Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Prof. Franz Neuhauser (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 9 Rs 2/26v-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und bezieht seit 1. 3. 2014 eine Erwerbsunfähigkeitspension der Beklagten samt Ausgleichszulage.
[2] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. 5. 2025 sprach die Beklagte aus, dass der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage mit 31. 1. 2024 ende, weil kein rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliege.
[3] Das Erstgericht wies das auf (Weiter-)Gewährung der Ausgleichszulage ab 1. 1. 2024 gerichtete Klagebegehren zum Teil (wegen eines Vorprozesses) wegen entschiedener Rechtssache (erkennbar mit Beschluss) zurück, im Übrigen (mit Urteil) ab. Der Abweisung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Kläger in Österreich weder den Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz oder seiner sozialen Beziehungen hat, also im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
[4] Das Berufungsgericht wies die mit der Berufung vorgelegten Urkunden sowie den Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück und gab der Berufung bezüglich der Abweisung nicht Folge. Die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht wurde vom Berufungsgericht (richtig: als Rekursgericht) inhaltlich bestätigt.
[5] Das Berufungsgericht ließ die Revision mangels Vorliegens von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Rechtsfragen nicht zu.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers , mit der er auch die Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Zurückweisung des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und der vorgelegten Urkunden bekämpft. Hinsichtlich dieser zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschlüsse ist das Rechtsmittel ein Rekurs . Insoweit sich das Rechtsmittel auch gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Klage durch das zweitinstanzliche Gericht richtet, liegt ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor.
[7] 1.1 Der Rekurs gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts ist jedenfalls unzulässig .
[8] 1.2 Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 ZPO genannten Fällen zulässig. Die Zurückweisung von Urkunden fällt nicht darunter und ist daher unanfechtbar (RS0043841 [T1]; RS0041977). Entsprechendes gilt für die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung.
[9] 2. Die außerordentliche Revision des Klägersist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[10] 3.1 Dem Kläger wäre nicht geholfen, wenn man die Zurückweisung der Urkunden bzw die unterbliebene Berufungsverhandlung nicht § 519 ZPO (siehe Punkt 2), sondern dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) unterstellte (vgl 10 ObS 72/23w ).
[11] 3.2.1 Es verletzt nach ständiger Rechtsprechung das – in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende (RS0042049) – Neuerungsverbot, wenn erst im Berufungsverfahren Beweismittel vorgelegt werden, die die Unrichtigkeit einer relevanten Tatsachenfeststellung belegen sollen (RS0105484); zur Unterstützung der Beweisrüge können neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]). Dies gilt für alle nach dem Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht bereits vorgekommenen Beweismittel (RS0042011), und zwar unabhängig davon, wann sich eine Partei erstmals darauf stützen hätte können. Der Hinweis auf die in § 63 ASGG normierte Einschränkung des Neuerungsverbots in zweitinstanzlichen Arbeitsrechtssachen ist verfehlt, weil hier eine Sozialrechtssache vorliegt.
[12]3.2.2 Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht nach § 480 Abs 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0127242), eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RS0126298 [T5]). Das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Berufungsverhandlung begründet weder eine Nichtigkeit (RS0125957 [T1]) noch einen sonstigen Verfahrensmangel, wenn – wie hier – eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist (RS0125957).
[13] 4.1 Der Bezug einer Ausgleichszulage setzt nach § 149 Abs 1 GSVG (ebenso wie nach § 292 Abs 1 ASVG) einen „rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ voraus. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nach der sozialrechtlichen Rechtsprechung iSd § 66 Abs 2 JN zu verstehen (RS0106709). Nach dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung eines Aufenthalts als gewöhnlicher Aufenthalt dessen Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0106709 [T2]). Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht etwa dann nicht, wenn sich die pensionsberechtigte Person mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält (RS0119112). Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich mit Blick auf die referierten Feststellungen im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[14] 4.2 Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS0039903; RS0039875; RS0039872). Beweislastfragen stellen sich nicht, wenn die Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen haben (RS0039939 [T23, T26]). Bei einer eindeutigen Feststellung sind damit alle Beweislastfragen gegenstandslos (RS0039904). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Sozialrechtsverfahren (RS0086050). Mit Blick auf die (positiven) Feststellungen zum fehlenden inländischen Aufenthaltsort des Klägers kann der Vorwurf der Verkennung der Beweislastverteilung damit keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründen.
[15] 4.3 Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung oder Schlussfolgerung des Berufungsgerichts richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0043371 [T12]; RS0043150 [T5]). Damit kann der Kläger auch mit seinen Hinweisen, es lägen keine Beweisergebnisse zu seinen Lasten vor und er habe ohne Widersprüche dargelegt, dass er in Wien wohne, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht stützen.
5. Zum Revisionsrekurs betreffend die (Teil-)Zurückweisung der Klage:
[16]5.1 Hat – wie hier – das (richtig:) Rekursgericht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint, so sind im außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 506 Abs 1 Z 5 (iVm § 528 Abs 3 Satz 2) ZPO gesondert die Gründe anzugeben, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, nach § 528 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird („Zulassungsbeschwerde“). Bei der Prüfung der Frage, ob der außerordentliche Revisionsrekurs einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RS0043644 [T3, T4]).
[17] 5.2 In der Zulassungsbeschwerde führt der Kläger nur zur Abweisung seiner Klage aus. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Klage werden nicht geltend gemacht, sodass das Rechtsmittel insoweit ohne weitere Begründung zurückzuweisen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden