Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen EUR 121.094,83 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.6.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.316,85 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt eine Kläranlage mit einer Leistung von 680.000 Einwohnergleichwerten. Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb eines Kanal-Sammelnetzes von über 100 km Länge. In dieses Sammelnetz werden die Abwässer aus den Ortskanalisationen der Mitgliedsgemeinden eingeleitet und zur Kläranlage transportiert. Zudem ist der Kläger zuständig für die Inspektion, Wartung und Instandhaltung von über 500 km Kanälen insgesamt. Die Einleitung von Abwässern aus Gewerbe und Industrie wird vom Kläger ebenso überwacht. Der Kläger betreibt des Weiteren ein akkreditiertes Zentrallabor für Abwasser-und Abfallanalysen sowie ein Umweltinformationssystem, das sich mit Zukunftsfragen der Gewässerreinhaltung beschäftigt [unbestrittenes Vorbringen des Klägers] .
Der Kläger stellte am 29.11.2023 bei der Beklagten (diese vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, dieses vertreten durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung [AWS]) einen Antrag gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen zum „Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2“ (im Folgenden: Förderungsrichtlinie).
Am 11.12.2023 wurde dem Kläger vorbehaltlich allfälliger beizubringender Unterlagen sowie nachgelagerter Prüfschritte zur Richtigkeit der Eigenangaben des Antragstellers eine Förderzusage erteilt.
Am 14.5.2024 teilte die Beklagte mit, der Kläger erfülle die Förderungsvoraussetzungen laut Richtlinienpunkt 8.7 Z 2 nicht und könne daher keine Förderung erfolgen.
Dabei stützte sich die Beklagte vorwiegend auf die Satzung das Klägers mit folgenden Bestimmungen:
Der Wasserverband ist auf Grundlage von §§ 73 Abs 1 lit d, 87 Abs 1 und 2, 88 Abs 1 lit a und 91 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) gebildet. Nach § 5 Abs 1 der Satzung setzt sich der Verband aus insgesamt zwölf ** Gemeinden zusammen. Die Mitgliedschaft im Verband ist mit in §§ 8 und 9 der Satzung aufgezählten Rechten und Pflichten verbunden. Die Finanzierung des Verbandswesens erfolgt ausschließlich durch Beiträge der Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der in § 10 Abs 2 festgelegten Beitragsanteile [bekämpfte Feststellung] . Die maßgeblichen Entscheidungsträger des Verbands sind dessen Organe, zu denen insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Obmann zählen. Das oberste beschlussfassende Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung. In dieser haben ausschließlich die Mitgliedsgemeinden das Recht Anträge zu stellen (§ 8 Z 5), abzustimmen (§ 13), Satzungsänderungen zu beschließen (§ 12 Abs 1 Z 1), den Maßstab für die Kostenverteilung festzulegen (§ 12 Abs 1 Z 12) und weitere wesentliche Verbandsentscheidungen zu treffen.
In Fällen, in denen eine Förderung an unter beherrschendem Einfluss von Gebietskörperschaften stehende Wasserverbände erteilt wurde, wies das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die AWS an, Rückforderungen der ausbezahlten Förderung auszusprechen. Daraufhin kam es bis jetzt zu 21 Rückforderungen, wobei noch weitere anhängig sind und eingeleitet wurden [festgestellter Sachverhalts des Ersturteils] .
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 121.094,83 samt Zinsen. Soweit für das Verständnis im Berufungsverfahren vom Bedeutung, brachte er zusammengefasst vor, nach der Rechtsprechung des VfGH sei er keine Gebietskörperschaft, sondern ein Wasserverband iSd § 87 WRG.
Punkt 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie laute: „ [Nicht förderungsfähig sind:] Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit.“
Dass die beteiligten Gemeinden einen beherrschenden Einfluss auf den Kläger ausübten, sei insoweit richtig, als seine Mitglieder tatsächlich nur Gemeinden seien. Die Ausschlusskriterien nach Punkt 8.7 der Förderungsrichtlinie umfassten jedoch nur „Gebietskörperschaften“ und reichten nicht so weit, dass sie auch von Gebietskörperschaften getrennte, jedoch von diesen beherrschte Rechtspersönlichkeiten umfassten. Die Verweigerung des Zuschusses in Höhe des Klagebetrags für näher aufgeschlüsselte Energiekosten des Klägers sei daher zu Unrecht erfolgt.
Die AWS habe aus dem Titel des Energiekostenzuschusses 2 bereits eine Vielzahl an Förderungen gewährt. Förderungswerber könnten sich daher in diesem Zusammenhang auf die Fiskalgeltung der Grundrechte berufen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Soweit für das Verständnis im Berufungsverfahren relevant, wendete sie zusammengefasst ein, aus der vorbehaltlichen Förderzusage vom 11.12.2023 seien aus näher ausgeführten Gründen keine Ansprüche des Klägers abzuleiten.
Punkt 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie schließe den Kläger von der Förderung aus. Der Kläger sei zwar als Verband nach dem WRG 1959 selbst keine Gebietskörperschaft, seine Mitglieder seien jedoch ausschließlich Gemeinden (Gebietskörperschaften). Der Kläger stehe somit unter dem beherrschenden Einfluss von Gemeinden.
In Bezug auf Verbände nach dem WRG 1959 dürfe nicht am bloßen Wortlaut der Richtlinie gehaftet werden, weil solche Verbände vielfach – wie auch der Kläger – ausschließlich aus Gemeinden bestünden. Es widerspräche dem vom Fördergeber verfolgten Zweck, wenn solche Verbände in einer solchen Konstellation eine Förderung erlangen könnten.
Dem Kläger komme kein Anspruch aus der Fiskalgeltung der Grundrechte zu. Der Oberste Gerichtshof leite in ständiger Rechtsprechung aus den inhaltlich kongruenten Grundsätzen des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots einen direkten Leistungsanspruch potentieller Förderungsnehmer gegenüber dem Förderungsgeber ab. Dieser direkte Leistungsanspruch bestehe jedoch nur, soweit anderen Förderungswerbern bei gleicher Sachlage die Förderung zuerkannt werde und im jeweiligen Fall die Ablehnung des Förderungsantrags einer willkürlichen Leistungsverweigerung gleichzusetzen wäre. Dem Benachteiligten komme ein direkter Leistungsanspruch (nur) dann zu, wenn seine Förderung abgelehnt werde, obwohl eine andere, mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindliche Person gefördert werde.
Stehe ein Wasserverband unter dem beherrschenden Einfluss von Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften werde die Förderung nicht gewährt. Soweit es bei der Bearbeitung von 40.000 Fällen allein im Jahr 2024 in einigen wenigen Fällen zu einer unberechtigten Auszahlung an Wasserverbände, die unter dem beherrschenden Einfluss von Gemeinden gestanden hätten, gekommen sei, werde die Förderung zurückgefordert.
Aufgrund der einheitlichen Vorgangsweise der Beklagten bzw der AWS in Bezug auf Wasserverbände, die unter dem beherrschenden Einfluss von Gemeinden stehen, lägen die Voraussetzungen für einen direkten Leistungsanspruch aus der Fiskalgeltung der Grundrechte nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage auf Grundlage des oben wiedergegebenen festgestellten Sachverhalts ab.
Rechtlich führte es aus, die Förderzusage vom 11.12.2023 sei unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen und der Vorlage zusätzlicher Unterlagen erfolgt und sei eine vorläufige Verfahrenshandlung ohne unmittelbare Anspruchsbegründung. Eine endgültige Förderentscheidung sei nicht getroffen worden.
Gemäß Punkt 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie seien „Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit“ von der Förderung ausgeschlossen. Der Kläger sei als Reinhalteverband zwar keine Gebietskörperschaft im engeren Sinn, bestehe aber ausschließlich aus Gemeinden, die selbst Gebietskörperschaften seien.
Aus der Satzung des Klägers ergebe sich, dass die Mitgliedsgemeinden die alleinige Kontrolle über Finanzierung, Willensbildung und Entscheidungsstrukturen ausüben (§§ 5, 9, 10, 12, 13 der Satzung). Dies begründe einen vollständigen beherrschenden Einfluss von Gebietskörperschaften, womit der Kläger unter den sachlichen Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestands falle.
Das Argument des Klägers, der Begriff „Gebietskörperschaft“ sei eng auszulegen, überzeuge nicht. Der Schutzzweck der Förderungsrichtlinie, die gemäß § 2 Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) sowie subsidiär zu den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) erlassen worden sei, bestehe gerade darin, die Förderung auf wirtschaftlich tätige Unternehmen zu beschränken, die nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehen.
Eine restriktive Auslegung, dass lediglich formale Gebietskörperschaften erfasst seien, liefe dem Schutzzweck der Vorschrift zuwider und würde zu Fehlallokationen von Fördermitteln führen.
Auch unter Bedachtnahme der unionsrechtlich geprägten Förderlogik sowie des Beihilfebegriffs gemäß Art 107 AEUV seien Fördermaßnahmen grundsätzlich auf Unternehmen beschränkt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Der Kläger sei zur Verfolgung des in § 73 Abs 1 lit d WRG normierten Zwecks errichtet (§ 1 der Satzung) und im Großraum Salzburg mit der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung der Gewässer im Sinn eines umfassenden und nachhaltigen Umweltschutzes betraut. Dabei handle es sich um eine im öffentlichen Interesse liegende, gesetzlich geregelte Kernaufgabe, deren Ausübung nicht in den Anwendungsbereich beihilfenrechtlich relevanter Fördermaßnahmen falle.
Die Zweifelsregel des § 915 ABGB komme nicht zur Anwendung, weil kein zweiseitiger Vertrag mit dispositivem Charakter vorliege, sondern ein durch öffentliche Förderbedingungen geprägtes Rechtsverhältnis. Die Richtlinie sei keine im zivilrechtlichen Sinn verhandelte Vertragsgrundlage, sondern regle einseitig ausgestaltete Fördervoraussetzungen.
Ein abgeleiteter Kontrahierungszwang aus der verfassungsrechtlich gebotenen Fiskalgeltung der Grundrechte bestehe nur dann, wenn die Ablehnung der Förderung willkürlich oder sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Ausschlussgrund sei sachlich begründet und durch die nachträgliche Rückforderung von fälschlich gewährten Förderungen Wasserverbände in gleichartiger Situation konsequent umgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1.1. Der Kläger macht geltend, die Förderungsrichtlinie stelle bei der Versagung der Förderungsfähigkeit auf den Begriff „Gebietskörperschaft“ ab. Als Wasserverband iSd § 87 WRG sei er keine Gebietskörperschaft. Dem klaren Wortlaut der Regelung nach treffe der Ausschlusstatbestand des Punkts 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie somit auf ihn nicht zu.
Bei klarem Wortlaut sei allein auf die Wortinterpretation und auf keine andere Interpretationsmethode zurückzugreifen. Wäre der Begriff auslegungsbedürftig, müsste er – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – anhand der Zweifelsregel des § 915 ABGB ausgelegt werden. Vor diesem Hintergrund sei der Ausschluss von der Förderung aus näher angeführten Gründen nicht begründet und nicht sachlich gerechtfertigt.
Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Schutzzweck der Förderungsrichtlinie bestehe darin, die Förderung auf wirtschaftlich tätige Unternehmen zu beschränken, die nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehen, sei unrichtig.
1.1.1.Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist (RS0117563 [T6]). Die Auslegung von Förderungsverträgen und grundsätzlich auch Förderungsrichtlinien richtet sich wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nach dem Empfängerhorizont. Maßgeblich ist, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte (2 Ob 178/20w).
Ziel der einfachen Auslegung ist die Ermittlung der Absicht der Parteien. Dafür bildet der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt ( Bollenberger/Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer 7§ 914 ABGB Rz 5 mwN). Liegt keine tatsächliche Willensübereinstimmung vor, so ist „Absicht“ iSd Vertrauenstheorie als die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen; möglich ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch eine den Wortlaut einschränkende Interpretation einzelner Formulierungen. Absicht iSd § 914 ABGB bedeutet nicht irgendeinen unkontrollierbaren Willen einer Partei, sondern den Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten ( Bollenberger/BydlinskiaaO § 914 ABGB Rz 6 mwN). Dieser für zweiseitige Rechtsgeschäfte formulierte Grundsatz hat im Rahmen der Anwendung der §§ 914ff ABGB sinngemäß auch für Förderungsrichtlinien zu gelten.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung somit nur der Ausgangspunkt der Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und bedeutet „Wortinterpretation“ nicht die aus dem Kontext gehobene, isolierte Auslegung eines einzelnen Begriffs einer Erklärung.
1.1.2. Punkt 8.7 „Ausschlusskriterien“ der Förderungsrichtlinie (Beilage ./E) lautet auszugsweise:
Nicht förderungsfähig sind:
[…]
2. Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
Der vom Kläger in der Berufung selbst zitierte Punkt 1 der Förderungsrichtlinie (Beilage ./E) lautet: „ Ziel des Energiekostenzuschusses 2 ist, den Energiekostenanstieg für Unternehmen zumindest teilweise abzudecken und die Belastungen durch diese Mehraufwendungen für den Energieverbrauch zu reduzieren. Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit erhalten sowie österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten und ihre Arbeitsplätze gesichert werden.“ (Zur Zulässigkeit der Verwertung des Inhalts der Beilage ./E durch das Berufungsgericht: RS0121557)
Soll somit dem klaren Wortlaut des Punkts 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie nach auch jede unternehmerische Tätigkeit einer Gebietskörperschaft nicht förderungsfähig sein, muss es ohne Belang sein, ob eine Gebietskörperschaft ihre unternehmerische Tätigkeit innerhalb ihrer eigenen Organisationsstruktur oder durch ausgelagerte Rechtsträger ausübt.
Gerade im hier vorliegenden Fall der Auslagerung von Aufgaben der Daseinsvorsorge – zum damit korrespondierenden Aufgabenbereich des Klägers siehe dessen oben wiedergegebenes unbestrittenes Vorbringen – einer oder mehrerer Gemeinden in eine von ihnen beherrschte juristische Person wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, diese Gemeinde bzw Gemeinden gegenüber anderen Gemeinden, die diese Aufgaben nicht ausgelagert haben, zu bevorzugen. Schon aus diesem Grund verbietet sich für den vorliegenden Fall die vom Kläger gewählte Interpretation des Punkts 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie.
Überdies gilt: Punkt 1 der Förderungsrichtlinie entsprechend soll der Energiekostenzuschuss 2 einen Teil der Mehraufwendungen für den Energieverbrauch durch den Energiekostenanstieg abdecken und Belastungen von Unternehmen reduzieren, die im nationalen und internationalen Wettbewerb stehen ( „[…] die Wettbewerbsfähigkeit erhalten sowie österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten und ihre Arbeitsplätze gesichert werden […]“ ).
Die Zielsetzung des Energiekostenzuschusses 2, (auch) die internationale Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen zu erhalten, kommt zudem in folgender Passage der Präambel zur Förderungsrichtlinie klar zum Ausdruck: „Es ist zu erwarten, dass die steigenden Energiepreise in den nächsten Monaten noch stärker schlagend werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Österreich reduzieren. Insbesondere im Verhältnis zu unserem Haupthandelspartner Deutschland gilt es, in besonderem Maße für die im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen ein Level Playing Field sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.“
Es ist nicht ersichtlich und zeigt der Kläger in der Rechtsrüge auch nicht auf, welchem (nationalen oder internationalen) Wettbewerb er bei der Erfüllung der seinen Mitgliedsgemeinden obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge ausgesetzt wäre. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Erfüllung daseinsfürsorglicher Kernaufgaben der betroffenen Gemeinden – und sei es auch durch den unter ihrem beherrschenden Einfluss stehenden klagenden Reinhalteverband – im Umfeld unternehmerischen Wettbewerbs erfolge und eines Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen durch den Energiekostenzuschuss 2 bedürfte.
Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass Punkt 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie auch die Förderungsfähigkeit juristischer Personen ausschließt, die Kernaufgaben von Gebietskörperschaften erfüllen, unter deren beherrschenden Einfluss sie stehen. Dies war einem redlichen Erklärungsempfänger bei Berücksichtigung des Inhalts der Förderungsrichtlinie in seiner Gesamtheit erkennbar.
Mangels Zweifels am Inhalt der Erklärung kommt § 915 ABGB nicht zur Anwendung.
In diesem Sinn trifft im Ergebnis auch die Rechtsansicht des Erstgerichts zu, dass sich der Zweck des Energiekostenzuschusses 2 auf die Förderung von Unternehmen beschränke, die nicht vollständig unter staatlicher Kontrolle stehen.
1.2. Seine Behauptung, die Versagung der Förderung sei im Licht der Fiskalgeltung der Grundrechte nicht sachlich gerechtfertigt und nicht begründet und daher gleichheitswidrig, begründet der Berufungswerber mit seinem Ausschluss von der Förderung entgegen dem klaren Wortlaut. Damit wendet er sich erneut gegen die Auslegung des Punkts 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie, ohne damit jedoch eigentliche Rechtsfragen der Fiskalgeltung der Grundrechte zu thematisieren. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 136 mwN).
Im Hinblick auf die festgestellte Rückforderung von (irrtümlich) an unter dem beherrschenden Einfluss von Gebietskörperschaften stehende Wasserverbänden ausbezahlter Förderungen ist auch unter dem Blickwinkel der Fiskalgeltung der Grundrechte keine gleichheitswidrige Behandlung des Klägers zu erkennen.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung:
„ Die Finanzierung des Verbandswesens erfolgt ausschließlich durch Beiträge der Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der in § 10 Abs 2 festgelegten Beitragsanteile“
Statt dessen begehrt er folgende Feststellungen:
§ 10 Abs 1 der Satzung des Berufungswerbers lautet: „Soweit die Herstellungs-und Erhaltungskosten, die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach Maßgabe der im Sanierungsplan ausgewiesenen Menge und dem Verschmutzungsgrad bzw der chemischen oder biologischen Einwirkungen (Einwohnergebiete [richtig: Einwohnergleichwerte] - EGW) aufzuteilen.“
§ 21 der Satzung des Berufungswerbers lautet:
„Abs 1 […] Im Entwurf sind sämtliche im Laufe der kommenden Geschäftsperiode […] zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. […]
Abs 2 Die Einnahmen sind unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und in der laufenden Geschäftsperiode aufgetretenen Entwicklung einzuschätzen.
Abs 5 Der Jahresrechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Verbandes zu vermitteln. […]“
Aus den vorstehenden Bestimmungen der Satzung des Berufungswerbers ergibt sich, dass sich der Berufungswerber primär aus anderweitigen Mitteln als Mitteln ihrer Mitglieder (Gemeinden) finanziert.
2.1.1. Wie der Kläger in seiner Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (zu dieser siehe unten) selbst erkannt hat, ist die bekämpfte Feststellung eine allenfalls unrichtige rechtliche Schlussfolgerung aus seiner Satzung und keine Tatsachenfeststellung. Das Gleiche gilt für den letzten Absatz der gewünschten Feststellungen. Beides kann nicht zum Gegenstand einer Beweis-und Tatsachenrüge gemacht werden.
Soweit der Kläger ergänzende Feststellungen aus seiner Satzung anstrebt, wäre auch dies grundsätzlich mit Rechtsrüge geltend zu machen. Allerdings liegt insofern schon deshalb kein zur Aufhebung des Ersturteils führender allfälliger sekundärer Feststellungsmangel vor, als das Rechtsmittelgericht den Inhalt der Satzung des Klägers anhand der Beilage ./J, deren Echtheit die Beklagte zugestanden hat, selbst ermitteln könnte (RS0121557).
Unter rechtlichem Blickwinkel betrachtet gilt: Für den Ausschluss von der Förderung ist aus den oben ausgeführten Gründen der beherrschende Einfluss der Mitgliedsgemeinden auf den Kläger bei der Erfüllung von Kernaufgaben der Daseinsvorsorge maßgeblich.
Der Kläger hat schon in der Klage eingeräumt, unter dem beherrschen Einfluss seiner Mitgliedsgemeinden zu stehen und sich zur Unanwendbarkeit des Punkts 8.7 Z 2 der Förderungsrichtlinie auf ihn ausschließlich darauf berufen, dass er keine Gebietskörperschaft sei.
Die Berufung zeigt nicht auf, dass mit der Existenz nicht näher genannter Finanzierungsquellen eine Verlagerung und/oder Verringerung der satzungsmäßigen Rechte und Pflichten der Mitgliedsgemeinden bei der Führung des Klägers einherginge. Die behauptete Finanzierung „primär aus anderweitigen Mitteln“ würde also nichts an der auch aus den Feststellungen des Erstgerichts (US 4) hervorkommenden alleinigen Entscheidungsgewalt der Mitgliedsgemeinden über das Wirken des Klägers in Ausübung ihrer der Satzung entspringenden Rechte und Pflichten ändern.
3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
3.1.Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil das Erstgericht den Kläger unter Verstoß gegen § 182a ZPO mit der dislozierten rechtlichen Beurteilung überrascht habe, er finanziere sich ausschließlich durch Beiträge der Mitgliedsgemeinden.
3.1.1. Wie in den Ausführungen zur Beweis-und Tatsachenrüge aufgezeigt, ist die (Rechts)Frage der ausschließlichen Finanzierung des Klägers durch Beiträge der Mitgliedsgemeinden schon im Hinblick auf das – mit den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zum Inhalt der Satzung des Klägers übereinstimmende – Zugeständnis des [von Fragen der Finanzierung unabhängigen, Anm] beherrschenden Einflusses der Mitgliedsgemeinden nicht weiter relevant.
Mangels Auswirkung auf das Verfahrensergebnis könnte der behauptete Verstoß gegen § 182a ZPO somit von vornherein keinen wesentlichen Verfahrensmangel bewirken (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 35).
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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