Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. a Köller-Thier und die Richterin Mag. a Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, Friseurin, **, vertreten durch Mag. Barbara Freundorfer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , geboren **, Augenarzt, **, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 29.936 sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.11.2025, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.664,62 (darin EUR 610.77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Augenarzt und nahm am 24.3.2023 am rechten Auge der Klägerin und am 14.4.2023 am linken Auge der Klägerin jeweils eine operative Linsenimplantation (Kataraktoperation) vor. Diese Operationen wurden lege artis durchgeführt und der angestrebte Erfolg stellte sich ein.
Am 11.12.2023 wurde bei der Klägerin eine makuläre Erkrankung der Netzhaut diagnostiziert. Die Makuladegeneration ist eine altersbedingte Veränderung der Netzhautmitte und im Wesentlichen unabhängig von der Kataraktoperation.
Operationsbedingte Spät-und Dauerfolgen sind nicht zu erwarten.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz (EUR 24.000 Schmerzengeld, EUR 3.000 Verdienstentgang und medizinische Aufwendungen, EUR 5.000 an Kosten für den Ersteingriff und EUR 936 für Hilfeleistungen durch Dritte) sowie die Festellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Nachteile, Folgen und Schäden, die kausal auf die Fehlbehandlungen zurückzuführen seien. Sie bringt dazu – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich – vor, dass sie nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden sei. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie den Eingriff überhaupt nicht oder in einer augenärztlichen Klinik einer Krankenanstalt vornehmen lassen. Eine Makulaveränderung könne zeitnah zu Kataraktoperationen in eine feuchte umschlagen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, die Klägerin sei umfassend aufgeklärt worden. Die bei der Klägerin aufgetretene Unterspülung der Makula sei eine altersbedingte Erkrankung und stehe in keinem Zusammenhang mit den Behandlungen durch den Beklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Ausgehend von dem eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, dass weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zugeben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung (US 4):
„ Dazu erschien die Patientin vorab zirka eine Stunde und bekam den Aufklärungsbogen ausgehändigt. Dieser wird als Beilage ./2 als Bestandteil dieses Urteils erklärt. Sie hatte die Gelegenheit diesen durchzulesen und auszufüllen. Sie war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetropft. “
Sie begehrt stattdessen die Feststellung:
„ Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin hinreichend über alle Komplikationen, Risiken und Folgewirkungen (insbesondere nachträgliche Veränderungen und Verschlechterungen der Makula) aufgeklärt worden ist. Es lag sohin eine Verletzung der Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes vor und hätte die Klägerin bei erfolgter umfassender Aufklärung keine Operation durchführen lassen. Dass die Makuladegenerierung durch eine vorangegangene Operation an beiden Augen, auch wenn diese lege artis erfolgt ist, (mit-) verursacht wurde, lässt sich auch aus gutachterlicher Sicht nicht ausschließen. “
2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die begehrte Ersatzfeststellung keine gegenteiligen Konstatierungen zu den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Eintropfens enthalten, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Ergänzend wird in dem Zusammenhang jedoch darauf verwiesen, dass das Erstgericht der Version des Beklagten zur Frage des Zeitpunkt des Eintropfens den Vorzug gab. Dies mit der Begründung, dass dieser einen „seriösen und auch um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck“ gemacht habe (US 5). Die Aussage der Klägerin erschien dem Erstgericht weniger glaubwürdig, weil sie sich nicht an alle Besuche beim Beklagten erinnern habe können, ihre Angaben häufig im Dunklen geblieben seien und sie nicht besonders informiert geschienen habe, an welchen Erkrankungen sie überhaupt leide (US 6). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht bei widersprechenden Aussage für eine zu entscheiden hat, von deren Richtigkeit es überzeugt ist. Das hat das Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung getan, sodass selbst bei gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge diese erfolglos geblieben wäre.
2.2 Es ist zwar richtig, dass die Aufklärung unter anderem auch die Erklärung der diagnostizierten Krankheit umfassen soll, allerdings bezieht sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auf die bei der Klägerin - nach den hier zu beurteilenden Kataraktoperationen - diagnostizierte Makuladegeneration. Auf die weiteren Erwägungen des Erstgerichts, die Klägerin habe sich nicht an alle Besuche beim Beklagten erinnern können und ihre Angaben seien häufig im Dunkeln geblieben, geht die Berufung nicht ein.
2.3 Wenn sich die Klägerin darauf beruft, sie habe die allgemeinen Anamnesepunkte auf dem Aufklärungsbogen nicht ausgefüllt und die Schriftart deute darauf hin, dass diese vom Beklagten ausgefüllt worden seien, würde dies dafür sprechen, dass dazu ein Gespräch des Beklagten mit der Klägerin stattgefunden hat, andernfalls der Beklagte nicht hätte wissen können, wie diese Punkte auszufüllen wären. Dies würde jedoch im Widerspruch mit der weiteren Aussage der Klägerin stehen, der Beklagte habe lediglich gesagt, es dauere nicht lange und dass sie eine neue Linse bekomme (ON 24.2, 3).
2.4 Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, stichhaltige Gründe zu benennen, die an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zweifeln ließen.
3.1Darüber hinaus ist auf rechtlicher Ebene darauf hinzuweisen, dass der Kläger behaupten und beweisen muss, dass die ohne ausreichende Aufklärung erfolgte Behandlung den Schaden verursacht hat (5 Ob 186/11f = RS0026209 [T8]; jüngst 6 Ob 84/25h [17]). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen:
3.2 Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung stellt die bei der Klägerin diagnostizierte Makuladegeneration eine altersbedingte - von den Kataraktoperationen „im Wesentlichen“ unabhängige - Veränderung der Netzhautmitte dar.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, ob die Klägerin über „nachträgliche Veränderungen und Verschlechterungen der Makula“ aufgeklärt wurde.
Die begehrte Ersatzfeststellung würde also nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Sache führen.
4.1 In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die begehrte Ersatzfeststellung, zur nicht feststellbaren Aufklärung über „ alle Komplikationen, Risiken und Folgewirkungen“ offen lässt über welche konkreten Komplikationen, Risiken und Folgewirkungen nicht aufgeklärt worden sein soll.
4.2Es könnte daher auch an Hand dieser begehrten Feststellung nicht beurteilt werden, ob eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Daraus wäre nicht ableitbar, welches Risiko sich bei der Klägerin verwirklicht hat und ob dieses überhaupt ein aufklärungsbedürftes Risiko darstellt und damit eine Aufklärungspflicht bestand (vgl RS0026581 [T6]; RS0026529).
4.3 Im übrigen würde die begehrte Feststellung den weiteren unbekämpft gebliebenen Feststellungen zu erfolgten Aufklärungen (z.B. Kapselruptur, Vorfall des Glaskörpers, Hornhautrübung, Infektion, Nachstar) widersprechen.
5.Die begehrte Feststellung, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliege, ist in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung und keine feststellungsfähige Tatsache (vgl RS0026763; RS0026529 [T20]).
6. Mit der begehrten Feststellung, dass die Klägerin bei erfolgter Aufklärung keine Operation hätte durchführen lassen, wird in Wahrheit mangels gegensätzlicher bekämpfter Feststellung eine ergänzende Feststellung begehrt.
7. Mangels Ausführung einer Rechtsrüge ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ( Lovrek in Fasching/Konecny 3§ 503 ZPO Rz 134).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Bewertung folgt der plausiblen Interessenangabe des Feststellungsbegehrens der Klägerin.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Tatfragen nicht an den OGH herangetragen werden können und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann.
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