Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , geb. am **, derzeit arbeitslos, **straße **, B*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die BeklagteC* N.V. , **, **, NL-Curacao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 24.704,83 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 wird abgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curacao. Curacao ist eine niederländische Karibikinsel und als solche zwar Teil des Königreichs der Niederlande, gehört jedoch nicht zur Europäischen Union. Die Beklagte verfügt über keine österreichische Glücksspielkonzession nach dem Glücksspielgesetz. Sie bietet über ihre auch in Österreich abrufbaren Websites D*, E*, F*, G*, H* und ** Online-Glücksspiele an. Diese Websites sind in deutscher Sprache abrufbar. Zudem wird Spielern Support in deutscher Sprache angeboten. Auf der Website D* werden österreichische Spieler auf die Domain ** verwiesen. Auf der Website G* werden österreichische Spieler auf die Domain ** verwiesen. Auf der Website F* werden österreichische Spieler auf die Domain ** verwiesen. Auf der Website E* werden österreichische Spieler auf die Domain ** verwiesen. Auf der Website H* werden österreichische Spieler auf die Domain ** verwiesen.
Die Casinos Austria AG (kurz: CASAG) und ihre Tochtergesellschaft, die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (kurz: Lotterien GmbH), verfügen als einzige Unternehmen in Österreich über Konzessionen zur Durchführung von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b iVm § 14 GSpG bzw. für den Betrieb von Spielbanken gemäß § 21 GSpG. Über eigene Tochtergesellschaften betreiben die Lotterien GmbH gemeinsam mit der CASAG die Online-Spieleplattform ** und die **-Outlets.
Die Klägerin hat ihren Wohnsitz zumindest seit Beginn des Jahres 2020 in B*. Anfang des Jahres 2020 wurde sie durch Werbung im Internet auf das Online-Glücksspielangebot der Beklagten aufmerksam. Zwischen 02.02.2020 und 10.09.2025 nutzte die Klägerin die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele als Freizeitaktivität, wobei sie über ihr Spielkonto (**) ausschließlich Slot-Spiele spielte und sich dabei stets in Österreich aufhielt. Die Klägerin war bis März 2020 als selbstständige Nageldesignerin tätig. Mit dem Beginn der Covid-19-Pandemie stellte sie ihre selbstständige Tätigkeit ein. Seit März 2020 ist die Klägerin arbeitslos. Sie bezieht seither Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.000,00/Monat. Um Langeweile zu bekämpfen verbrachte sie ihre Zeit mit den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen. Sie beabsichtigte nicht, durch die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Einkommen zu generieren. Ihr war stets klar, dass sie die Gewinne bei Online-Glücksspielen binnen kürzester Zeit wieder verliert. Phasenweise gelang es der Klägerin mit dem Online-Glücksspiel aufzuhören. Phasenweise nutzte sie das Glücksspielangebot der Beklagten aber täglich. Dies stets aus Langeweile und zum Zeitvertreib. Die Einzahlungen finanzierte die Klägerin in weiten Teilen mit ihrem während der Selbstständigkeit angesparten Vermögen.
Nach Saldierung der Ein- und Auszahlungen (Einzahlungen: EUR 66.073,83; Auszahlungen: EUR 41.369,00) hat die Klägerin im Zeitraum zwischen 02.02.2020 und 10.09.2025 insgesamt EUR 24.704,83 bei den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen verloren.
Neben dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten nutzte die Klägerin im Zeitraum zwischen 02.02.2020 und 10.09.2025 das Online-Glücksspielangebot von zwei weiteren Betreibern, gegen die sie bis dato keine Klage einbracht hat. Welche Verluste die Klägerin auf diesen beiden anderen Websites erlitten hat, ist nicht feststellbar und der Klägerin unbekannt, zumal diese Betreiber der Klägerin bis dato keine Transaktionslisten übermittelt haben. Im September 2025 beschloss die Klägerin mit Online-Glücksspielen aufzuhören, weil sie durch Werbung im Internet auf die Rückfordermöglichkeit von Spielverlusten aufmerksam wurde. Zuvor war der Klägerin nicht bekannt, dass das von der Beklagten angebotene Online- Glücksspiel in Österreich verboten sein könnte. Ihre letzte Transaktion auf den Websites der Beklagten erfolgte am 10.09.2025. Die Klägerin hat bei der Registrierung ihres Onlineaccounts die AGB der Beklagten angekreuzt, jedoch nicht gelesen. Dabei machte sie sich keine Gedanken darüber, mit welchem Unternehmen sie kontrahiert. Da eine Anmeldung und Teilnahme ihrerseits auf den Websites der Beklagten möglich war, ging sie davon aus, dass die Betreiberin der Websites Online-Glücksspiele in Österreich anbieten darf.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Sie habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 24.704,83 samt 4% Zinsen seit 31. Oktober 2025. Seiner Entscheidung legte es die eingangs im Wesentlichen wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht zunächst auf den auch hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Neue und konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten, seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Überdies beantragt sie die Unterbrechung des Verfahrens.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zum Unterbrechungsantrag:
Nach dem Vorbringen der Beklagten und den von ihr mit der Berufung vorgelegten Unterlagen betrifft das von ihr angestrengte Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof den § 519 ZPO aus Anlass der vom Oberlandesgericht Wien am 29. September 2025 zu 10 R 47/25t gefällten Entscheidung. Dabei handelt es sich um einen Individualantrag nach Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG und nicht um eine Gesetzesbeschwerde nach Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG. Es besteht keine Pflicht, das Verfahren aus Anlass eines in einem anderen Verfahren gestellten Individualantrags beim Verfassungsgerichtshof zu unterbrechen (vgl RS0037034; Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 190 ZPO, Rz 18). Demnach sind die Voraussetzungen nach §§ 62 Abs 3 oder 62a Abs 6 VfGG nicht gegeben (vgl auch die den Parteienvertretern bekannten Entscheidungen des OLG Linz 3 R 116/25m, 1 R 104/25g und 2 R 145/25v mit ausführlicher Begründung; die vom Landesgericht Eisenstadt im dortigen Verfahren 13 R 199/25z vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt). Der Unterbrechungsantrag war daher abzuweisen.
Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgehe.
Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die dem Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, zumal der Verbrauchergerichtsstand auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (vgl Simotta aaO Rz 19). Die von der Beklagten dazu vertretene und auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten (Beilage ./1) gestützte Gegenmeinung vermag daran nichts zu ändern.
Die in der Berufung enthaltene Argumentation zur fehlenden (oder zweifelhaften) Verbrauchereigenschaft der Klägerin ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass die Klägerin den Glücksspielvertrag mit der Beklagten als Verbraucherin abgeschlossen habe. Nach Bestreitung der Verbrauchereigenschaft wurde dieser Umstand in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19.12.2025 mit den Parteien erörtert; die Klägerin hat dazu ergänzendes Vorbringen erstattet. Das Erstgericht hat dazu Beweise aufgenommen und die Klägerin insbesondere dazu befragt, wie sie das Glücksspiel finanzieren konnte. Die Angaben der Klägerin dazu (sie habe in weiten Teilen ihr aus einer selbstständigen Tätigkeit stammendes Erspartes verwendet) wurden vom Erstgericht als glaubhaft eingeschätzt. Tatsächlich liegen keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Glücksspiel vor. Der Umstand, dass ein Spieler auf mehreren Webseiten (auch anderer) Anbieter spielt, macht ihn nicht zum Unternehmer. Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, wie sie das OLG Linz in der Entscheidung 2 R 109/25z hegte, liegen hier ebenso wenig vor, wie ein zu dürftiges Vorbringen zur Verbrauchereigenschaft.
Das Verfahren soll auch deshalb nichtig sein, weil mangels Übersetzung keine wirksame Zustellung der Klage erfolgt sei. Die von der Berufungswerberin dazu zitierte Judikatur betraf allerdings gänzlich andere Sachverhalte, nämlich die Frage, ob ein Versäumungsurteil erlassen werden kann, wenn die Klage ohne Übersetzung zugestellt wurde. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wäre dann verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 477 E 64). Der Nichtigkeitsgrund setzt daher einen ungesetzlichen Vorgang voraus und ist nur dann gegeben, wenn das rechtliche Gehör verletzt ist. Dies ist hier nicht der Fall, was ganz einfach daran abzulesen ist, dass die Beklagte in der Lage war, eine rechtzeitige Klagebeantwortung und auch sonst jedes ihr zweckentsprechend erscheinende Vorbringen zu erstatten. Der Empfänger kann sich nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (RS0083731 [T6]; 4 Ob 257/14v; 10 ObS 95/17v). Die gehörige Zustellung der Klage ist daher nicht weiter zu beurteilen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 6 R 28/25t, 2 R 55/25h 3 R 157/25s; OLG Wien 10 R 10/25a und 33 R 33/25b uva).
Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x; RS0134152) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Onlineglücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Inwiefern es sich dabei um Entscheidungen handeln soll, die „nicht mehr den Erfordernissen einer dynamischen Kohärenzprüfung“ gerecht werden, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Dem Argument, die Höchstgerichte hätten die von den Unterinstanzen getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht auf ihre Stichhältigkeit geprüft, ist zu entgegnen, dass dies (jedenfalls im Zivilverfahren) nie der Fall ist, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (vgl und die dazu ergangene Judikatur). Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19,
Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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