können nur dazu Anlass sein, dass die Meinung des Gerichtsgutachters über die in ihnen erörterten Umstände eingeholt wird (RS0040363; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 Vor § 351 Rz 8). Die Sachverständige hat sich mit dem Privatgutachten ./AB auch auseinandergesetzt und ihr schriftliches Gutachten dennoch vollinhaltlich aufrecht erhalten (ON 43; S 10 ff in ON 44), wobei sie insbesondere hervorhob, dass der Hengst seit 2017 nicht mehr als Sprungpferd trainiert worden sei.
Die bekämpften Feststellungen sind daher nicht zu beanstanden.
1.2. Bekämpft werden die Feststellungen:
„Dabei handelte es sich um eine Routinemaßnahme; jedes Pferd bei der Beklagten wird zweimal täglich auf den Paddock geführt. […] Auch D* hat auf Grund seiner langen Beziehung zur Beklagten gewusst, wie dies bei der Beklagten gehandhabt wird.“
Stattdessen begehrt die Berufungswerberin die Feststellung:
„Dem Zeugen D* war die diesbezügliche Vorgehensweise der Beklagten nicht bekannt. Dieser arbeitete zwar schon mehrmals mit der beklagten Partei zusammen, in dem Zusammenhang wurde routinemäßig ein Pferd jedoch erst dann auf den Paddock gestellt, wenn es nach Klärung der weiteren Vorgehensweise in den ersten Tagen klar war, dass das Pferd länger bei der Beklagten verbleiben sollte.“
Die Feststellung, dass es sich beim Verbringen des Hengstes auf den Paddock um eine Routinemaßnahme gehandelt hat und bei der Beklagten jedes Pferd zweimal täglich auf den Paddock geführt wird, stützte das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen G*, der angab, dass jedes Pferd zweimal täglich auf den Paddock geführt wird und pro Jahr mindestens 100 Pferde auf den Paddock gebracht werden (S 11 in ON 17; S 11 der UA). Dass auch der Zeuge D* auf Grund seiner langen Beziehung zur Beklagten gewusst hat, wie dies bei der Beklagten gehandhabt wird, begründete das Erstgericht damit, dass der Zeuge D* nach seiner eigenen Aussage eine enge Beziehung zur Beklagten gehabt habe und nach der Aussage der Zeugin Univ.Prof.Dr. H* im Zeitraum 2015 bis 2022 32 Pferde zur Beklagten gebracht habe, woraus zweifelsfrei geschlossen werden könne, dass dieser mit den Gegebenheiten bei der Beklagten vertraut gewesen sei (S 8 der UA).
Dem hält die Berufung die Aussage des Zeugen D* entgegen, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass der Hengst auf einen Paddock gebracht werde, da ein Verbringen auf den Paddock nach seiner Erfahrung mit der Beklagten erst in Frage gekommen wäre, wenn man gewusst hätte, dass der Hengst dort länger bleiben würde.
Auf Grund welcher konkreten Umstände ein Verbringen des Pferdes auf den Paddock erst nach Vorliegen der Resultate der Absamung in Frage kommen sollte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen D* allerdings nicht und wird dies auch von der Berufung nicht plausibilisiert. Dass das Erstgericht seiner Aussage, die im Widerspruch zu jener des Zeugen G* steht, im Hinblick auf seine lange Beziehung zur Beklagten keinen Glauben schenkte, ist nachvollziehbar. Auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts geht die Berufung auch nicht ein, sondern verweist nur auf die Aussage des Zeugen D*. Es gehört aber zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/4-40/5). Dies gelingt der Berufung nicht.
Das Erstgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Rechtsrüge:
2.1. Mit der Rechtsrüge wendet sich die Berufung gegen die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass die Höhe bzw. Ausgestaltung des Paddock-Zauns ausreichend gewesen sei, um den gegenständlichen Hengst sicher zu verwahren. Soweit die Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge dabei davon ausgehen, dass die Zaunhöhe von 1,58 m im gegenständlichen Fall zu niedrig gewesen sei und diese an das Geschlecht und die erhöhte Sprungbereitschaft des gegenständlichen Pferdes angepasst sein hätte müssen, entfernen sich diese Berufungsausführungen vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Umzäunung ausreichend hoch war, um nach der anerkannten Literatur als sicher zu gelten (S 6 der UA), und der Zaun für die Haltung des Hengstes ausreichend hoch war (dislozierte Feststellung auf S 10 der UA). Das Vorbringen im Rahmen der Rechtsrüge muss sich aber strikt am festgestellten Sachverhalt orientieren und darf keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen Wunschsachverhalt einführen. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzeskonform ausgeführt und insoweit keiner weiteren Behandlung zuzuführen ( Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134 mwN; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16; RS0043603).
Dass es sich beim gegenständlichen Pferd auch noch zum Zeitpunkt des Vorfalls um einen äußerst sprungfreudigen Hengst gehandelt hätte, steht ebensowenig fest. Unstrittig ist hingegen, dass das 22 Jahre alte Pferd schon seit 2017 nicht mehr im Sprung trainiert und auch nicht mehr beritten wurde.
2.2. Unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 11/85 argumentiert die Berufungswerberin, dass vor einem Ereignis vorgefallene ähnliche Ereignisse in die Beurteilung der Eignung der Umzäunung miteinzubeziehen seien und im vorliegenden Fall fest stehe, dass es bereits zumindest zweimal zu ähnlichen Ereignissen gekommen sei. Nach mehrmaligem Überwinden einer Umzäunung müsse klar sein, dass eine solche Umzäunung nicht geeignet sei, ein Entweichen der Pferde zu verhindern.
Fest steht, dass es vor dem gegenständlichen Unfall zwei dokumentierte Fälle gab, wo ein Pferd die Umzäunung des Paddocks überspringen wollte, nämlich einmal im Jahr 2016 eine Stute von D* und einmal ein Junghengst, der direkt von der Hengstleistungsprüfung kam, wobei beide Pferde bei diesen Vorfällen allerdings nicht schwer verletzt wurden (S 7 der UA).
Nach dem – von der Klägerin nicht substanziiert bestrittenen – Vorbringen der Beklagten war der Paddock damals aber nur von einer halbhohen Holzbande bis zur Höhe von 80 cm ausgekleidet, wurde die Holzauskleidung danach auf ca. 160 cm erhöht und hat kein Pferd mehr seither diese Umfriedung übersprungen (S 9 in ON 11). Dass es bereits vor dem gegenständlichen Vorfall zu zwei Ausbruchsversuchen gekommen war, bedeutet somit nicht zwingend, dass die nunmehr bestehende Umzäunung nicht geeignet wäre.
Auch aus der Entscheidung 2 Ob 11/85 lässt sich für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts gewinnen. Zu beurteilen war dort die Verwendung eines elektrischen Weidezaunes in der Höhe von 90-95 cm, der vom Obersten Gerichtshof als nicht ausreichend angesehen wurde. Schon im Hinblick auf den Charakter von Pferden als Fluchttiere müsse die Umzäunung eine größere Stabilität und Höhe aufweisen, wobei von dem in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen eine Zaunhöhe von 1,4 – 1,6 m genannt worden war.
2.3. Die Berufung macht weiters geltend, dass keine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe, den Hengst bereits am zweiten Tag seines Aufenthaltes bei der Beklagten auf einen Paddock zu verbringen, und die Mitarbeiter der Beklagten das Pferd nicht ohne Einverständnis des Zeugen D* hätten auf den Paddock bringen dürfen.
Ob für die Beklagte eine Verpflichtung bestand, dem Pferd bereits am zweiten Tag seines Aufenthaltes Auslauf zu gewähren, mag dahinstehen und ist nicht relevant. Die Berufung vermag nicht darzulegen, warum das Verbringen des gegenständlichen Hengstes am zweiten Tag seines Aufenthaltes auf den Paddock sorgfaltswidrig gewesen sein soll bzw. warum dafür das Einverständnis von D* hätte eingeholt werden müssen. Fest steht hingegen, dass bei der Beklagten jedes Pferd zweimal täglich auf den Paddock geführt wird. Fest steht weiters, dass D*, der aufgrund seiner langen Beziehung zur Beklagten gewusst hat, wie dies bei ihr gehandhabt wird, den bei der Beklagten beschäftigten Personen nicht mitteilte, dass beim gegenständlichen Pferd eine besondere Verwahrung erforderlich wäre (Seite 5 der UA). Dass der klagsgegenständliche Hengst am ersten Tag der Ankunft zur Eingewöhnung in seiner Box gehalten und ihm am zweiten Tag (begrenzter) freier Auslauf auf dem Paddock gewährt wurde, entsprach auch nach den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen einer ordnungsgemäßen Verwahrung (S 26 in ON 27). Gegen die Richtigkeit dieser gutachterlichen Einschätzung bringt die Berufung nichts vor.
2.4. Die Berufung macht geltend, dass es das Erstgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen habe, die Feststellung zu treffen:
„Für die Mitarbeiter der Beklagten stellt das regelmäßige Verbringen der Pferde auf einen Paddock eine Routinemaßnahme dar. Diese Vorgehensweise wird jedoch, vor allem bei kurzen Aufenthalten, nicht immer mit den Pferdebesitzern abgesprochen bzw. werden diese im Vorhinein nicht immer informiert. So hat es sich auch im gegenständlichen Fall zugetragen: Der Zeuge D* wurde nicht über das Verbringen des Hengstes auf einen Paddock informiert bzw. wurde diese Vorgehensweise nicht mit dem Zeugen D* abgesprochen.“
Ein damit geltend gemachter Feststellungsmangel liegt nicht vor. Dass es sich beim Verbringen der Pferde auf einen Paddock um eine Routinemaßnahme handelt und jedes Pferd bei der Beklagten zweimal täglich auf den Paddock geführt wird, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (S 5 der UA). Dass mit dem Zeugen D* vor Verbringen des Hengstes auf den Paddock keine Rücksprache gehalten wurde, ist unstrittig und legte das Erstgericht dies – im Sinne einer dislozierten Feststellung (Seite 15 der UA) – seiner rechtlichen Beurteilung auch zugrunde. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass darin kein Sorgfaltsverstoß zu erblicken sei, zumal D* von den Gegebenheiten bei der Beklagten gewusst habe, gegenüber der Beklagten jedoch keinerlei Besonderheiten geäußert habe, die beim Hengst zu beachten wären, sodass die Mitarbeiter darauf vertrauen durften, den Hengst – wie auch sonst üblich – auf den Paddock verbringen zu dürfen, wird vom Berufungsgericht geteilt. Die Berufung vermag keine tragfähigen Argumente dafür ins Treffen zu führen, warum die Verbringung des Hengstes auf einen Paddock ohne vorherige Rücksprache einen Sorgfaltsverstoß hätte darstellen sollen. Wenn die Rechtsrüge zugrunde legt, dass D* keine Kenntnis von der „Routinemaßnahme“ des Verbringens der Pferde auf den Paddock gehabt habe, so entfernt sie sich wiederum vom festgestellten Sachverhalt.
2.5. Die Berufung meint, das Erstgericht hätte auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens ./AB die ergänzende Feststellung treffen müssen:
„Die Beaufsichtigung des gegenständlichen Hengstes durch die Tierpflegerin E* für lediglich 10 Minuten war im Hinblick auf das atypische Neugier- und Erkundungsverhalten sowie die fehlende Absprache mit dem Pferdebesitzer D* keineswegs ausreichend. Das unbeaufsichtigte Stehenlassen auf dem Paddock nach lediglich 10 Minuten Beaufsichtigung begründet einen Sorgfaltsverstoß der Beklagten.“
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Tierpflegerin E* nach dem Verbringen des Pferdes auf den Paddock noch für etwa 10 Minuten beim Hengst blieb, um sicherzugehen, dass alles in Ordnung war. Da sich der Hengst während dieser Zeit ruhig verhielt, kümmerte sich E* um ihre restliche Arbeit und verließ den Paddock. Kurz darauf wurde der Hengst unruhig, versuchte über die Umzäunung des Paddocks zu springen und zog sich dabei die Verletzungen zu, die letztlich zur Einschläferung des Hengstes führten. Warum der Hengst versucht hat, die Umzäunung zu überspringen, konnte nicht festgestellt werden und war für den Mitarbeiter der Beklagten auch nicht vorhersehbar (S 5 ff der UA).
Auch nach der gutachterlichen Einschätzung der Sachverständigen ist im Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten vor und nach dem Unfall keine Sorgfaltswidrigkeit zu erblicken (S 33 in ON 27).
Warum eine Beaufsichtigung des in dieser Zeit ruhigen Pferdes für 10 Minuten und das danach unbeaufsichtigte Stehenlassen im Paddock sorgfaltswidrig gewesen sein sollte, vermag die Berufung nicht darzustellen. Wenn sie meint, dies ergebe sich aus den Ausführungen des Privatgutachters, so ging dieser davon aus, dass die hör- und riechbaren Stuten mit hoher Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Ausbruchsversuch gewesen seien. Ob der Hengst die Witterung rossiger Haflinger-Stuten aus den benachbarten Ställen der Beklagten aufgenommen hat und darin der Grund gelegen war, den Sprung über die Umzäunung des Paddocks zu versuchen, konnte jedoch nicht festgestellt werden (S 6 der UA). Dafür, dass die Beaufsichtigung des Hengstes durch die Mitarbeiterin der Beklagten unzureichend gewesen sein soll, ergeben sich somit auch unter Berücksichtigung des Privatgutachtens keine hinreichenden Anhaltspunkte.
2.6. Schließlich begehrt die Berufung noch die ergänzende Feststellung:
„Der Zeuge D* hat sich selbst um die Einstallung des Hengstes in eine Box gekümmert. Dabei ging dieser davon aus, dass der Hengst während des kurzen Aufenthaltes bei der Beklagten in jener Box, in welcher der Hengst eingestallt wurde, verbleiben werde. Der Zeuge hat mehrmals nach dem Hengst gesehen, zu jeder Zeit stand dieser, wie vom Zeugen erwartet, in der Box. Von dem Umstand, dass dennoch ein Mitarbeiter der Beklagten den Hengst aus der Box holte und auf einen Paddock führte, hatte der Zeuge keine Kenntnis.“
Dass der Zeuge D* davon ausgegangen sein soll, dass der Hengst während seines Aufenthaltes in der Box verbleiben und nicht auf den Paddock verbracht wird, lässt sich nicht in Einklang mit der Feststellung bringen, dass er wusste, wie dies bei der Beklagten gehandhabt wird (S 5 der UA). Dass vor der konkreten Verbringung des Pferdes auf den Paddock mit ihm keine Rücksprache gehalten wurde, ist unstrittig und wurde vom Erstgericht auch (disloziert) festgestellt (S 15 der UA). Ob der Zeuge D* sich selbst um die Einstallung des Hengstes in die Box gekümmert hat und ob er den Hengst vor dem Vorfall (nur) in der Box stehen gesehen hat, ist rechtlich nicht relevant. Besondere Umstände, die eine Rücksprache mit dem Zeugen D* vor dem Verbringen des Hengstes auf den Paddock erfordert hätten, liegen nicht vor, sodass es auf dessen Kenntnis auch nicht ankommt.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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