Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl-Bw Michael Choc, MBA und MMag. Cornelia Axmann, PhD, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.9.2025, **-41, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.2.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.12.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Weiters sprach die Beklagte aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe weder ein Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtete sich die Klage der Klägerin mit dem wesentlichen Vorbringen, ihre Arbeitsfähigkeit sei soweit herabgesunken, dass ihr die Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeit nicht mehr möglich sei.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Die Klägerin sei in der Lage, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, weil ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension ab 1.1.2025 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren ab und stellte fest, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Weiters wurde festgestellt, dass weder Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestünden.
Es stellte den auf den Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
Die am ** geborene Klägerin absolvierte das Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Wien (Bachelor und Master) und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 115 Monate als Controllerin tätig. Die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten entsprechen Beschäftigungsgruppe D bis E des Kollektivvertrages für Handelsangestellte.
Die Klägerin ist nur mehr im Stande, leichte Arbeiten vollzeitig und mittelschwere Arbeiten bis drittelzeitig unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zu verrichten. Einschränkungen der täglichen Normalarbeitszeit und über die Pausen des Arbeitszeitgesetzes hinausgehende Unterbrechungen sind nicht notwendig. Die Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt.
Das geistige Leistungsvermögen ist nicht eingeschränkt. Die psychisch emotionale Belastbarkeit ist durchschnittlich. Die Zeitdruckbelastbarkeit ist durchschnittlich mit 10-%iger Überschreitungsmöglichkeit. Kundenkontakt und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und auch reine Bildschirmeingabetätigkeit sind vollzeitig zumutbar.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, PKW und öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Tagespendeln, Wochenpendeln und Übersiedeln sind möglich.
Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind leidensbedingte Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Eine zusätzliche Leidenspotenzierung besteht nicht. Der Zustand besteht seit Antragstellung. Besserungsfähigkeit des Leistungskalküls ist gegeben.
Die Klägerin ist unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufsverlauf und Leistungskalkül in der Lage, mittlere Angestelltenberufe (vorzugsweise außerhalb des Controllings und ohne Führungsaufgaben) auszuüben.
Sie könnte eine Tätigkeit als Bürokraft und (gehobene) Sachbearbeiterin entsprechend Beschäftigungsgruppe D verrichten, zB im Personalwesen oder der Personalentwicklung, Einkaufsassistenz oder der allgemeinen Verwaltung. Die Angestellten sind sowohl in der Privatwirtschaft als auch in der Verwaltung tätig und mit verschiedensten – heute nahezu ausnahmslos PC-unterstützten – kaufmännischen, administrativen und/oder technischen Aufgaben befasst. In Beschäftigungsgruppe D sind eigenständige und eigenverantwortliche wiederkehrende, teilstandardisierte, umfangreichere Aufgaben zu verrichten (zB Verkauf mit Bedarfsermittlung, Einkaufsassistent, Supervisor Customer Center, Data Analyst, IT-Helpdesk-Support, [gehobene] AssistentInnen, BuchhalterInnen, PersonalverrechnerInnen, HaustechnikerInnen).
Körperliche Minimalanforderung: Es handelt sich um PC-gestützte Büroarbeit mit psychisch und geistig mittleren Anforderungen und durchschnittlichem Zeitdruck (einschließlich 10%-iger Überschreitungsmöglichkeit).
Bei diesen beruflichen Einsatzmöglichkeiten wird das verbliebene Restleistungsvermögen der Klägerin nicht überschritten.
Stellen sind auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (mindestens 100 freie und/oder besetzte Arbeitsplätze bundesweit) vorhanden.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, der Versicherte dürfe innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden, deren Ausübung für ihn mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Angestellten eine Verweisungstätigkeit zumutbar, die eine Beschäftigungsgruppe unter der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liege. Ausgehend vom berufskundlichen Gutachten sei davon auszugehen, dass die Klägerin zuletzt eine Tätigkeit entsprechend Beschäftigungsgruppe D bis E ausgeübt hat. Da die Klägerin noch im Stande sei, mittlere Angestelltenberufe mit Einstufung in Beschäftigungsgruppe D zu verrichten und Arbeitsplätze auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden seien, sei sie nicht berufsunfähig im Sinne § 273 Abs 1 ASVG.
Da die Klägerin weder dauerhaft noch vorübergehend berufsunfähig sei, bestehe weder ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension noch auf Rehabilitationsgeld.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen (nominell) der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Der Behandlung der Berufungsgründe ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851).
Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Das Rechtsmittel muss als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]).
2. Zur „Nichtigkeit des Verfahrens“
Die Berufungswerberin macht nominell den „ [gemeint:] Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit/Nichtigkeit des Verfahrens“ geltend. Die Ausführungen im Rechtsmittel beschränken sich inhaltlich jedoch auf die Darlegung eines Stoffsammlungsmangels zufolge Unterbleibens der Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Damit liegt eine Berufung wegen Nichtigkeit nicht vor, die daher auch keiner gesonderten Erledigung zuzuführen ist.
3. Zur Verfahrensrüge
3.1. Die Berufungswerberin moniert, man gewinne den Eindruck, dass sich die im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen entgegen deren Angaben nicht mit den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandersetzen würden. Damit behauptet sie im Ergebnis mangelnde Fachkenntnisse der Sachverständigen.
3.1.1. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann, ob der Sachverständige über das notwendige Fachwissen verfügt oder wegen einer Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ein weiteres Sachverständigengutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet eingeholt werden soll, fällt ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0040586 [T4], RS0043235 [T13], RS0043320, RS0043414 [T6, T17, T18], RS0113643 [T4]; 7 Ob 61/24g; 10 ObS 42/23h; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 52).
3.1.2. Sollte mit jenen Ausführungen die Erhebung einer Beweisrüge intendiert sein, so wäre diese nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt: Die Berufungswerberin legt nicht dar, welche Feststellungen bekämpft werden, welche Ersatzfeststellungen begehrt werden und aus welchen aufgenommenen Beweisen diese folgen (RS0041835; A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15).
3.2. Die Berufungswerberin bringt vor, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe sie die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der klinischen Immunologie und der mitochondrialen Medizin beantragt (siehe den Beweisantrag in ON 37.3, Seite 8), welchem Antrag das Erstgericht jedoch nicht nachgekommen sei.
3.2.1. Der Hinweis der Berufungswerberin auf § 87 (gemeint: Abs 1) ASGG geht hier insofern ins Leere, als jener Beweisantrag ohnehin ausdrücklich gestellt wurde, sodass schlechthin zu prüfen ist, ob das Unterbleiben der entsprechenden Beweisaufnahme einen Verfahrensmangel zu begründen vermag oder nicht:
3.2.2. Gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, die abstrakt geeignet waren, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
3.2.2.1. Noch erkennbar legt die Berufungswerberin dar, dass das Erstgericht bei Einholung jenes Gutachtens zum Ergebnis gelangt wäre, dass die bei der Klägerin als Folge der Erkrankung ME/CFS vorliegende Müdigkeit/Erschöpfung, Reizüberempfindlichkeit, Belastungsintoleranz und Zustandsverschlechterung nach geringer Anstrengung eine Verweisbarkeit der Klägerin innerhalb des Berufsschutzes unmöglich machten (Seite 2 der Berufung).
Es ist hier daher von einer gesetzmäßig ausgeführten Verfahrensrüge auszugehen.
3.2.3. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN).
Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird.
Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Das gilt sinngemäß für den Fall, dass ein Sachverständiger von einer Überschreitung seiner Fachkompetenz ausgehen muss (SVSlg 44.369).
3.2.3.1. Die vorliegenden Gutachten, auch und insbesondere jenes des Sachverständigen Dr. C*, MSc, sind objektiv vollständig und schlüssig:
Die Aufgabe des Sachverständigen in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist es, das medizinische Leistungskalkül des Versicherten gutachterlich zu erheben; das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer bestimmten Diagnose spielt dagegen keine entscheidende Rolle, kann doch ein- und dieselbe Erkrankung in ihrem klinischen Bild und auch in ihren Auswirkungen individuell unterschiedlich stark ausgeprägt sein (RS0084399).
Dr. C*, MSc, berücksichtigte auch die Erschöpfungszustände der Klägerin und ließ diese in sein Gutachten einfließen (ON 37.3, Seiten 4 f). Er führte aus, dass die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich sei (ebendort, Seite 5).
Er legte nachvollziehbar und schlüssig dar, wie er zu seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen gelangte, und konnte auch für medizinische Laien die mit der Diagnose einer/s ME/CFS verbundene Problematik verständlich darlegen (ON 37.3, Seite 4). Daran zeigte sich auch die hohe fachliche Durchdringung dieses Fragenkreises.
3.3. Die Einholung weiterer Gutachten war daher nicht geboten.
4.Mangels Erhebung einer Rechtsrüge war die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht weiter zu überprüfen (RS0043312).
5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing und eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
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