Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A*, MBA , geb. **, Selbständiger, **, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung (Streitwert: EUR 15.000,00), Rechnungslegung (Streitwert: EUR 15.000,00) und Zahlung von EUR 14.000,00 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Juli 2025, Cg*-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 3.691,32 (darin EUR 615,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte vermittelt als Tochtergesellschaft der C* Group Beteiligungs GmbH (kurz: C*) Versicherungen. Der Kläger schloss im März 2019 mit der Beklagten einen Beratervertrag (Beil ./A) ab. Auf dessen Basis vermittelte er als selbständiger Berater mit eigener Gewerbeberechtigung auf Rechnung und Namen und ausschließlich für die Beklagte Versicherungsverträge.
Der Beratervertrag enthielt zugunsten der Beklagten eine Kundenschutzklausel (Konkurrenzklausel), die ihre Wirkung auch für die Zeit nach Beendigung des Beratervertrags zwischen Kläger und Beklagter entfalten sollte.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (der Beklagten spätestens am 5. Juni 2023 zugegangen) erklärte der Kläger die außerordentliche Kündigung des Beratervertrags.
Am 6. Oktober 2023 unterzeichneten der Kläger und D*, der Geschäftsführer der Beklagten und der C*, eine Vereinbarung (künftig: Auflösungsvereinbarung) mit unter anderem folgendem Inhalt, wobei die Streichungen und unterstrichenen Passagen vom Kläger handschriftlich ergänzt und paraphiert wurden:
„[...] 1. Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen mir und der C* sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen gelten mit Erfüllung dieser Vereinbarung als einvernehmlich beendet und sind sämtliche Ansprüche aufgrund und im Zusammenhang mit unserer Zusammenarbeit mit dieser Vereinbarung, nach Erfüllen dieser Punkte, wechselseitig beglichen und aufgehoben.
[…]
3. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeiten für C* sowie für die mit ihr verbundenen Unternehmen, erhalte ich von der C* oder einer der verbundenen Gesellschaften eine Abschlagszahlung in der Höhe von insgesamt Euro 44.000,- (in Worten vierundvierzigtausend), wobei ein Teilbetrag von Euro 30.000.- bis zur darauf folgenden Abrechnung nach beidseitiger Unterfertigung dieser Vereinbarung anzuweisen sind. Der Restbetrag in der Höhe von Euro 14.000.- (in Worten vierzehntausend) ist spätestens am 15.12.2024 zur Überweisung fällig.
KORR: WIE HEUTE UM 14:30 Uhr AM TELEFON BESPROCHEN AM 20.10.2023 AM KONTO EINLANGEND
4. Der o.a. Gesamtbetrag errechnet sich aus einem Teilbetrag in der Höhe von Euro 9.000,- (in Worten neuntausend) aus noch offenen Forderungen aus den Titeln Index-Prov., Bestands-Prov., Kasko-Provisionen, aus einem Teilbetrag in der Höhe von EUR 5.000.- (in Worten fünftausend) aufgrund der erhöhten Stornoreserve, sowie aus einem Teilbetrag von Euro 1.000.- (in Worten eintausend) aus dem laufendem Geschäft sowie aus einem Teilbetrag von Euro 29.000.- (in Worten neuntausend) aus dem Titel der Auflösung der Stornoreserve.
Alternativ besteht die Möglichkeit für den Fall der vollständigen Vertragsfreigabe bis Freitag, 20.10.2023 den o. a. Ablösebetrag auf einen sofort fälligen Abschlagsbetrag i. d. H. v. 33.000 € zu mindern. Damit sind alle, geldliche und unentgeltliche Forderungen meinerseits abgegolten. € 35.000,- KORR: WIE HEUTE UM 14:30 AM TELEFON BESPROCHEN
5. C* sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen, verpflichten sich hinsichtlich der von mir zukünftig betreuten Kunden bzw. der von mir zuvor vermittelten Verträge diesen Bestand freizugeben bzw. die Bestandsübertragungen umgehend zu unterstützen und die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben. Aufgrund dieser Bestandsfreigaben bzw. Übertragungen geht insbesondere auch das Stornohaftungsrisiko auf mich über.
6. Ferner verpflichte ich mich für den Fall einer Stornierung / Prämienfreistellung eines von mir vermittelten Vertrages und einer damit verbundenen Provisionsrückforderung gegenüber C* und den mit ihr verbundenen Provisionsrückforderungen gegenüber C* und den mit ihr verbundenen Unternehmen für den Fall, diese Rückforderungen im selben Anteil/Ausmaß zu tragen wie die Provision anlässlich der Vermittlung mir selbst zugeflossen ist - in einem solchen Fall sind mir die Stornierung, das Verhältnis der aufgeteilten Provisionen sowie die Gesamthöhe der Rückbuchung schriftlich zu übermitteln. Nach Prüfung der Unterlagen werde ich diesen anteiligen Betrag binnen 2 Wochen überweisen oder schriftlich Stellung nehmen, warum die Rückforderung, insbesondere die Höhe zu Unrecht erfolgt - Einwendungen sind darüber hinaus nur zur unverhältnismäßigen Höhe, nicht aber dem Grunde nach möglich, sofern die Stornierung selbst durch die Produktgesellschaft nachgewiesen ist.
[…]
13. Sollte diese Vereinbarung nicht erfüllt werden bzw. eine der beiden Parteien gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen, so ist das Bezirksgericht für Handelssachen in Linz das sachlich und örtlich zuständige Gericht.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. […]“.
An Abschlagszahlung laut Punkte 3. und 4. der Auflösungsvereinbarung leistete die Beklagte bislang nur EUR 30.000,00.
Der Kläger begehrte zuletzt – neben einem noch unbezifferten Leistungsbegehren, das er mit einer mit den anderen Begehren gehäuften Stufenklage erhob – wie im Spruch des Ersturteils ersichtlich. Er brachte zusammengefasst vor, man habe mit der Auflösungsvereinbarung keine bloße Kundenfreigabe, sondern eine Bestandsübertragung vereinbart. Die Beklagte sei ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtung, den Bestand der von ihm zukünftig betreuten Kunden und der zuvor von ihm vermittelten Verträge freizugeben und sämtliche dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, nicht nachgekommen. Nunmehr sei es erforderlich, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu den Bestandsübertragungen erteile und die betroffenen Daten der Kunden bekanntgebe. Die Beklagte habe beim Erstellen der Auflösungsvereinbarung mitgewirkt. Sie vereinnahme bis heute sämtliche dem Kläger seit 1. November 2023 zustehenden Provisionen von den Versicherungsgesellschaften. Deren exakte Höhe sei für den Kläger mangels Unterlagen nicht bezifferbar, weshalb die Beklagte zur Rechnungslegung und Auszahlung der Provisionen verpflichtet sei. Des weiteren stehe dem Kläger seit 15. Dezember 2023 EUR 14.000,00 an nicht erfüllter Abschlagszahlung zu. Die im Beratervertrag enthaltene Konkurrenzklausel verstoße gegen § 25 HVertrG, weshalb der Kläger nach Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei, Kunden zu kontaktieren und eine neue Vollmacht einzuholen. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme betreffend die von der Beklagten angeführten drei Kunden sei der Beratervertrag bereits beendet gewesen.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie brachte zusammengefasst vor, für das Abwerben von drei Kunden vor Abschluss der Auflösungsvereinbarung stünden ihr aufgrund der Konkurrenzklausel kompensando EUR 3.000,00 pro Kunden zu. Die Beklagte hätte die Auflösungsvereinbarung nicht geschlossen, wenn sie von der bewussten Täuschung durch den Kläger über dessen massive Vertragsverletzung durch Abwerben der drei Kunden gewusst hätte. Sie fechte die Auflösungsvereinbarung wegen List und Irrtum an.
Die (hohe) Abschlagszahlung von EUR 44.000,00 habe (nach dem Willen beider Parteien) zur Abgeltung der Ansprüche des Klägers gegenüber allen Gruppengesellschaften dazu gedient, sämtliche Provisionsansprüche des Klägers für die Beklagte zu „erkaufen“. Die Provisionsansprüche sollten einverständlich bei der Beklagten bleiben. Es sollte nur die Kundenfreigabe an den Kläger erfolgen, die ihn berechtige, für einzelne Kunden und Verträge einen Vermittlerwechsel durchzuführen. Nach einem Wechsel stehe dem Kläger die Provision für das von ihm danach lukrierte Folgegeschäft zu. Die entscheidenden Punkte der Textfassung der Auflösungsvereinbarung stammten vom Kläger.
Der Geschäftsführer der Beklagten habe vor Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung klargestellt, dass er dem Kläger nur insofern entgegenkomme, als er ihm gewisse Kunden freigebe und darauf verzichte, zu diesen das Wettbewerbsverbot und die Konventionalstrafe durchzusetzen. Dies habe insofern im Vertragstext Niederschlag gefunden, als dieser von „Freigabe von Kunden“ spreche. Wenn sich der Kläger auf das Wort „Bestandsübertragung“ berufe, sei dies ohne Bedeutung, weil es auf das Gewollte ankomme. Keinesfalls sei vereinbart worden, dass ihm die Provisionen auch für die Vergangenheit zustünden. Vorherige Vereinbarungsentwürfe hätten eine Übernahme des Kundenstocks gegen eine Abschlagszahlung vorgesehen. Diese seien jedoch nicht angenommen worden. Auch die Auflösungsvereinbarung beinhalte keine Abschlagszahlung. Beides zeige, dass keine Übertragung bestehender Kundenverträge, sondern nur eine Kundenfreigabe vereinbart worden sei. Solange der Kläger keine Schritte zum Vermittlerwechsel gesetzt habe, stehe ihm auch keine Provision zu, weshalb das „Wirksamkeitsdatum laut Beilage ./C“ verfehlt sei. Ein Anspruch auf Rechnungslegung zu den Provisionszahlungen bestehe nicht. Die Abschlagszahlung habe alle Ansprüche des Klägers auf Provisionsansprüche (und damit auch einen darauf gerichteten Anspruch auf Rechnungslegung) zum Erlöschen gebracht.
Für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht komme, es seien wegen der Auflösungsvereinbarung auch Provisionsansprüche auf den Kläger übergegangen, werde die Vereinbarung wegen List, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage angefochten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe angenommen, dass mit der getroffenen Vereinbarung und wegen der Abschlagszahlung alle Provisionsansprüche bei der Beklagten verblieben, worüber ihn der Kläger wissentlich getäuscht habe. Es sei der einzige Zweck der Vereinbarung gewesen, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Diese Geschäftsgrundlage sei nun nach Einleitung des Gerichtsverfahrens weggefallen.
Mit seinem Teilurteil gab das Erstgerichtdem Klagebegehren zur Gänze statt. Im ersten Teil seiner Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird, hielt das Erstgericht jene Vereinbarungen zur Auflösung des Beratervertrags fest, die die Streitteile nach der außerordentlichen Kündigung des Klägers am 31. Mai 2023 mit dem Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2023, unterfertigt vom Kläger am 5. Juli 2023, vereinbarten.
Nach den entscheidungswesentlichen (soweit bekämpft, kursiv gesetzten) weiteren Feststellungen stellte der Kläger danach davon abweichende Forderungen. Zusammengefasst bot der Kläger der Beklagten in den folgenden Verhandlungen zunächst an, ihr einen Kaufpreis von EUR 15.000,00, später EUR 10.000,00 für die Freigabe sämtlicher Verträge samt allen Rechten und Pflichten zu zahlen, und dass er bei Übergabe des Vertragsstocks sämtliche Rechte und Pflichten übernehme und auch Stornierungen ihm angelastet werden.
Der Kläger musste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2023 sein Büro bei der Beklagten räumen. Die Streitteile verhandelten in der vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten weiteren Korrespondenz verschiedene Varianten und Formulierungen einer Auflösungsvereinbarung (§ 500a ZPO).
Am 26. September 2023 telefonierten der Kläger und D* erneut. Der Kläger fasste die Ergebnisse des Telefonats in einem mit 28. September 2023 datierten Angebot zusammen (Beil./1). Dieses von ihm an D* übermittelte Schreiben hatte folgenden Inhalt, wobei es mit der letztlich getroffenen Vereinbarung vom 6. Oktober 2023 nicht völlig ident war – so finden sich etwa die unterstrichenen Passagen mit anderem Inhalt in der letztgenannten Vereinbarung, die durchgestrichene Passage entfiel ersatzlos (Beil./B, ./1):
„[...] 1. Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen mir und der C* sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen gelten mit Erfüllung dieser Vereinbarung als einvernehmlich beendet und sind sämtliche Ansprüche aufgrund und im Zusammenhang mit unserer Zusammenarbeit mit dieser Vereinbarung, nach Erfüllen dieser Punkte, wechselseitig beglichen und aufgehoben.
2. Ich verpflichte mich unwiderruflich auf jede Form der An-bzw. Abwerbung von Geschäftspartnern der C* oder den mit ihr verbundenen Unternehmen, jedenfalls bis 31.12.2024 zu verzichten; festhalten möchte ich ferner, dass ich generell keinerlei Rekrutingaktivitäten plane.
3. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeiten für die C* sowie für die mit ihr verbundenen Unternehmen, erhalte ich von der C* oder einer der verbundenen Gesellschaften eine Abschlagszahlung in der Höhe von insgesamt Euro 44.000.- (in Worten vierundvierzigtausend), wobei ein Teilbetrag von Euro 30.000.- (in Worten dreissigtausend) binnen 7 Kalendertagen nach Unterfertigung dieser Vereinbarung anzuweisen sind. Der Restbetrag in der Höhe von Euro 14.000.- (in Worten vierzehntausend) ist spätestens am 15.12.2024 zur Überweisung fällig.
4. Der o.a. Gesamtbetrag errechnet sich aus einem Teilbetrag in der Höhe von Euro 9.000.- (in Worten neuntausend) aus noch offenen Forderungen aus den Titeln Index-Prov., Bestands-Prov., Kasko-Provisionen, aus einem Teilbetrag in der Höhe von Euro 5.000.- (in Worten fünftausend) aufgrund fehlerhafter Abrechnungen, insbesondere betreffend der Jahre 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie aus einem Teilbetrag von Euro 1.000.- (in Worten eintausend) aus dem laufendem Geschäft sowie aus einem Teilbetrag von Euro 29.000,- (in Worten neuneintausend) aus dem Titel der Auflösung der Stornoreserve.
5. C* sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen, verpflichten sich hinsichtlich der von mir zukünftig betreuten Kunden bzw. der von mir zuvor vermittelten Verträge diesen Bestand freizugeben bzw. die Bestandsübertragungen umgehend zu unterstützen und die hierfür notwendige Erklärungen abzugeben. Aufgrund dieser Bestandsfreigaben bzw. Übertragungen geht insbesondere auch das Stornohaftungsrisiko auf mich über.
6. Ferner verpflichte ich mich für den Fall einer Stornierung/Prämienfreistellung eines von mir vermittelten Vertrages und einer damit verbundenen Provisionsrückforderung gegenüber C* und den mit ihr verbundenen Unternehmen für den Fall, dass trotz Ziffer 5 dieser Vereinbarung noch C* und/oder die mit ihr verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen werden, diese Rückforderungen im selben Anteil/ Ausmaß zu tragen wie die Provision anlässlich der Vermittlung mir selbst zugeflossen ist - in einem solchen Fall sind mir die Stornierung, das Verhältnis der aufgeteilten Provisionen sowie die Gesamthöhe der Rückbuchung schriftlich zu übermitteln. Nach Prüfung der Unterlagen werde ich diesen anteiligen Betrag binnen 2 Wochen überweisen oder schriftlich Stellung nehmen, warum die Rückforderung, insbesondere die Höhe zu Unrecht erfolgt - Einwendungen sind darüber hinaus nur zur unverhältnismäßigen Höhe, nicht aber dem Grunde nach möglich, sofern die Stornierung selbst durch die Produktgesellschaft nachgewiesen ist.
[...]“.
Es kann nicht festgestellt werden, weshalb die durchgestrichene Passage nicht in die Auflösungsvereinbarung aufgenommen wurde.
Auf die in Reaktion vom Geschäftsführer der Beklagten dazu gewünschten Adaptierungen des Angebots vom 28. September 2023, über die der Kläger nicht erfreut war, teilte er dem Geschäftsführer der Beklagten am 3. Oktober unter anderem mit (Beil./2, 1f):
„[…] Offenbar gibt es aber Punkte in meinem Angebot, die Du missbräuchlich verstehst - daher nochmals klarstellend: [...]
3. Punkt 5 und 6 der Vereinbarung unterscheiden sich vereinfacht darin, dass eine schnelle Vertragsfreigabe gemäß Ziffer 6 dazu führt, dass ich die gesamte Stornobelastung trage, also auch für jene Provisionsanteile, die die B* vereinnahmt hat - hier liegt es nur an Dir, ob die schlechtere Regelung gemäß Ziffer 5 zum Tragen kommt, wobei auch in diesem Fall eine faire Lösung gemäß erfolgter Aufteilung der Abschlussprovisionen zum Tragen kommt. […]“.
Der Kläger verschickte diese E-Mail von seinem Mail-Account bei der C*. Die C* gewährt Mitarbeitern, die ihr Vertragsverhältnis beendet haben, grundsätzlich solange Zugriff auf den Mail-Account, bis alle vertraglichen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses geklärt sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob anders vorgegangen wird, wenn ein Mitarbeiter zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt.
Auf die E-Mail des Klägers vom 3. Oktober 2023 hin telefonierten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten. Letzterer adaptierte schließlich das Angebot des Klägers vom 28. September 2023, sodass es den Inhalt der am 6. Oktober 2023 geschlossenen Auflösungsvereinbarung – mit Ausnahme der handschriftlichen Vermerke des Klägers (siehe oben) – aufwies. Der Geschäftsführer der Beklagten schickte dem Kläger das von ihm unterfertige Dokument per Post. Der Kläger rief ihn am 6. Oktober 2023 nach Erhalt an und sie einigten sich darauf, die Vereinbarung mit dem vom Kläger am selben Tag ergänzten Inhalt abzuschließen. Daraufhin schickte der Kläger die von ihm unterfertigte Vereinbarung zurück an die Beklagte.
Zum Begriffsverständnis in der Versicherungsbranche:
Bei einer Kundenfreigabe kommt es nach einem verbreiteten Verständnis in der Versicherungsbranche lediglich zu einem Betreuerwechsel, welcher der Versicherung bekanntgegeben wird. Eine Kundenfreigabe erfordert lediglich eine Vollmacht des Versicherungsnehmers. Die Verträge werden dann in das System des neuen Betreuers übernommen, jedoch bleiben sämtliche Provisionsansprüche beim vorherigen Betreuer. Es handelt sich dabei einerseits um allfällige Abschlussprovisionen sowie insbesondere die fortlaufenden Provisionen wegen bereits vermittelter Geschäfte. Der neue Betreuer erhält somit lediglich die Kundendaten sowie allfällige künftig entstehende Abschlussprovisionen, nicht jedoch die fortlaufenden Bestandsprovisionen.
Bei einer Bestandsübertragung gehen hingegen nach dem bei mehreren Versicherungen (E* AG, F*) und dem Versicherungsdienstleister G* vorherrschenden Verständnis auch die fortlaufenden Provisionen (aus bestehenden Verträgen) - ebenso wie das Stornohaftungsrisiko für die übertragenen Provisionen - auf den neuen Betreuer über. Nach dem bei der H* AG vorherrschenden Verständnis geht mit einer Bestandsübertragung hingegen nicht zwingend auch eine Änderung des Provisionsflusses einher. Versicherungen übertragen den Bestand (mit einem Übergang des Provisionsflusses) unter Bekanntgabe der jeweiligen Polizzennummer aufgrund einer Vereinbarung wie der Beilage ./C, die zwischen altem und neuem Vermittler geschlossen wird und in der angeführt ist, welche Verträge übergehen sollen. Bestandsübertragungen sind in der Versicherungsbranche nicht ungewöhnlich.
Der Begriff „Stornohaftungsrisiko“ meint in der Versicherungswirtschaft das finanzielle Risiko für einen Versicherungsvermittler, dass er dem Versicherer für einen gewissen Zeitraum akontierte Provisionen zurückzahlen muss, wenn der vermittelte Vertrag vorzeitig vom Kunden storniert wird (vgl zum Vorstehenden ZV I* ON 20.3, 3 ff; ZV J* ON 20.3, 6 ff; ZV K* ON 20.3, 9 ff; ZV L* ON 20.3, 12 ff).
Zu den Vorstellungen der Beteiligten beim Vertragsschluss am 6. Oktober 2023:
Der Kläger ging bei Unterfertigung des Vertrags davon aus, mit der Beklagten eine Bestandsübertragung im zuvor beschriebenen Sinn zu vereinbaren. Er nahm an, dass die nach Abschluss der Vereinbarung entstehenden Provisionen aus bestehenden Verträgen auf ihn übergehen und von der Beklagten nicht mit der Abschlagszahlung „erkauft“ werden. Er glaubte, dass D* dieselbe Vorstellung hatte (PV A* ON 20.3, 17 f, 19).
Es kann nicht festgestellt werden, ob D* den Vertrag in der Annahme schloss, eine bloße Kundenfreigabe (zum Begriff siehe oben) zu vereinbaren. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob er davon ausging, mit der Abschlagszahlung von EUR 44.000,00 alle Ansprüche des Klägers abzugelten und damit auch noch nach Abschluss der Vereinbarung entstehende Provisionen aus bestehenden Verträgen für die Beklagte zu „erkaufen“.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, ob D* der Vereinbarung einzig den Zweck beimaß, dass Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Zur bisherigen Kundenfreigabe und dem weiteren Verlauf stellte das Erstgericht fest:
Der Kläger schloss am 3. Oktober 2023 eine „Vollmacht für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Versicherungsmaklervertrag“ mit M* und am 4. Oktober 2023 eine solche mit N* ab. Eine solche Vereinbarung traf er ferner am 19. Dezember 2023 mit O*. Bei den drei Personen handelte es sich damals um Kunden der Beklagten und der Kläger hatte die Beklagte vor Abschluss der Auflösungsvereinbarung nicht darüber informiert, die angesprochenen Vereinbarungen mit M* und N* geschlossen zu haben.
Der Geschäftsführer der Beklagten nahm bei Abschluss der Auflösungsvereinbarung am 6. Oktober 2023 an, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Kunde der Beklagten eine Vereinbarung - wie die zuvor angesprochene - mit dem Kläger getroffen und der Kläger nicht gegen das im Beratervertrag vom März 2019 enthaltene Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte die Auflösungsvereinbarung nicht geschlossen, wenn er von einem Verstoß des Klägers gegen das Wettbewerbsverbot ausgegangen wäre. Der Kläger nahm am 6. Oktober 2023 an, mit Abschluss der Vereinbarungen mit M* und N* gegen keine ihn gegenüber der Beklagten treffenden Pflichten verstoßen zu haben, weil der Beratervertrag mit der Beklagten seiner Ansicht nach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht war.
Am 22. Dezember 2023 und 7. November 2024 übermittelte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten per Mail und WhatsApp Excel-Listen mit den Namen der zu übertragenden Kunden und die für eine Bestandsübertragung erforderlichen Formulare. Die in den Excel-Listen Beilage ./D und ./G, 2 angeführten Personen sind vom Kläger vermittelte Kunden der Beklagten. Die Beklagte hat die erforderlichen Erklärungen (Beil. ./C) für eine Bestandsübertragung dieser Kunden bis dato nicht abgegeben und die entsprechenden Polizzennummern nicht bekanntgegeben. Provisionen aus vom Kläger im Namen und auf Rechnung der Beklagten an Kunden vermittelten Versicherungsverträgen fließen immer noch in für den Kläger nicht bezifferbarer Höhe an die Beklagte. Die Kunden werden jedoch weiterhin vom Kläger betreut.
Der Kläger verfügt für sämtliche Kunden laut Beilage ./D und ./G über eine von diesen unterfertigte Vollmacht samt DSGVO-Einwilligungserklärung sowie über die Zustimmung zum Betreuerwechsel. Es liegen somit sämtliche von der Beklagten geforderten Zustimmungserklärungen vor. Die Beklagte hat die restlichen EUR 14.000,00 an Abschlagzahlung bis dato nicht geleistet, weil der Kläger das gegenständliche Verfahren eingeleitet hat.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass die Kundenschutzklausel zu Lasten des Klägers, wie sie der Beratervertrag vom März 2019 vorgesehen habe, nach § 25 HVertrG unwirksam sei. Dieser Beratervertrag sei spätestens mit der Vereinbarung vom 19. Juni / 5. Juli 2023 beendet worden, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 31. Mai 2023 berechtigt gewesen sei. Die Vereinbarung vom 6. Oktober 2023 über die einvernehmliche Regelung der Auflösung des Beratervertrags ändere nichts daran, dass der Vertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits beendet gewesen sei. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten somit nicht vertragswidrig gehandelt, als er die beiden Kunden Anfang Oktober 2023 akquiriert habe. Der von der Beklagten behauptete Irrtum im Sinne einer unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit liege damit nicht vor und scheide eine darauf gestützte Anfechtung der Vereinbarung wegen List (§ 870 ABGB) und Irrtums (§ 871 ABGB) schon deshalb aus.
Ausgehend davon, dass der tatsächliche Wille bloß einer Vertragspartei grundsätzlich keine entscheidende Tatsachen darstelle, weil es bei der Auslegung von Willenserklärungen auf den objektiven Erklärungswert aus Sicht eines verständigen Dritten ankomme (Vertrauenstheorie), gehe nur ein übereinstimmender Parteiwille dem objektiven Erklärungswert vor. Zur Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen seien alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen seien. Bei der Vertragsauslegung könnten auch die sonstigen von den Parteien vor und bei Abschluss des Vertrags abgegebenen Erklärungen herangezogen werden. Punkt 5. der Vereinbarung vom 6. Oktober 2023 laute wie folgt:
„C* sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen, verpflichten sich hinsichtlich der von mir zukünftig betreuten Kunden bzw. der von mir zuvor vermittelten Verträge diesen Bestand freizugeben bzw. die Bestandsübertragungen umgehend zu unterstützen und die hiefür notwendigen Erklärungen abzugeben. Aufgrund dieser Bestandsfreigaben bzw. Übertragungen geht insbesondere auch das Stornohaftungsrisiko auf mich über.“
Die Klausel differenziere also zwischen einer Verpflichtung der Beklagten betreffend künftig durch den Kläger zu betreuende Kunden „ bzw.“ einer Verpflichtung hinsichtlich der zuvor vermittelten Verträge. Die Begriffe „Bestandsfreigabe“ und „Bestandsübertragung“ seien im angesprochenen Punkt 5. in weiterer Folge getrennt angeführt. Bezogen auf den Satzteil „ hinsichtlich der von mir zukünftig betreuten Kunden bzw. der von mir zuvor vermittelten Verträge“ entspreche diese weitere Anordnung der beiden Begriffe dem festgestellten, in der Versicherungsbranche verbreiteten Begriffsverständnis – vor dem „bzw.“ sei von einer Bestandsfreigabe, danach von einer Bestandsübertragung die Rede. Schon deshalb sei aus Sicht eines objektiv redlichen Erklärungsempfängers davon auszugehen, dass die Vertragsparteien mit der Auflösungsvereinbarung (auch) eine Bestandsübertragung (inklusive der Übertragung der Provisionen aus den vom Kläger für die Beklagte vermittelten Verträgen) intendiert hätten.
Für dieses Ergebnis sprächen zudem noch folgende Überlegungen:
Auch die Angebote vom 13. Juli und 4. August 2023 seien Angebote auf Bestandsübertragung (arg: „mit allen Rechten und Pflichten“) – wenngleich gegen einen vom Kläger zu leistenden „Kaufpreis“ gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger klargestellt, dass die Beklagte lediglich das Stornohaftungsrisiko für bei ihr verbliebene Verträge trage und die diese Verträge betreffende Stornoreserve einbehalten könne. Der Verbleib / Übergang des Stornohaftungsrisikos und der Stornoreserve sei also davon abgehangen, an wen der jeweilige Bestand übergegangen sei. Die Auflösungsvereinbarung weise schon nach dem Wortlaut des Punktes 5. eine vergleichbare Stoßrichtung auf:
Dieser Klausel zufolge „gehe aufgrund der Bestandsfreigaben bzw. Übertragungen“ das Stornohaftungsrisiko auf den Kläger „über“. Der Begriff „geht [...] über“ impliziere, dass der Kläger mit einem Stornohaftungsrisiko belastet sein solle, dass vor dem Übergang die Beklagte getroffen habe. Damit könne aber nur das Risiko betreffend Altverträge gemeint sein, weil die Beklagte für nach dem Ausscheiden des Klägers von diesem vermittelte Verträge gar kein Stornohaftungrisiko trage – weil ihr diesfalls ja keine Provision akontiert worden sei, die im Stornofall zurückgefordert werden könne. Zudem stehe dem Kläger nach Punkt 4. der Vereinbarung EUR 29.000,00 aus dem „Titel der Auflösung “ der Stornoreserve zu – dies sei so zu verstehen, dass dem Kläger eine von der Beklagten gebildete Stornoreserve ausbezahlt werde. Wenn das Stornohaftungsrisiko für die Altverträge bei der Beklagten verblieben wäre, könne jedoch nicht einfach unterstellt werden, dass sie eine dafür gebildete Stornoreserve an den Kläger übertragen hätte. Sie hätte dann ja gerade die Rückstellungen zur „Abfederung“ des sie treffenden Haftungsrisikos aufgegeben. Der Kläger habe insgesamt wegen der Auflösungsvereinbarung das Stornohaftungsrisiko für von ihm für die Beklagte vermittelte Versicherungsverträge übernommen. Dementsprechend entlaste auch Punkt 6. der Auflösungsvereinbarung die Beklagte weitgehend vom Risiko der Stornierung / Prämienfreistellung eines vom Kläger vermittelten Vertrags.
Für das von der Beklagten vertretene Auslegungsergebnis („bloße“ Kundenfreigabe) müsste man die Auflösungsvereinbarung vor diesem Hintergrund so auslegen, dass die Parteien eine Vereinbarung treffen hätten wollen, derzufolge der Kläger das Stornohaftungsrisiko für akontierte Provisionen aus Altverträgen trage, der Anspruch auf die (weiteren) Prämien aus diesen Verträgen hingegen bei der Beklagten bliebe. Dies widerspräche nicht nur dem festgestellten verbreiteten Verständnis in der Versicherungsbranche von einer Bestandsübertragung, sondern habe die Beklagte dies in dieser Schärfe nicht einmal selbst behauptet. Die Beklagte spreche lediglich davon, dass der Kläger mit dem „ Vermittlerwechsel“ das „ Stornorisiko trage“, ansonsten habe sie der getroffenen Vereinbarung ihrem Vorbringen nach jedoch sinngemäß bloß die Bedeutung zugemessen, dass der Kläger dadurch die Möglichkeit haben solle, weitere „Geschäfte“ zu machen.
Nach dem objektiven Erklärungswert der Auflösungsvereinbarung sei somit aus Sicht eines objektiv redlichen Erklärungsempfängers eine Bestandsübertragung intendiert gewesen. Dem Umstand, dass entgegen der Angebote vom 13. Juli und 4. August 2023 keine Ablösezahlungen für den Bestandsübergang vereinbart worden seien, komme vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kein Gewicht zu. Der von der Beklagten behauptete, von diesem objektiven Erklärungswert abweichende übereinstimmende Parteiwille habe nicht festgestellt werden können.
Punkt 4. der Auflösungsvereinbarung beschäftige sich damit, welche Provisionen die Abschlagszahlung begleiche. Mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zum objektiven Erklärungswert sei davon auszugehen, dass mit den „offenen Forderungen“ jene angesprochen seien, die dem Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ausbezahlt werden hätten können – jedoch nicht erst danach entstehende Provisionsansprüche. Wenn die Beklagte dagegen anführe, die Auflösungsvereinbarung spräche im letzten Satz des Punktes 4. davon, dass die Abschlagszahlungen „ alle geldlichen und unentgeltlichen Forderungen [des Klägers] abgegolten“ hätten, sei für sie daraus nichts gewonnen. Aus dem Aufbau des Textes sei erkennbar, dass sich dieser Satz nur auf die der Beklagten eingeräumte – aber von dieser unstrittig nicht genutzte – Möglichkeit beziehe, eine vollständige „ Vertragsfreigabe “ bis 20. Oktober 2023 vorzunehmen und den „ Ablösebetrag “ von EUR 44.000,00 auf einen sofort fälligen Abschlagsbetrag von EUR 35.000,00 zu mindern.
Ein vom objektiven Erklärungswert der Punkte 3. und 4. der Auflösungsvereinbarung abweichender übereinstimmender Parteiwille, wonach mit der Abschlagszahlung von EUR 44.000,00 sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten und damit auch sämtliche seiner Provisionsansprüche durch die Beklagte „erkauft“ worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Der Einwand der Beklagten, dass wegen der sämtliche Ansprüche umfassenden Abschlagszahlung das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt sei, verfange daher nicht und stehe die vereinbarte Abschlagszahlung auch keinem Übergang der Provisionsansprüche auf den Kläger entgegen.
Soweit die Beklagte die Auflösungsvereinbarung wegen Irrtums oder List anfechten wolle, habe sie nicht nachweisen können, den von ihr behaupteten (Erklärungs-)Irrtum erlegen zu sein. Es sei (zusammengefasst) eine Negativfeststellung dahingehend zu treffen gewesen, ob der Geschäftsführer D* davon ausgegangen sei, mit der Abschlagszahlung sämtliche Provisionsansprüche des Klägers aus von ihm für die Beklagte vermittelten Verträge zu „erkaufen“. Mangels nachweisbaren Irrtums scheide eine Vertragsanfechtung aus.
Soweit sich die Beklagte auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe, sei für sie nichts gewonnen: Bei der Geschäftsgrundlage handle es sich um geschäftstypische Voraussetzungen, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbinde und die nicht erst einer Vereinbarung bedürften und nicht nur um individuelle Motive der konkreten Vertragspartner. Es sei jedoch keine derart typische Voraussetzung eines Vergleichs, dass in weiterer Folge nicht über die aus dem Vergleich entspringenden Verpflichtungen „gestritten“ werde. Zudem sei das Verfahren eingeleitet worden, weil sich die Beklagte geweigert habe, ihren vom Kläger behaupteten Verpflichtungen nachzukommen, damit berufe sich die Beklagte auf keinen aus der neutralen – nicht aus ihrer Sphäre stammenden Umstand und es lägen auch deshalb die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht vor.
Die Berufung der Beklagten auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verfange im Übrigen selbst dann nicht, wenn man diesem bei einem Vergleich nur im Wege der Vertragsanfechtung wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage Bedeutung beimesse. Die Vergleichsgrundlage bestimme sich nämlich nicht nach der subjektiven Meinung einer Partei. Vielmehr müssten beide Parteien erkennbar eine falsche Vorstellung und die Grundlagen ihres Vergleiches gehabt haben. Dabei sei darauf abzustellen, wie sich das Erklärungsverhalten objektiv für den jeweiligen Erklärungsempfänger darstelle. Aufgrund der in Punkt 13 der Auflösungsvereinbarung für den Fall der Nichterfüllung und des Verstoßes gegen die Vereinbarung getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung habe ein objektiv redlicher Erklärungsempfänger jedoch nicht davon ausgehen können, dass die Parteien das gänzliche Unterbleiben künftiger Rechtsstreitigkeiten als Vergleichsgrundlage angesehen haben.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die von der Beklagten aus diversen Gründen erklärte Anfechtung der Auflösungsvereinbarung unberechtigt sei. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zahlung der noch offenen Abschlagszahlung von EUR 14.000,00. Die dagegen eingewandte Gegenforderung (Pönale von EUR 9.000,00 wegen Kundenabwerbung) bestehe mangels vertragswidrigen Verhaltens des Klägers nicht zu Recht. Wegen der vereinbarten Bestandsübertragung sei die Beklagte zudem schuldig, in diese entsprechend Punkt 1. des Klagebegehrens einzuwilligen. Ihr gegen das Rechnungslegungsbegehren erhobener Einwand, wonach die Abschlagszahlung sämtlicher Ansprüche – und daher auch Provisionsansprüche aus vom Kläger vermittelten Verträgen – abgegolten habe und daher das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt sei, verfange nicht. Über das mit der Stufenklage laut Punkt 3. des (ursprünglichen) Klagebegehrens erhobene unbezifferte Leistungsbegehren habe noch nicht entschieden werden dürfen. Es sei daher ein Teilurteil zu fassen. Die weitere Gegenforderung von EUR 30.000,00 sei erkennbar erst für den Fall der Bezifferung des Leistungsbegehrens laut Punkt 3. des ursprünglichen Klagebegehrens erhoben worden, weshalb darüber noch nicht zu entscheiden sei.
Gegen die (Teil-)Stattgabe der Klage richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
Mangelhaft soll das Verfahren geblieben sein, weil das Erstgericht überraschend davon ausgegangen sei, dass der Beratervertrag vom März 2019 spätestens mit der Vereinbarung vom 19. Juni / 5. Juli 2023 beendet worden sei. Dies sei so von den Parteien nicht vorgebracht oder behauptet worden. Auch sei dies vom Erstgericht zu keinem Zeitpunkt erörtert worden. Damit liege eine Überraschungsentscheidung vor. Bei ordnungsgemäßer Erörterung dieses Themas hätten die Parteien entsprechend vorbringen können, dass der Beratervertrag nach beiderseitigem Willen noch bis 6. Oktober 2023 gegolten habe, jedenfalls aber die Vereinbarung vom 19. Juni / 5. Juli 2023 diesen nicht beendet habe. Damit wäre ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich gewesen, weil dann die Irrtumsanfechtung der beklagten Partei bezüglich der Vereinbarung vom 6. Oktober 2023 in Beilage ./B nicht zu verwerfen gewesen wäre. Bei deren Erfolg wäre das gesamte Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Bei diesen Ausführungen übergeht die Beklagte, dass der Kläger in erster Instanz sehr wohl vorbrachte, „dass die unterfertigten Vollmachten Beilage ./12 und ./13 (Kunden M* und N*) von einem Zeitpunkt datierten, als die Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen bereits aufgelöst gewesen sei. Die Kündigung Beilage ./16 sei von der Beklagten nicht akzeptiert worden, weshalb das Vertragsverhältnis dann nachträglich vom Kläger noch einmal aufgelöst wurde“ (mStrV vom 17. März 2025, ON 20.3, 3). Damit liegt sehr wohl ein Vorbringen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bereits aufgelöst war, bevor der Kläger die Vollmachten von den Kunden unterfertigen ließ, vor und scheidet eine Überraschungsentscheidung vor diesem Hintergrund aus (RS0122365 [T1, 4]). Zudem führt die Berufung nicht aus, warum die Beklagte ohne Anleitung nicht an die Rechtsansicht des Gerichts denken hätte müssen, was im Rechtsmittel darzulegen wäre ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, E 21 zu § 182 ZPO). Da Feststellungen zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten vorliegen und der Kläger auch vorbrachte, dass diese Vertragsauflösung vor der Unterfertigung der Vollmachten Beilagen ./12 und ./13 erfolgte, liegt die behauptete Mangelhaftigkeit infolge einer Überraschungsentscheidung nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge:
a) Im Allgemeinen:
Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt; wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Zechner in Fasching/Konecny 2IV/1, § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger 4§ 482 ZPO Rz 3), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind. Der erkennende Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe: RIS-Justiz RS0110701) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist. Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweisergebnisse liegt nicht vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei die Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Dabei bringt es die freie Überzeugung nach § 272 ZPO mit sich, dass – auch – persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen ( Rechberger in Fasching/ Konecny 2III, § 272 ZPO Rz 11 mwN). In diese Überzeugung hat das Gericht auch die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen, also auch alles Vorbringen der Prozessbeteiligten und ihr Verhalten während der Verhandlung (
Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, einen unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Anlass für eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht besteht somit nur, wenn der Akteninhalt und die Rechtsmittelausführungen ernstliche Bedenken in die Richtung entstehen lassen, dass die Beweisergebnisse nicht geeignet oder nicht ausreichend seien, um daraus in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise die Überzeugung gewinnen zu können, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit so gewesen wie festgestellt. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen zu werden, solange die tragenden Überlegungen des Berufungsgerichts dargelegt werden (RIS-Justiz RS0043371; RS0043162; vgl. Zechner aaO, Rz 145).
b) Im Einzelnen:
Den Berufungsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen, wonach der Kläger bei der Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung von einer Bestandsübertragung und davon ausgegangen sei, dass Provisionen aus bestehenden Verträgen auf ihn übergegangen seien und von der Beklagten nicht mit der Abschlagszahlung „erkauft“ worden seien, wobei er glaubte, dass D* dieselbe Vorstellung gehabt habe. Weiters bekämpft sie die Feststellung, dass nicht festgestellt werden habe können, ob der Geschäftsführer der Beklagten die Auflösungsvereinbarung in der Annahme geschlossen habe, bloß eine Kundenfreigabe zu vereinbaren.
Sie wünscht stattdessen die Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger bei Unterfertigung der Auflösungsvereinbarung (Beil./B) von einer Bestandsübertragung oder einer Kundenfreigabe ausging. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die nach Abschluss der Vereinbarung entstehenden Provisionen aus bestehenden Verträgen auf ihn übergehen sollten und von der Beklagten nicht mit der Abschlagszahlung „erkauft“ wurden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei, D*, hat die Auflösungsvereinbarung (Beil./B) in der Annahme geschlossen, dass dadurch eine reine Kundenfreigabe im Sinne eines Betreuerwechsels vereinbart wird, so wie dies auch ohne Probleme bei den Schwesterunternehmen der Beklagten erfolgt ist, ein Übergang der Provisionen aus bestehenden Verträgen auf den Kläger war von ihm nicht gewollt.“
Für die gewünschten Feststellungen führt die Beklagte die Ausführungen ihres Geschäftsführers ins Treffen. Dies überzeugt nicht: Das Erstgericht setzte sich mit den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in seiner Beweiswürdigung ausführlich auseinander und begründete schlüssig und nachvollziehbar, warum es seinen Angaben in entscheidungswesentlichen Bereichen nicht folgen konnte. Im Sinne der Ausführungen zur Tatsachenrüge im Allgemeinen hat das Erstgericht keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Dass laut Kläger alle Gesellschaften gleich zu behandeln seien, ergibt sich aus der zwischen den Streitteilen vereinbarten Auflösungsvereinbarung Punkt 5., die dahin lautet, dass die C* sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen sich hinsichtlich der vom Kläger zukünftig betreuten Kunden bzw. der von ihn zuvor vermittelten Verträge zur Bestandsfreigabe bzw. Bestandsübertragung verpflichten. Damit liegt kein Auseinanderlaufen von Verpflichtungen einzelner Gesellschaften vor. Dass bei anderen Gesellschaften die Übergabe ohne Probleme erfolgte, ändert nichts an der konkreten Verweigerung der Beklagten, die zur Klage führte und deren Verpflichtungen aus der Auflösungsvereinbarung nun zur Prüfung anstehen.
Wenn die Beklagte in der Berufung auf die Beilage ./5 Seite 1 und 2 und die darin verwendete Bezeichnung „Kundenfreigabe“ verweist, zieht das die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht in Zweifel, weil diese Beilage bestätigt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt der Verhandlungen für die Vereinbarung einer Auflösung sogar eine Ablöse für seine Provisionsansprüche an die Beklagte bezahlt hätte, was nur dann Sinn macht, wenn die Parteien eine Bestandsübertragung samt Provisionsfluss in Betracht zogen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Begriff „Kundenfreigabe“ hier von den Streitteilen unpräzise und in der Doppelbedeutung verwendet wurde, weil sich aus den restlichen Vertragspunkten klar eine Ablöse des Kundenstocks ergibt, was nur bei einem Bestandsübergang schlüssig ist. Diese Überlegungen werden auch durch die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen L* getragen (ON 20.3,12 ff).
Soweit die Beklagte die gewünschten Feststellungen letztlich auf § 915 ABGB stützen möchte, ist dies einerseits eine Frage der rechtlichen Beurteilung und zudem ihr entgegenzuhalten, dass die Auslegung der Erklärungen durch das Erstgericht bereits mit den Mitteln des § 914 ABGB erfolgen konnte (RS0017752 [T6]; RS0017951 [T1]). Das Erstgericht hat die Vertrauenstheorie nach § 914 ABGB zutreffend angewendet und es liegt eine erkennbare Absicht des Erklärenden vor, die ohne Widerspruch der Beklagten blieb.
Entgegen den Berufungsausführungen liegen die vom Erstgericht der beklagten Partei zugewiesenen „Ungereimtheiten“ bei der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten auch tatsächlich vor. Sie beruhen einerseits auf seinen Angaben zur Frage, wer welche Textierung der Beilage ./B verfasst hat (US 18) sowie andererseits auf seinem vom Üblichen abweichenden Begriffsverständnis trotz einer über 20 Jahre langen Tätigkeit in der Versicherungsbranche. Dieses wich nämlich wesentlich vom Verständnis der im Beweisverfahren vernommen Zeugen ab (US 19).
Dass der Geschäftsführer der Beklagten demgegenüber sehr wohl zwischen Bestandsübertragung und Kundenfreigabe differenzierte, ergibt sich auch aus seiner Angabe in ON 20.3, S. 22 unten, woraus folgt, dass er durchaus an eine mögliche Bestandsablöse durch den Kläger dachte.
Wenn die Beklagte behauptet, der Kläger habe mit seinen Formulierungen von einer bloßen Kundenfreigabe lediglich einen Betreuerwechsel gemeint, übersieht sie, wie schon erwähnt, dass in den Vereinbarungsentwürfen mehrmals zeitgleich die Ablöse des Kundenstocks gegen Zahlung eines Kaufpreises im Raum stand und es bei den Verhandlungen auch um den Erhalt der Provisionen für bereits bestehende Verträge ging. Das vom Erstgericht erzielte Ergebnis der Auslegung des Vertrags an Hand von § 914 ABGB – wieder Rechts-und nicht Tatfrage - ist unbedenklich.
2. Die Beklagte bekämpft die Non-liquet-Feststellung des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden habe können, ob der Geschäftsführer der Beklagten davon ausgegangen sei, mit der Abschlagszahlung von EUR 44.000,00 alle Ansprüche des Klägers abzugelten und damit auch noch nach Abschluss der Vereinbarung entstehende Provisionen aus bestehenden Verträgen für die Beklagte zu „erkaufen“.
Die Beklagte begehrt stattdessen die Feststellung:
„Der Geschäftsführer der Beklagten ging davon aus, dass mit der Abschlagszahlung von EUR 44.000,00 alle Ansprüche des Klägers abgegolten sind, dies betrifft insbesondere auch nach Abschluss der Vereinbarung entstandene Provisionen aus den vom Kläger vermittelten Verträgen.“
Nun kommt es bei der Auslegung eines Vertrags nicht darauf an, was der Erklärende wollte, sondern was der redliche Erklärungsempfänger verstehen durfte; diese Feststellung ist daher schon rechtlich nicht relevant. Die Beklagte bezieht sich für die gewünschte Feststellung auf den letzten Satz des Punktes 4. der Auflösungsvereinbarung (Beil./B), wonach mit dem dort vereinbarten Ablösebetrag alle geldlichen und unentgeltlichen Forderungen des Klägers abgegolten sein sollten.
Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich diese Textpassage in Punkt 4. der Auflösungsvereinbarung entsprechend dem Aufbau des Textes nur auf die letztlich nicht gewählte Variante einer Übertragung des Vertragsbestands bis zum 23. Oktober 2023 bezieht. Wenn sich die Beklagte zur gewünschten Feststellung zudem auf die Beilage ./5 Seite 1 bezieht, spricht dieser Urkundeninhalt gerade dafür, dass die Streitteile einen Bestandsübergang samt Provisionsfluss vereinbaren wollten, weil der Kläger dafür eine Ablöse in Höhe von EUR 15.000,00 gezahlt hätte.
Die Beklagte beruft sich weiters auf den Inhalt der Urkunde Beilage ./7 (Konvolut an E-Mails) und die dortige Seite 11 und steht auf dem Standpunkt, dass sich daraus das Streitbeseitigungsmotiv klar ergebe und sämtliche Streitigkeiten durch die Zahlung von EUR 44.000,00 bereinigt sein sollten. Die grundsätzliche Motivation, einen Streit beizulegen, erlaubt keinen Rückschluss auf die Auslegung der dazu getroffenen inhaltlichen Vereinbarung, ob ein Bestandsübertragung mit oder ohne Provisionsübergang erfolgen sollte. Aus dem insgesamten Text der Ablösungsvereinbarung vom 6. Oktober 2023 und insbesondere daraus, dass EUR 29.000,00 aus der Abschlagszahlung aus dem Titel der Auflösung der „Stornoreserve“ gezahlt werden sollten, lässt sich schlüssig argumentieren, dass auch die laufenden Provisionen aus bereits abgeschlossenen Verträgen, so die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, auf den Kläger übergehen (zur .
3. Die Beklagte bekämpft weiters Ausführungen im Bereich der Urteilsbegründung auf Seite 20, die die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts betreffen, wonach der Beratervertrag vom März 2019 spätestens mit der Vereinbarung vom 19. Juni / 5. Juli 2023 beendet worden sei, sodass dahingestellt bleiben könne, ob die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 31. Mai 2023 berechtigt gewesen sei. Weiters, dass die Vereinbarung vom 6. Oktober 2023 über die einvernehmliche Regelung der Auflösung des Beratervertrags fallkonkret nichts daran ändere, dass der Vertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits beendet gewesen sei. Dazu fänden sich in den Feststellungen des Urteils keine Ausführungen, sodass die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung als dislozierte Feststellungen eingestuft würden.
Als Ersatzfeststellung begehrt die Beklagte:
„Der Beratervertrag vom März 2019 endete nicht durch die Vereinbarung vom 19. Juni / 5. Juli 2023. Vielmehr führte erst die Auflösungsvereinbarung vom 6. Oktober 2023 (Beil./B) zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.“
Wie bereits eingangs zur Mängelrüge angeführt, existiert Vorbringen des Klägers und Feststellungen des Erstgerichts zur Beendigung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Beratervertrags. Bei den von der Beklagten angeführten dislozierten Feststellungen handelt es sich nicht um solche, weil es sich um rechtliche Schlussfolgerungen des Erstgerichts zum festgestellten Sachverhalt der Vertragsauflösung handelt; auch die begehrte Feststellung beinhaltet ausschließlich das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung Die Tatsachenrüge geht daher fehl.
In Vorgriff auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung ist schon hier festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Auflösung des Beratervertrags zwischen den Streitteilen nicht korrekturbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beseitigt eine erst nachträgliche einvernehmliche Rücknahme einer bereits bewirkten einseitigen Auflösung diese einseitige Auflösung nicht (RS0028711 [T3, 4]). In einer solchen nachträglichen Vereinbarung liegt keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings wegen der den Parteien zustehenden Gestaltungsfreiheit darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösungserklärung nie ausgesprochen worden wäre. Entgegen den Berufungsausführungen kommt damit der festgestellten einseitigen Kündigung des Klägers vom 31. Mai 2023, ebenso wie der festgestellten Vereinbarung vom 19. Juni / 5. Juli 2023, die von beiden Seiten unterfertigt wurde, insofern Wirksamkeit zu. Das in weiterer Folge eine Abänderung des status quo durch Begründung von neuen Rechtsverhältnissen versucht wurden und schließlich mit 6. Oktober 2023 auch erfolgte, ändert an der bereits zuvor erfolgten Auflösung des Rechtsverhältnisses nichts (RS0028711 [T3, 4]). Dass die Parteien nämlich ihre Rechtsbeziehungen darin so regeln wollten, als ob die einseitige Auflösungserklärung nicht ausgesprochen worden wäre, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr sollten damit nur die aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Streitteile resultierenden strittigen Forderungen gütlich bereinigt werden.
Dass der Kläger den Mail-Account der C* noch nutzen konnte, woraus die Beklagte schließen möchte, dass noch nicht alles geklärt gewesen sei und der Vertrag noch nicht aufgelöst sei, hilft ihr nicht weiter. Die Nutzung des Mail-Accounts sagt nichts über den Zeitpunkt der Auflösung aus. Schon die verwendete Formulierung, dass der Mail-Account zur Verfügung steht „bis alle vertraglichen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses geklärt sind, weist daraufhin, dass auch bereits eine Auflösung des Vertragsverhältnisses vorliegen kann. Weiters steht unbekämpft fest, dass die C* den Zugriff auf den Mail-Account jenen Mitarbeitern gewährt, die ihr Vertragsverhältnis beendet haben (bis alle vertraglichen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses geklärt sind).
Unter Berücksichtigung der unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts zur Auflösung des Beratervertrags (US 2, 7 f) liegen beim Geschäftsführer der Beklagten auch keine falschen Vorstellungen von der Wirklichkeit vor, weil der Vertrag tatsächlich aufgelöst war, womit durch die Unterfertigung der beiden Vollmachten vom 3. und 4. Oktober 2023 (M* und N*) kein Vertragsverstoß vorliegt. Das Erstgericht stellte zwar fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Auflösungsvereinbarung nicht geschlossen hätte, wenn er von einem Verstoß des Klägers gegen das Wettbewerbsverbot ausgegangen wäre. Die Feststellungen zur Auflösung des Beratervertrags führen jedoch dazu, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht von einem Wettbewerbsverstoß ausgehen konnte.
4. Die beklagte Partei bekämpft weiters sämtliche Feststellungen über die Begriffsauslegung in der Versicherungsbranche zu den Begriffen „Kundenfreigabe“, „Bestandsübertragung“ und „Stornohaftungsrisiko“ (US 15). Sie wünscht stattdessen die Feststellung, dass das Beweisverfahren keine allgemein gültigen Definitionen dieser Begriffe ergeben habe. Die gewünschte Feststellung begründet sie mit einer teilweisen Widersprüchlichkeit der Zeugenaussagen.
Das Protokoll über die Zeugeneinvernahmen ergibt entgegen den Berufungsausführungen eine nachvollziehbare und ausreichend plausible Grundlage für die kritisierten Feststellungen. Insbesondere der Zeuge L* legte das Verständnis der einschlägigen Begriffe überzeugend dar. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde von den Parteien nicht beantragt. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Begriffsverständnis wird vom Berufungsgericht geteilt.
5. Soweit die Beklagte im letzten Punkt der Tatsachenrüge die Feststellung anstrebt, dass Punkt 5. der Auflösungsvereinbarung (Beil./B) vom Kläger verfasst worden sei und dazu Ausführungen in der Beweiswürdigung des Ersturteils (US 18) als dislozierte Negativfeststellung umdeutet, woraus sich ergebe, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, wer Punkt 5. der Auflösungsvereinbarung geschrieben habe, liegt keine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge vor. Die Rüge lässt nämlich offen, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden. Darüber hinaus erübrigt sich insoweit ein Eingehen auf die Tatsachenrüge, weil es auf die mit der gewünschten Feststellung zusammenhängende Frage einer Auslegung der Vereinbarung nach § 915 ABGB nicht ankommt. Das Erstgericht konnte die Auslegung der Auflösungsvereinbarung bereits nach den Regeln des § 914 ABGB vornehmen (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB 37, E 7, 8 zu § 915 ABGB). Diese gehen § 915 ABGB vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Tatsachenrüge nicht gelingt, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern. Sie werden daher der Entscheidung des Berufungsgerichts als unbedenklich zugrunde gelegt.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Auch zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Beklagte sekundäre Feststellungsmängel zur Autorenschaft betreffend Punkt 5. der Auflösungsvereinbarung im Zusammenhang mit einer Auslegung des Vertrags nach § 915 ABGB. Insoweit darf auf die Ausführungen oben zu Punkt II. b) 1. und 5. verwiesen werden. Die Anwendung der Auslegungsregeln nach § 915 ABGB kommt nicht in Betracht.
2. Die Beklagte wendet sich gegen das Rechnungslegungsbegehren bezüglich Ansprüche des Klägers auf Provision ab 1. November 2023. Sie meint, weil der Kläger die Dokumente über die Zustimmung zur Bestandsübertragung des einzelnen Kunden erst am 4. Februar 2025 vollständig vorgelegt habe, habe er erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf die nach Übertragung der Kunden fällig werdenden Provisionen.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Vorlage der Zustimmungserklärungen ist bestenfalls als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren. Zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung erster Instanz lagen die Zustimmungserklärungen ohnedies vor, sodass die erforderliche Bedingung eingetreten war und daher in Übereinstimmung mit diesen Zustimmungserklärungen und der vertraglichen Vereinbarung vom 6. Oktober 2023 der Anspruch auf Rechnungslegung ab 1. November 2023 zugunsten des Klägers zu Recht besteht.
Der Rechnungslegungsanspruch leitet sich als obligatorisch vertraglicher Anspruch aus der Auflösungsvereinbarung vom 6. Oktober 2023 ab. Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Beklagte, die Bestandsübertragung umgehend zu unterstützen und die notwendigen Erklärungen abzugeben. Der Kläger wiederum übernimmt mit der Übertragung zeitgleich das Stornohaftungsrisiko. Zwischen dem Kläger und seinen der Beklagten vermittelten Kunden besteht wegen seiner Vermittlungstätigkeit ebenfalls ein Rechtsverhältnis.
Nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO ist die Verarbeitung der Daten zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist ( Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim , DatKomm Rz 33 zu Art 6 DSGVO). Stellt man auf den Zweck des Erlaubnistatbestands ab, ist davon richtigerweise der gesamte „Lebenszyklus“ eines Vertragsverhältnisses, von der Begründung über die Erfüllung bis hin zur Vertragsabwicklung, erfasst ( Schulz in Gola , DS-GVO 2 Art 6 Rz 28; Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl aaO Rz 34). Hier ist die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung aus der Perspektive des betroffenen Kunden zu bejahen, ist sie doch zum konkreten Zweck des Schuldverhältnisses (Weiterbetreuung des Versicherungsvertrags durch den Kläger [ Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl aaO Rz 36]) notwendig und daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem Vertragszweck zu bejahen.
Auch eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 914 ABGB führt zu diesem Ergebnis: Treten nach Abschluss des Geschäftskonflikts Fälle auf, die von den Parteien nicht Bedacht oder auch nicht geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Als Mittel dieser ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrags gemessen an der Parteienabsicht – am besten entspricht (2 Ob 12/08s; RS0017758 und RS0017832).
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die in den Beil ./D und ./G angeführten Kunden ununterbrochen betreute (US 17) und unter Einbeziehung der Gesamtregelung des Vertrags entspricht es der Parteienabsicht, ihm den Anspruch auf Rechnungslegung für Provisionen ab dem 1. November 2023 zu gewähren. Auch hier führen die datenschutzrechtlichen Überlegungen der Beklagten nicht dazu, dass sie - in Einschränkung ihrer Privatautonomie über die ihr zustehenden Provisionsansprüche aus den Versicherungsvertragsverhältnissen der Kunden - unabhängig von deren Zustimmung obligatorisch nicht hätte verfügen dürfen ( Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl aaO Rz 36 Fn 146 mwN).
3. Wenn sich die Beklagte letztlich auf eine Anfechtung der Auflösungsvereinbarung wegen Irrtums oder List stützen möchte, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichts ausgeht. Wie bereits ausgeführt, sind die Feststellungen über die Vertragsauflösung des Beratervertrags zum Zeitpunkt 19. Juni bzw. 5. Juli 2023 der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diese Auflösung des Beratervertrags führt zu keinem Verstoß durch die Vollmachtseinholungen, dokumentiert in den Beilage ./11 und ./12, weil der Beratervertrag bereits aufgelöst war. Damit konnte auch keine falsche Vorstellung des Geschäftsführers der Beklagten von der Wirklichkeit entstehen. Die angestrebten Anfechtungen scheitern.
Die Berufung bleibt insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung der Begehren durch die Streitteile.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 ZPO zulässig, weil zur Frage, ob nach Art 6 DSGVO eine Weitergabe von beim Versicherungsmakler vorliegenden Versicherungsdaten an den konkreten Vertragsvermittler im Zuge einer Kundenbestandsübertragung auch ohne Einwilligung des jeweiligen Versicherungsnehmers zulässig ist, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert und diese Frage über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgeht, weil sie für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen im Versicherungsvermittlungsbereich bei Bestandsübertragungen entscheidend ist.
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