Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch die Chyba&Engelmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 50.376,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2026, GZ 4 R 493/25i-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. September 2025, GZ 46 Cg 104/24f-37, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. September 2025, GZ 46 Cg 104/24f-38, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Revision der beklagten Partei wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen.
II. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben.
a. Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang des Zuspruchs von 37.773 EUR sA aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.
b. Im Übrigen wird die angefochtene Entscheidung bestätigt, sodass sie – unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der Teilforderung von 7.074,40 EUR sA – als Teilurteil lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.528,92 EUR samt 9,2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 23. April 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 7.074,40 samt 9,2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. Oktober 2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Entscheidungsgründe und
Begründung:
[1] Die Klägerin errichtete als Bauträgerin das Projekt „*“ in *. Sie beauftragte die Beklagte mit der Gebäudeendreinigung. Die Beklagte zog zur Reinigung sämtlicher Verglasungen eine Subunternehmerin heran, die ihre Reinigungsarbeiten am 21. 4. 2021 begann und am 5. 6. 2021 beendete.
[2] Die Klägerin begehrt zuletzt nach Klageeinschränkung gesamt 50.376,32 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes, weil die der Beklagten zuzurechnende Subunternehmerin im Zuge der Reinigung Glasscheiben in den Wohnungen Top 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 14 und 15 beschädigt habe. Die detailliert aufgelisteten Sanierungskosten für die einzelnen beschädigten Glaselemente in diesen Wohnungen (ausgenommen Top 8) würden sich auf veranschlagte 95.874,09 EUR belaufen. Mit einem Teil der Wohnungseigentümer habe sie sich auf eine Minderung des Kaufpreises in Höhe des jeweils bezughabenden Teils dieser Sanierungskosten geeinigt. In der Wohnung Top 2 habe sie die „Gläser“ ausgetauscht, wobei die tatsächlichen Kosten die veranschlagten überstiegen hätten. Die Eigentümer der Wohnung Top 6 seien mit der angebotenen Preisminderung nicht einverstanden und würden den Austausch der „Gläser“ begehren, der geplant, bis dato aber noch nicht erfolgt sei. Zur Schadenssumme von 95.874,09 EUR kämen weitere den Eigentümern der Wohnung Top 8 erlassene 7.000 EUR (als pauschale „Ablöse“ für die nicht näher aufgeschlüsselten Schäden an in dieser Wohnung verbauten Glaselementen) hinzu. Abzuziehen seien von der Gesamtsumme wiederum erhaltene Zahlungen ihres Bauwesenversicherers (25.000 EUR) und der Haftpflichtversicherer des beauftragten Fassadenunternehmens (12.609 EUR), des Schlosserunternehmens (4.202,88 EUR) sowie der Beklagten (16.214,80 EUR), sodass sich letztlich ein zu ersetzender Betrag von 44.847,40 EUR ergebe. Weiters habe die Beklagte Kosten der Klägerin von 5.528,92 EUR für die im Vorfeld des Rechtsstreits beauftragte Befundaufnahme zu ersetzen. Da diese als Grundlage zur Ermittlung ihrer Ansprüche gedient habe, könnten diese Kosten selbständig eingeklagt werden.
[3] Die Beklagte wandte die Unschlüssigkeit der Klage ein. Die Klägerin habe verabsäumt, die begehrten Sanierungskosten ziffernmäßig bestimmt und individualisiert aufzuschlüsseln.
[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 36.815,14 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 13.561,18 EUR ab.
[5] Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die Feststellung, wonach aufgrund unsachgemäßer Durchführung der Reinigung durch die Reinigungskräfte der Subunternehmerin Schäden an Glaselementen in den Wohnungen verursacht worden seien, deren Höhe gesamt 95.800,01 EUR betrage. Im Zusammenhang mit dem Schadensfall habe die Klägerin die von ihr ins Treffen geführten Entschädigungsleistungen verschiedener Versicherer erhalten. Für die vor dem Prozess erfolgte Befundaufnahme habe sie 5.528,92 EUR bezahlt.
[6] Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der „von ihr getragenen Kosten“ von 95.800,01 EUR abzüglich der Versicherungsleistungen. Zudem stünden ihr die Kosten für den zur Schadensfeststellung und Ermittlung der Schadensursache eingeholten Befund zu.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, jener der Klägerin aber Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren im Umfang von 43.301,92 EUR sA stattgab, während die Abweisung der Teilforderung von 7.074,40 EUR sA unbekämpft blieb.
[8] Die von der Beklagten eingewandte Unschlüssigkeit der Klage liege nicht vor. Bei Geltendmachung eines einheitlichen Anspruchs (zB eines einheitlichen Gesamtschadens aufgrund derselben Schadensursache) würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schäden an der Verglasung kein einheitlicher Gesamtschaden seien, liege keine unbestimmte Teileinklagung vor. Die Klägerin habe die einzelnen Ansprüche detailliert und deutlich dargestellt. Der Abzug der Versicherungsleistungen sei zur Gänze der Beklagten zugute gekommen, wodurch diese nicht beschwert sei. Eine Zurechnung der (pauschalen) Entschädigungssummen „durch die Versicherungen“ zu einzelnen Glaselementen sei weder erforderlich noch möglich. Dem Erstgericht sei demgegenüber bei der Berechnung des von der Beklagten zu vertretenden Gesamtschadens ein Fehler unterlaufen, dessen Korrektur zu dem von der Klägerin geltend gemachten erhöhten Zuspruch führe.
[9] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[10] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung in eine vollständige Klageabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Klägerin beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens zulässig und teilweise – im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt .
1. Zur behaupteten Nichtigkeit:
[13]Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Berufungsgericht begründet wegen des Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Nichtigkeit, die mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 1 ZPO geltend gemacht werden kann ( RS0039826 ; RS0041842 ; RS0041851 ). Der von der Beklagten inhaltlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor.
[14]Nach ständiger Rechtsprechung löst eine Urteilsberichtigung (§ 419 ZPO) grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist gegen das gesamte Urteil aus; diese beginnt erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen ( RS0041797 ).
[15] Nur ausnahmsweise, in „praktisch bedeutungslosen Fällen“ ( 2 Ob 61/00k mwN), nämlich bei sofort „ins Auge springenden“ Unrichtigkeiten, die den eigentlichen Urteilsinhalt nicht berühren, führt die Berichtigung eines Urteils nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist, weil für die Parteien dann ohnedies Klarheit darüber bestand, dass der Entscheidungswille des Berufungsgerichts von Anfang an auf den später berichtigten Inhalt gerichtet war (vgl RS0041797 [T33, T38, T45]).
[16] Bewirkt die Berichtigung demgegenüber – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Abänderung des Urteilsspruchs, die für den Rechtsmittelwerber nicht absehbar war, bestand also nicht von vornherein volle Klarheit über den (gerade auch für die Bestimmung des Anfechtungsumfangs) maßgeblichen Inhalt der Entscheidung, wird jedenfalls eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst (vgl RS0041797 [T48, T52]).
[17] Ausgehend davon, dass der Klägerin die berichtigte Ausfertigung des Ersturteils am 17. 10. 2025 zugestellt wurde, ist damit ihre Berufung am 14. 11. 2025 rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht worden.
2. Zur Unbestimmtheit des Klagebegehrens:
[18] Zutreffend zeigt die Beklagte indes auf, dass die Beurteilung der Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht der Korrektur bedarf.
[19]2.1. Jede Klage hat nach § 226 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nicht bloß einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, sondern im Sinn einer objektiven Klagenhäufung ( RS0031014 [T19, T23]) einen Teil eines Gesamtschadens geltend, wobei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden können, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen ( RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden ( RS0031014 [insb T35, T40]). Diesem ist bei den Klagebetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil-)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte bzw die teilweise Aberkennung eines Anspruchs durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch auszugleichen ( RS0030516 [T4, T5]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig ( RS0031014 [T19, T20]). Einerseits wäre bei einem solchen Vorgehen nicht nachvollziehbar, welche der im Klagevorbringen angeführten Teilforderungen in welchem Ausmaß im begehrten Pauschalbetrag enthalten und damit streitanhängig sind und welche noch Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein könnten (vgl8 Ob 55/12i Pkt 2. ; 1 Ob 141/17t Pkt 3.5.). Andererseits wäre es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen ( RS0031014 [insb T31]; zuletzt 1 Ob 166/24d Rz 42).
[20] 2.2. Diesem Erfordernis wird das Klagebegehren – unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens ( RS0031014 [T12]) – nicht gerecht:
[21] 2.2.1. Die Klägerin begehrt zwar den Ersatz von Schäden aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (der unsachgemäßen Reinigung der Verglasungen des Wohnhauses), leitet aus diesem aber entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts keinen einheitlichen (Gesamt-)Anspruch (bestehend aus mehreren unselbständigen Teilpositionen) ab. Vielmehr macht sie verschiedene selbständige Teilforderungen geltend, die jeweils ein anderesrechtliches Schicksal haben können. Einerseits fordert sie den Ersatz jener Sanierungskosten, die ihr durch den bereits erfolgten Austausch der Fenster in der Wohnung Top 2 erwachsen seien, andererseits nimmt sie die Beklagte auf Zahlung des Deckungskapitals für den beabsichtigten Austausch der Verglasungen in der Wohnung Top 6 in Anspruch, fordert also insoweit einen zweckgebundenen (und „verrechenbaren“) Vorschuss (vgl 1 Ob 105/19a; RS0031088). Hinsichtlich der übrigen Wohnungen (Top 1, 3, 7, 8, 9, 14 und 15) macht sie schließlich als ersatzfähigen Nachteil im Sinn des § 1293 ABGB keinen (bereits erfolgten oder zukünftig zu erwartenden) Vermögensabfluss geltend, sondern einen unterbliebenen Vermögenszufluss: Sinngemäß stützt sie sich nämlich darauf, dass sie den Käufern der betroffenen Wohnungen aufgrund der nicht vertragskonformen Glaselemente in Vergleichsverhandlungen eine Minderung des jeweiligen Kaufpreises (bzw eine pauschale „Ablöse“) zugestehen habe müssen.
[22] 2.2.2. All diese Schadenspositionen hat die Klägerin zwar noch in erster Instanz im Einzelnen aufgeschlüsselt; der begehrte – sich rechnerisch aus den (pauschalen) Abzügen der Versicherungsleistungen von der Gesamtschadenssumme ergebende – Klagebetrag von 44.847,40 EUR bleibt aber hinter der Summe der einzelnen Schadenspositionen zurück. Mangels konkreter Zuordnung des eingeklagten Restbetrags zu diesen einzelnen Schadenspositionen kann damit letztlich nicht unterschieden werden, ob nur einzelne der zuvor genannten Schadenspositionen eingeklagt wurden und andere nicht oder ob das Pauschale aus einem prozentuellen Anteil jeder einzelnen Teilforderung bestehen soll.
[23] 2.2.3. Bei einer objektiven Klagenhäufung – wie hier – verlangt der Oberste Gerichtshof aber eine genaue Aufgliederung der einzelnen (Teil-)Ansprüche. Auch in Fällen, in denen einem Kläger eine (Gesamt-)Forderung mit mehreren selbständigen Teilansprüchen wegen Zahlung des Schuldners, Verzicht oder Aufrechnung nur mehr teilweise zusteht, muss er im Verfahren zur Durchsetzung seiner Restforderung bestimmt angeben, welchen selbständigen Teilforderungen der verbleibende Restbetrag zugeordnet wird. Warum eine betragliche Aufschlüsselung mehrerer Teilforderungen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterbleibt, spielt für die Frage der Bestimmtheit keine Rolle. Das Risiko einer „unrichtigen“ Zuordnung von (insbesondere) Teilzahlungen kann dem Kläger nicht dadurch abgenommen werden, dass er diese dem Gericht überlässt, weil dann der Streitgegenstand unbestimmt bliebe ( 1 Ob 166/24d Rz 51 mwN).
[24] Eine Zuordnung ist daher auch dann erforderlich, wenn (aus Sicht des Klägers) unklar ist, welche Teilforderungen getilgt wurden und welche noch offen sind. Auch in diesem Fall wird dem Kläger nicht zugestanden, sein Klagebegehren (deshalb) unbestimmt zu lassen. Vielmehr muss er die seiner Ansicht nach richtige Zuordnung der Tilgung zu einzelnen Teilforderungen vornehmen. Gleiches gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem einzelne Ersatzansprüche der Klägerin durch Versicherer gedeckt wurden ( 1 Ob 166/24d Rz 58).
[25] 2.2.4. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine solche Zuordnung der Versicherungsleistungen zu einzelnen Schäden sei nicht möglich, trifft nicht zu (ausführlich dazu zuletzt 1 Ob 166/24d Rz 53 ff mwN).
[26] 2.3. Mangels Klarstellung, welche Teile des – eingeschränkten – Klagebetrags von 44.847,40 EUR auf die einzelnen (selbständigen) Teilforderungen entfallen, blieb das Klagebegehren somit bisher unbestimmt und daher unschlüssig (zum „Ineinandergreifen“ von Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit vgl etwa 8 Ob 33/19i Pkt 4.).
[27] 2.4. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Umfang des Zuspruchs von 37.773 EUR sA und insoweit zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht:
[28] 2.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen ( RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]; RS0037516[T4]). § 182a ZPO verpflichtet das Gericht zu einer Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien mit diesen. Es darf seine Entscheidung nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es diese zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dies gilt auch für den Obersten Gerichtshof ( RS0037300 [T9, T60]). Von einer Erörterung könnte nur abgesehen werden, wenn bereits der Prozessgegner die Unschlüssigkeit oder Unbestimmtheit des Klagevorbringens eingewandt hat ( 7 Ob 22/23wRz 19 mwN), weil die andere Partei ihren Prozessstandpunkt dann selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen hätte, bezweckt doch die Pflicht nach § 182a ZPO nicht, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner bereits aufgezeigt hat ( 1 Ob 166/24d Rz 66 mwN).
[29] 2.4.2. Im vorliegenden Fall hielt die Beklagte zwar den Einwand der Unbestimmtheit des Klagebegehrens auch noch nach der – im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten – Aufschlüsselung der einzelnen Schadenspositionen allgemein aufrecht. Sie nahm dabei aber nicht auf den maßgeblichen Umstand Bezug, dass gerade die erfolgte Teileinklagung nach pauschalem Abzug erhaltener Versicherungsleistungen von dem sich aus den Einzelforderungen errechnenden Gesamtbetrag zur konkreten Individualisierung der letztlich geltend gemachten Teilforderungen zwingt. Mit Blick auf die erfolgten pauschalen Abzüge meinte sie vielmehr, die (solcherart errechnete) „Klagssumme ist grundsätzlich nachvollziehbar“. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin den Einwand nicht als Hinweis darauf verstehen, dass gerade eine Zuordnung des geltend gemachten Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen notwendig sei.
[30] Da somit der wesentliche zur Unbestimmtheit des Klagebegehrens führende Aspekt in erster Instanz von der Beklagten nicht mehr releviert wurde und auch noch nicht Gegenstand der rechtlichen Erörterung nach § 182a ZPO war, ist der Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gelegenheit zu geben, die Klage im dargelegten Sinn zu verbessern.
[31] 2.4.3. Auf die in der Revision aufgeworfenen weiteren materiell-rechtlichen Fragen zur Berechtigung der einzelnen bisher unbestimmt gebliebenen Teilforderungen ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht einzugehen.
3. Zu den Kosten der Befundaufnahme:
[32] Nicht zu folgen ist der Beklagten, soweit sie den Einwand der mangelnden Bestimmtheit des Klagebegehrens nach § 226 ZPO erkennbar auch auf die eingeklagten Kosten der Befundaufnahme erstreckt.
[33] Die erwähnten pauschalen Abzüge der erhaltenen Versicherungsleistungen erfolgten ausdrücklich (nur) von jener (Gesamt-)S chadenssumme, die sich aus den (bereits getragenen bzw künftig zu erwartenden) Sanierungskosten sowie aus der Minderung der einzelnen Wohnungskaufpreise (sowie der gewährten pauschalen „Ablöse“) ergibt.
[34] Andere Einwendungen gegen den Zuspruch der Kosten von 5.528,92 EUR sA (Einholung des Befunds infolge Bestehens eines besonderen Interesses des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung im Prozess) erhebt die Revisionswerberin nicht. Das Berufungsurteil ist daher insoweit als Teilurteil zu bestätigen.
[35] 4. Die Kostenentscheidungberuht in Bezug auf das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.
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