Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) C* , 2.) D* GmbH , und 3.) E* AG , alle vertreten durch Doshi&Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen (eingeschränkt) EUR 25.540,10 sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.000) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 28.540,10) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.10.2024, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 3.457,61 (darin enthalten EUR 576,27 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 01.07.2020 verletzte sich der Kläger bei einem Sturz in dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Linienbus.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 25.540,10 an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spätschäden und brachte vor, er habe sich nach Befestigung seines Einkaufstrolleys über drei Stufen zum nächstgelegenen Sitzbereich begeben und sich gerade hinsetzen wollen, als der Erstbeklagte ruckartig losgefahren sei. Ohne Haltegriffe habe er sich nicht festhalten können und sei rücklings zu Boden gestürzt. Der Erstbeklagte habe sich nicht durch einen Kontrollblick vergewissert, ob ein gefahrloses Anfahren möglich sei, insbesondere, da der Kläger betagt sei, keine Haltegriffe vorhanden und Sitzplätze entfernt worden seien. Durch den Ausbau der Sitze im hinteren Einstiegsbereich habe das Fahrzeug nicht der Typengenehmigung entsprochen. Wären die Sitze vorhanden gewesen, hätte der Kläger unmittelbar im Bereich der Sonderfläche sitzen können. Er habe sich schwer verletzt, leide unter psychischen Belastungen und habe verletzungsbedingt seine demenzkranke Ehegattin nicht pflegen können, sondern sei selbst auf Pflege angewiesen gewesen.
Die Beklagten wandten ein, der Erstbeklagte habe nicht stark beschleunigt, was technisch nicht möglich wäre. Die gebotene Sorgfalt sei eingehalten worden. Es habe ausreichend Haltemöglichkeiten gegeben. Der Kläger hätte sich sofort hinsetzen können. Das Fahrzeug entspreche den kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen. Die Anzahl der Sitze sei irrelevant und es stehe nicht fest, dass zusätzliche Sitze frei gewesen wären. Der Sturz des Klägers sei auf dessen Sorglosigkeit zurückzuführen. Der Erstbeklagte habe einen Kontrollblick in den gut besetzten Bus getätigt. Die Ansprüche seien überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter gleichzeitiger Abweisung von Beweisanträgen ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging. Die vom Kläger bekämpften Feststellungen sind mit Buchstaben in eckigen Klammern gekennzeichnet:
Der Linienbus ist für 25 Sitz- und 7 Stehplätze zugelassen. Am 04.05.2020 wurde dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 überprüft und als den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechend beurteilt. Im Bereich der hinteren Tür befindet sich eine Sondernutzfläche, die unter anderem für Kinderwägen und Rollstühle vorgesehen ist. Die Zweitbeklagte ließ vier Sitze aus dem Linienbus ausbauen.
[B] Die Anzahl der genehmigten Sitzplätze beeinflusst die Verkehrs- sowie die Betriebssicherheit nicht.
Der Bus ist ausreichend mit Haltemöglichkeiten in Form von vertikalen Stangen beidseits des Gangs, horizontalen Stangen beidseitig oberhalb des Gangs sowie Querstangen an den oberen Enden der Lehnen ausgestattet. Innerhalb einer Minute kann nach dem Einsteigen jeder im Bus befindliche Sitzplatz erreicht werden, auch wenn zuvor ein Gepäckstück auf der Sondernutzfläche befestigt wird. Der Kläger stieg gemeinsam mit seiner Ehegattin über die hintere Türe in den Bus ein, weitere Fahrgäste folgten ihm nach. Der Erstbeklagte nahm den Kläger vor dem Unfallereignis nicht wahr und sah ihn auch nicht beim Einsteigen. Unmittelbar nach dem Einstieg befestigte der Kläger im Heckbereich seinen Einkaufstrolley.
[A] Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger für den Erstbeklagten über den Panoramaspiegel nicht wahrnehmbar, dies aufgrund im Gang stehender Personen sowie der Tatsache, dass Sitzplätze in diesem Bereich die Sicht über den Spiegel einschränken.
Nach Befestigung des Einkaufstrolleys ging der Kläger in Richtung des sich gegenüber seiner Frau befindlichen Sitzplatzes, um sich dort niederzusetzen. Der Sitzplatz war rund 3,3 bis 3,5 m von der Sondernutzfläche entfernt.
[C] Innerhalb eines Zeitraums von 15 bis 30 Sekunden ist das Einsteigen, eine Befestigung des Trolleys und das Erreichen des vom Kläger beanspruchten Sitzes möglich.
Bei dem vom Kläger gewählten Sitz handelt es sich um den vordersten rechten, quer zur Fahrtrichtung befindlichen Sitz.
[D] Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger auf einen anderen Sitzplatz gesetzt hätte, wenn die vier zusätzlichen Sitze eingebaut gewesen wären.
Es ist nicht feststellbar, ob diese Sitze frei gewesen wären. Der Erstbeklagte stand mit dem Linienbus rund eine Minute im Bereich der Haltestelle. Unmittelbar vor dem Losfahren waren die Sitze im hinteren Bereich des Busses – mit Ausnahme jenes Sitzes, auf welchen sich der Kläger hinzusetzen beabsichtigte – besetzt. Mindestens drei Personen standen im hinteren Bereich im Gang. Der Kläger hielt sich mit seiner rechten Hand an einer vertikalen Stange fest, drehte sich gegen den Uhrzeigersinn und beabsichtigte, sich hinzusetzen.
[A] Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger für den Erstbeklagten aufgrund der die Sicht für den Erstbeklagten einschränkenden Sitzlehnen und den in diesem Bereich stehenden Fahrgästen über den Panoramaspiegel nicht sichtbar.
[F] Anschließend fuhr der Linienbus mit einer moderaten Beschleunigung von maximal 1,5 m/sec² los, wodurch der Kläger seinen Halt verlor und rückwärts über zwei Stufen nach hinten auf den Boden fiel.
[G] Hätte sich der Kläger bis zum Erreichen seiner vollständigen und sicheren Sitzposition an der vertikalen Haltestange möglichst kräftig mit beiden Händen festgehalten, wäre der Unfall nicht passiert.
[E] Für den Erstbeklagten war der Unfall nicht vermeidbar.
Rechtlich verneinte das Erstgericht ein Verschulden des Erstbeklagten. Er habe den Kläger, der den Bus durch die hintere Türe betreten habe, über den Spiegel nicht sehen können. Der Erstbeklagte sei nicht ruckartig, sondern moderat losgefahren. Es liege ein unabwendbares Ereignis vor, weil sich der Kläger nicht ausreichend festgehalten habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, das Erstgericht habe über ein Leistungsbegehren von EUR 29.024,90 entschieden, obwohl die Klage am 01.08.2024 auf EUR 25.540,10 eingeschränkt worden sei.
1.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei Überschreitung des Urteilsbegehrens im abweisenden Spruch kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO vor, der fehlerhafte Spruch geht ins Leere (RS0041130).
1.2 Weiters rügt der Kläger die fehlende Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Einvernahme zweier Zeugen zu den psychischen Beschwerden des Klägers aufgrund des Unfalls. Eine psychische Erkrankung müsse durch einen Psychiater und nicht durch einen Unfallchirurgen begutachtet werden. Die Zeugen hätten persönliche Wahrnehmungen zu den Beschwerden des Klägers. Der Begründung des Erstgerichts, die Beweisaufnahme habe sich erübrigt, da der Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, sei nicht zu folgen, weil dies im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht festgestanden sei.
1.2.1 Ausgehend davon, dass – wozu auf nachfolgende Ausführungen verwiesen wird – der Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, erübrigten sich weitere Beweisaufnahmen zur Höhe des begehrten Anspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrags Klarheit über die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach bestand.
1.3 Weiters rügt der Kläger die unterlassene Einvernahme eines Mitglieds der Genehmigungsbehörde, die für die Typisierung des Busses zuständig war. Dadurch hätte sich gezeigt, dass der Bus durch die Entfernung der vier Sitzplätze nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gewesen sei. Bei mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit hafte die Zweitbeklagte.
1.3.1 Auch von der Aufnahme dieses Beweises hat das Erstgericht zutreffend Abstand genommen. Ob das Fahrzeug nach Entfernung der vier Sitzplätze verkehrs- und betriebssicher war, ist eine Rechtsfrage, die nicht von Zeugen zu beantworten ist.
1.4 Schließlich rügt der Kläger als Verfahrensmangel, das verkehrstechnische Gutachten sei nicht zu den im Schriftsatz vom 20.03.2024 gestellten Fragen zur Betriebssicherheit ergänzt worden. Die Aussage des Sachverständigen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit trotz Entfernung der vier Sitzplätze sei unrichtig. Relevant sei, ob das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt dem Genehmigungsbescheid entsprochen habe. Das Gutachten wäre ergänzungsbedürftig gewesen.
1.4.1 Der Kläger beantragte die Ergänzung des Gutachtens zu den Fragen,
- ob die Ausstattung des Busses zum Unfallszeitpunkt dem Genehmigungsbescheid entsprach,
- ob die Betriebs- und Verkehrssicherheit aufgrund fehlender Sitze gegeben war,
- ob trotz fehlender Sitze die Betriebserlaubnis zur Verwendung des Fahrzeugs nach dem Kraftfahrgesetz/Kraftfahrliniengesetz vorhanden war,
- ob eine positive Begutachtung bei dem Fahrzeug durchgeführt werden darf, wenn es offensichtlich nicht dem Genehmigungsdokument entspricht.
Die erste dieser Fragen ist im Verfahren nicht strittig. Die Beklagten hatten außer Streit gestellt, dass die vier (Klapp-)Sitze im hintersten Bereich des Busses ausgebaut waren (S 6 in ON 30). Bei den restlichen drei Fragen handelt es sich um nicht von einem Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfragen. Das Erstgericht hat zutreffend von der Ergänzung des Gutachtens Abstand genommen.
2. Der Behandlung der Beweisrügen wird vorangestellt, dass das Berufungsgericht keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( E. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 6). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für einen anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von zwei oder mehreren Möglichkeiten der Deutung gewonnener Beweisergebnisse entscheidet, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen könne als (eine) andere ( Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 272, Rz 5 mwN).
2.1 Der Berufungswerber bekämpft den oben zu [A] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, dass der Kläger für den Erstbeklagten über den Panoramaspiegel wahrnehmbar und die Sicht nicht eingeschränkt gewesen sei. Der Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich vor allem an der Aussage des Erstbeklagten orientiert habe, sei nicht zu folgen. Die Angaben des Klägers vor Gericht und beim Sachverständigen würden sich nicht widersprechen. Der Kläger habe äußerst genaue Angaben zur Auslastung des Busses gemacht. Demgegenüber seien die Angaben des Erstbeklagten dazu ungenau. Es sei davon auszugehen, dass er erst nach dem Unfall auf die Fahrgäste im Bus geachtet habe. Dass im Gang sichtversperrende Personen gestanden seien, sei eine Schutzbehauptung. Die Angaben des Erstbeklagten vor Gericht und gegenüber dem Sachverständigen seien nicht gleichlautend gewesen. Es sei nicht lebensnah, dass im hinteren Bereich einsteigende Fahrgäste im Gang stehen blieben, wenn ausreichend Platz im hinteren Bereich des Busses gewesen sei. Aus dem verkehrstechnischen Gutachten ergebe sich, dass der Erstbeklagte den noch stehenden Kläger über den Panoramaspiegel hätte sehen können.
2.1.1 Dazu wird zunächst auf die einleitenden Bemerkungen unter Punkt 2. verwiesen, wobei die Feststellungen des Erstgerichts auch mit den Angaben des Klägers in Einklang gebracht werden können. Der Kläger schilderte, dass er mit seiner Gattin zusammen den Bus bestiegen habe, vor ihm sei eine andere Person eingestiegen, danach seien weitere Personen nachgefolgt. Der Kläger verneinte zwar die Frage nach im Mittelgang stehenden Personen, wobei er sich diesbezüglich sicher gewesen sei. Er führte dazu aber aus, dass er beim Einsteigen den gesamten Bus sehe, insbesondere den vorderen Bereich (S 6 in ON 30). Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Klägers nach seinen Angaben einige Personen in den Bus nachfolgten, als er damit beschäftigt war, seinen Trolley zu befestigen. Auch wenn zunächst keine Personen im Mittelgang gestanden sind, wäre es daher möglich, dass in weiterer Folge Personen dort gingen oder sich aufhielten. Der Erstbeklagte hat durchgehend – bereits in seiner Einvernahme vor der Polizei, als auch dann vor Gericht – angegeben, dass der Bus gut besetzt gewesen und Fahrgäste im Gang gestanden seien. Die bekämpften Feststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichts sind sohin nicht zu beanstanden.
2.2 Weiters bekämpft der Berufungswerber die oben mit [B] gekennzeichnete Feststellung und begehrt stattdessen festzustellen, die Anzahl der nicht genehmigten Sitzplätze beeinflusse die Verkehrs- sowie Betriebssicherheit. Der verkehrstechnische Sachverständige, auf dessen Gutachten das Gericht die Feststellung stütze, sei entgegen dem Genehmigungsbescheid und den Ausführungen der Genehmigungsbehörde davon ausgegangen, dass die Ausstattung des Busses dem Bescheid entspreche, wenn er entweder mit 20 oder 24 Sitzen ausgestattet sei. Das Gutachten sei mangels weiterer Ergänzung mangelhaft, woraus die unrichtige Feststellung resultiere. Durch die vier zusätzlichen Sitzplätze im Bereich der Sondernutzfläche wäre die Sicherheit der Fahrgäste erhöht gewesen.
2.2.1 Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386, RS0043190).
Einerseits handelt es sich bei der bekämpften Feststellung um eine rechtliche Beurteilung, andererseits ist diese so allgemein gehalten, dass sie jedenfalls zutrifft. Es wird mit dieser Feststellung nichts über die Beschaffenheit oder Betriebssicherheit des gegenständlichen Fahrzeugs ausgesagt.
2.3 Weiters bekämpft der Kläger den oben mit [C] gekennzeichneten Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, dass innerhalb eines Zeitraums von 15 bis 30 Sekunden das Einsteigen, die Befestigung des Trolleys und das Erreichen des vom Kläger beanspruchten Sitzes nicht möglich sei. Daher könne dem Kläger kein Vorwurf am Unfall gemacht werden. Der Kläger habe angegeben, für die Befestigung des Trolleys 15 bis 20 Sekunden gebraucht zu haben, weshalb die festgestellte Zeitspanne nicht nachvollziehbar sei. Die Zeitangaben könnten insbesondere auf betagte Personen nicht zutreffen.
2.3.1 Auch diese Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da es nicht darauf ankommt, in welcher Zeit die Befestigung eines Trolleys und das Erreichen des Sitzplatzes möglich ist. Abgesehen davon steht die Feststellung in Einklang mit den Beweisergebnissen. Der Sachverständige schilderte exakt diese Zeitspanne. Der Kläger selbst gab an, für die Befestigung des Trolleys 15 bis 20 Sekunden gebraucht zu haben. Die restlich verbleibende Zeitspanne auf eine halbe Minute erscheint ausreichend, um sich auf den vom Kläger anvisierten Sitzplatz zu begeben, insbesondere unter Beachtung der (relativ geringen) Fahrzeugmaße (Beilage I) und der Lichtbilder vom Fahrzeuginnenraum.
2.4 Der Berufungswerber bekämpft die oben zu [D] hervorgehobene Feststellung und begehrt stattdessen festzustellen, dass sich der Kläger auf einen auf der Sondernutzfläche befindlichen Sitzplatz gesetzt hätte. Dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers. Die Negativfeststellung sei nicht nachvollziehbar.
2.4.1 Das Erstgericht begründet diese vor allem mit der weiteren Negativfeststellung, ob die Plätze überhaupt frei gewesen wären. Der Kläger gab zwar in seiner ergänzenden Einvernahme bei Gericht an, dass er sich auf einen der vier Plätze gesetzt hätte. Er relativierte dies aber einerseits im Hinblick auf den von seiner Gattin gewählten Sitzplatz und andererseits hatte er vor der Polizei ausgesagt, dass er sich nach Befestigung des Trolleys zu seiner Frau begeben habe, um sich ihr gegenüber hinzusetzen. Es ist lebensnah, dass er allenfalls einen Sitzplatz in der Nähe seiner Frau vorgezogen hätte. Die Negativfeststellung ist nicht zu beanstanden.
2.5 Der Kläger bekämpft den oben zu [E] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, dass der Unfall für den Erstbeklagten vermeidbar gewesen wäre. Es handle sich im Grunde um eine vorgezogene rechtliche Beurteilung. Der Erstbeklagte hätte erkennen können, dass ein betagter Fahrgast mit Gepäck eingestiegen sei. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich, dass im Gang keine Fahrgäste gewesen seien, sodass er für den Fahrer noch vor der Abfahrt sichtbar gewesen wäre. Hätte der Erstbeklagte zugewartet, bis der betagte Kläger seine Sitzposition eingenommen hatte, wäre der Unfall vermieden worden.
2.5.1 Die bekämpfte Feststellung resultiert aus den Schlussfolgerungen des verkehrstechnischen Sachverständigen in Verbindung mit den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere zur Sichtbarkeit des Klägers für den Erstbeklagten. Sie ist die logische Konsequenz aus dem Umstand, dass der Kläger für den Erstbeklagten aufgrund der im Bus stehenden Personen und dessen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten nicht sichtbar war, sodass er auf den Kläger auch nicht besonders Rücksicht nehmen konnte. In Verbindung damit, dass er auch keine ruckartige Fahrweise wählte, sondern die Fahrt moderat fortgesetzt wurde, ist auch diese Feststellung nicht zu beanstanden.
2.6 Der Kläger bekämpft den oben zu [F] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, dass der Linienbus ruckartig und nicht moderat losgefahren sei. Der Kläger sei bei der Anfahrt mehrere Meter durch den Bus zurückgeschleudert worden und sei nach den Stufen zur Sondernutzfläche zum Liegen gekommen. Dieser Unfallshergang zeige, dass nicht moderat beschleunigt worden sei. Aus der Wucht des Sturzes ergebe sich ein ruckartiges Losfahren, sonst wäre der Kläger maximal auf Höhe seines Sitzplatzes zu Sturz gekommen.
2.6.1 Auch diesbezüglich ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Es verwies auf die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die technische Ausstattung des Busses für sich schon keine rasche Beschleunigung ermögliche. Der Erstbeklagte gab durchgehend an, nicht schnell beschleunigt zu haben. Auch sonst gibt es mit Ausnahme der Angaben des Klägers, dass der Bus rasch beschleunigt habe, keine Anhaltspunkte für diese Annahme. Der in der Berufung relevierte Umstand, dass der Kläger im Bus mehrere Meter entfernt in der Sondernutzungsfläche zu liegen gekommen sei, ist ebenfalls kein Hinweis auf eine ruckartige Fahrweise oder rasche Beschleunigung. Der Kläger kam nämlich nach eigenen Angaben nicht sofort zu Sturz. Er gab an, dass er nach einem Stolpern versucht habe, sich an der in Fahrtrichtung gesehen rechten, hintersten, vertikalen Haltestange festzuhalten, wodurch er gegen den Uhrzeigersinn verdreht worden und über die Stufen in den hinteren Bereich des Busses gestürzt sei (Angaben gegenüber dem Sachverständigen in ON 23; Einvernahme als Partei in ON 30 S 7 und 8).
2.7 Der Kläger bekämpft den oben zu [G] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich mit beiden Händen kräftig festzuhalten und dass der Unfall auch passiert wäre, wenn er sich mit beiden Händen festgehalten hätte. Das Gericht folge lediglich der Aussage des Verkehrstechnikers, welcher die gesundheitliche Situation des Klägers nicht beurteilen könne. Der Unfallchirurg habe darauf hingewiesen, dass der Kraftgriff des Klägers an beiden Händen sehr schwach sei. Bei abruptem Losfahren sei es dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich festzuhalten. Der Sachverständige habe nicht sagen können, ob sich der Kläger bei selbst langsamem Losfahren noch halten hätte können. Diese medizinischen Beweisergebnisse habe das Erstgericht außer Acht gelassen.
2.7.1 Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er sich überhaupt festgehalten hat, obwohl der Kläger ursprünglich im Prozess vorbrachte, dass es im Bus keine Möglichkeiten gegeben habe, sich festzuhalten und er sich daher nicht festgehalten habe. Auch vor der Polizei schilderte er, dass er rückwärts gestolpert sei, weil er „noch keinen Halt gefunden“ habe. Erst im Laufe des Prozesses änderte der Kläger sein Vorbringen und seine Aussage dahingehend, dass er sich festgehalten habe und trotzdem zu Sturz gekommen sei, weil der Bus derart ruckartig losgefahren sei.
Aus dem medizinischen Gutachten ergibt sich, dass es dem Kläger durchaus möglich gewesen wäre, sich auch während dem Hinsetzen festzuhalten. Der Sachverständige beschrieb die aktuelle Kraftleistung des Klägers als unter dem altersentsprechenden Wert liegend, konnte aber nicht beurteilen, wie der Zustand im Zeitpunkt des Unfalls war. Er ging davon aus, dass es dem Kläger bei abruptem Losfahren oder Abbremsen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre, sich festzuhalten. Der Sachverständige ließ offen, wie die Sachlage bei langsamem Losfahren wäre, da dies von der Definition eines langsamen Losfahrens abhänge und andererseits auch davon, ob der Kläger auf das Losfahren gefasst war. Insgesamt führte der Sachverständige aus, dass es im Bus immer möglich sei, sich mit beiden Händen festzuhalten, wobei er darauf verwies, dass er dies zur Vorbereitung auf die Beantwortung der Frage sogar selbst noch versucht habe (S 11 in ON 54). Berücksichtigt man weiters, dass der Kläger nach eigenen Angaben noch versucht hat, sich an einer weiteren Haltestange festzuhalten, wodurch sein Körper gegen den Uhrzeigersinn verdreht worden sei, ergibt sich, dass er zum Unfallszeitpunkt offensichtlich über genügend Kraft in der linken Hand verfügte, sich so festzuhalten, dass sich sein Körper aufgrund der Bewegung im Uhrzeigersinn verdrehte. Somit kann auch diese Feststellung des Erstgerichts ohne weiteres aus den Beweisergebnissen nachvollzogen werden und ist nicht zu beanstanden.
2.8 Schließlich bekämpft der Kläger noch eine Feststellung zu den Unfallfolgen, deren meritorische Erledigung wiederum unterbleiben kann, da die Feststellung für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung ist (RS0042386, RS0043190), zumal der Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht berechtigt ist.
3.1 Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Berufungswerber mehrere sekundäre Feststellungsmängel geltend und vermisst Feststellungen dazu,
- ob der Erstbeklagte während des Fahrgastwechsels den Businnenraum und den Ein- und Ausstiegsbereich beobachtet bzw vor der Abfahrt einen Blick in den Fahrgastraum geworfen habe;
- in welchen Bereichen Fahrgäste im Bus gestanden seien, was wichtig sei um beurteilen zu können, ob der Lenker den Kläger wahrnehmen habe können;
- wie weit der Sitzvorgang zum Zeitpunkt der Abfahrt des Busses fortgeschritten gewesen sei, was für die Wahrnehmbarkeit durch den Erstbeklagten wesentlich sei;
- dass die Sondernutzfläche im Heck verpflichtend zum Abstellen und Befestigen von Gepäck verwendet werden müsse und der hintere Einstieg nur eine Tritthöhe aufweise, während der vordere Einstieg mehrere Tritthöhen aufweise. Der Kläger sei früher ausdrücklich angewiesen worden, das Gepäck auf der Sondernutzfläche zu befestigen. Er habe daher den hinteren Einstieg wählen müssen;
- wie lange der Kläger für die Befestigung des Einkaufstrolleys gebraucht habe sowie dass er an einer sehr schweren Kraftminderung an beiden Händen litt, woraus sich ergeben hätte, dass die Stillstandszeit zum Erreichen des Sitzplatzes nicht ausgereicht hätte;
- ob freie Sitzplätze im vorderen Busbereich vorhanden waren, woraus sich ergeben hätte, dass keine sichtbehindernden Fahrgäste im Gang gestanden wären;
- zu den weiteren Unfallfolgen für den Kläger.
3.1.1 Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Wurden – wie hier – zu bestimmten Themen ohnehin Feststellungen getroffen, mögen diese auch den Feststellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen, kann der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).
Das Erstgericht hat Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger für den Erstbeklagten über den Panoramaspiegel nicht wahrnehmbar war, weil im Gang Personen standen und Sitzplätze in dem Bereich die Sicht über den Spiegel einschränkten. Dies setzt voraus, dass der Erstbeklagte – wie er dies auch aussagte – in den Rückspiegel blickte und den Fahrgastraum beobachtete. Weiters steht fest, dass Fahrgäste sichtbehindernd im Bus standen, weshalb weitere Feststellungen dazu, in welchen Bereichen des Busses Personen standen, irrelevant sind. Ebenso wenig von Relevanz ist, wie weit der Sitzvorgang bei der Abfahrt fortgeschritten war, da feststeht, dass der Erstbeklagte den Kläger nicht erkennen konnte. Dasselbe gilt für die gewünschte weitere Feststellung dazu, ob freie Sitzplätze vorhanden waren. Für die rechtliche Beurteilung ist es darüber hinaus ohne Bedeutung, ob der Kläger den hinteren Eingang habe wählen müssen und wie lange er für die Befestigung des Einkaufstrolleys gebraucht habe. Zwar ist unter Berücksichtigung des nach § 9 Abs 2 EKHG geforderten strengen Maßstabs zu fordern, dass ein aufgrund seines Alters oder seiner körperlichen Beschaffenheit mehr gefährdeter Fahrgast besonders zu beobachten ist, jedoch nur dann, wenn er vom Fahrer wahrgenommen wurde, was hier nicht der Fall war (RS0058363). Der Kläger wählte den hinteren Eingang gemeinsam mit mehreren anderen Fahrgästen, sodass eine besondere Auffälligkeit nicht gegeben war. Der Kläger hat in dem Zusammenhang nicht behauptet, auf sich bzw auf seine Gebrechlichkeit aufmerksam gemacht zu haben, sodass ihm der Erstbeklagte besondere Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Als Fahrgast hatte der Kläger mit normalen Betriebsvorgängen wie einem Anfahren ohne besondere Ankündigung zu rechnen (RS0058411 [T4]).
3.2 In der Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert der Berufungswerber, aus dem Fahrzeugbrief ergebe sich, dass sich bei der Sondernutzfläche vier zusätzliche Sitze befinden müssten. Durch deren Ausbau seien die Sitzmöglichkeiten für Fahrgäste verringert und ein Sicherheitsrisiko geschaffen worden. Eine nachträgliche Änderung oder Abweichung vom Genehmigungsbescheid sei nicht zulässig. Sitzplätze dürften nur bei nichtgewerblicher Verwendung oder bei Fahrzeugen unter 3.500 kg höchstzulässigen Gesamtgewichts verändert werden, was beides nicht zutreffe. Damit wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen ein positives Prüfergebnis nach § 57a KFG ausgeschlossen. Die Zweitbeklagte habe Fahrgästen die Möglichkeit genommen, einen dem Einstieg näher gelegenen Sitzplatz einzunehmen, was sich auf die Sicherheit der Fahrgäste auswirke. Die Negativfeststellung dazu, ob einer der vier Sitze frei gewesen wäre, sei nicht zum Nachteil des Klägers.
3.2.1 Dem Rechtsmittelwerber ist insofern zuzustimmen, dass das Fahrzeug nach § 10 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung aufgrund der Nichtübereinstimmung des Zustands laut Genehmigungsdokument kein positives Prüfergebnis erlangen hätte dürfen. Zwar schließen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs – auch die Innenausstattung betreffend – die Haftung des Halters nicht aus (vgl Danzl, EKHG 11, § 9 E 28, 32), allerdings steht hier fest, dass das Fahrzeug gemäß § 57a KFG 1967 mit einem positiven Prüfergebnis begutachtet wurde. Die regelmäßige Begutachtung und nachfolgende Ausstellung des Gutachtens und Erteilung der Plakette gemäß § 57a Abs 2 KFG führt unmittelbar dazu, dass das Fahrzeug verwendet werden darf (vgl 1 Ob 10/20g, Erwägungsgrund 3.6). Dementsprechend lag im Zeitpunkt des Unfalls kein rechtswidriger Zustand und kein Verschulden der Zweitbeklagten vor, da sich diese auf die Richtigkeit des Gutachtens und die hoheitliche Betriebsbewilligung verlassen darf. Es handelte sich nicht um einen technischen Defekt oder eine fehlerhafte Beschaffenheit, die erst nach Überprüfung des Fahrzeugs auftrat. Ebenso wenig wurde behauptet und gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte, dass die Zweitbeklagte über den Zustand des Fahrzeugs bei der Überprüfung getäuscht und somit die positive Begutachtung erschlichen hätte. Schließlich ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, dass er einen dieser Sitzplätze benützt hätte, sodass die Entfernung der Sitzplätze auch nicht kausal für den Unfall war.
3.3 Der Berufungswerber argumentiert, selbst wenn den Erstbeklagten kein Verschulden treffe, sei der Unfall nicht unabwendbar gewesen. Es hätte alles vermieden werden müssen, was zur Entstehung der gefahrenträchtigen Situation beitrage. Ein besonders sorgfältiger Fahrzeuglenker hätte den Einstiegsvorgang beobachtet, da sich die Sondernutzfläche bei der hinteren Einstiegstür befinde. Der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, dass Fahrgäste mit Gepäck diesen Eingang verwenden würden. Weiters sei dem Erstbeklagten bewusst gewesen, dass vier Sitzplätze entfernt worden seien und die Fahrgäste daher zwingend die Stufen zum Gang überwinden mussten. Es stehe zwar fest, dass der Erstbeklagte den Kläger vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe. Damit sei aber nicht klar, ob er den Fahrgastraum überhaupt beobachtet habe. Vielmehr deute alles darauf hin, dass der Erstbeklagte unaufmerksam gewesen sei. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er den Kläger sehen können. Der Lenker habe nicht auf den Fließverkehr achten müssen, da er ohnehin vor der roten Ampel gehalten habe. Ein kurzer Kontrollblick unmittelbar vor der Abfahrt entspreche nicht dem Sorgfaltsmaßstab nach § 9 EKHG. Aufgrund des Sturzgeschehens sei davon auszugehen, dass der Bus äußerst ruckartig losgefahren sei. Der Unfall wäre durch langsames und gleichmäßiges Anfahren vermeidbar gewesen. Es entbinde den Erstbeklagten auch nicht von seiner Beobachtungspflicht, dass der Kläger bei der hinteren Türe eingestiegen sei, da es sich um einen kleinen Bus gehandelt habe, in welchem der Innenraum bis zum Heckbereich einsehbar war. Er hätte zuwarten müssen, bis der Kläger eine sichere Sitzposition eingenommen hatte. Durch die Entfernung der Sitzplätze sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, einen naheliegenden Sitzplatz zu wählen. Den Kläger treffe kein Verschulden, da der Bus zunächst im Stillstand gewesen sei und der Kläger an beidseitig schwachen Kraftgriffen leide. Der Sturz sei für den Kläger nicht vermeidbar gewesen.
3.3.1 Mit diesen Ausführungen geht der Berufungswerber großteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, insbesondere wenn er annimmt, der Erstbeklagte habe nicht auf die Fahrgäste im Businnenraum geachtet, er sei äußerst ruckartig losgefahren und der Unfall hätte bei langsamerem und gleichmäßigerem Anfahren vermieden werden können. Auch die Ausführungen, dass der Bus bis zum Heckbereich einsehbar gewesen sei und der betagte Kläger für den Erstbeklagten sichtbar gewesen sei, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Im Übrigen kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Eine Sorgfaltswidrigkeit des Erstbeklagten ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu verneinen. Der im hinteren Bereich in den Bus mit mehreren anderen Fahrgästen gleichzeitig einsteigende Kläger war für den Erstbeklagten nicht als besonders schutzbedürftige Person erkennbar. Es wurde dabei auch – unabhängig davon, dass der Erstbeklagte den Kläger beim Besteigen des Busses nicht sah – nicht behauptet, dass der Kläger das Fahrzeug besonders schwerfällig oder verlangsamt bestiegen habe oder – mit Ausnahme seines Alters – besonders schutzbedürftig gewesen wäre (vgl Danzl, aaO E 71zf). Selbst wenn man davon ausginge, dass es ihm aufgrund körperlicher Gebrechen nicht möglich gewesen wäre, sich entsprechend festzuhalten, wäre dies nach den Feststellungen für den Erstbeklagten nicht erkennbar gewesen. Hier wäre zu fordern, dass der Kläger den Lenker auf diese Umstände besonders hinweist. Der Kläger behauptete nicht, dass er diesbezüglich besonders auf sich aufmerksam gemacht hätte. Eine jede nur erdenkliche Gefahr für ältere oder körperlich beeinträchtigte Fahrgäste ausschließende Kontrolle durch den Lenker eines Busses wäre mit dem Erfordernis eines raschen und reibungslosen Betriebes desselben unvereinbar; der normale Anfahrvorgang stellt dabei keine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd EKHG dar ( Danzl , aaO, E 83).
Der Kläger musste mit üblichen Betriebsvorgängen, sohin auch dem Anfahren des Busses rechnen und sich entsprechenden Halt verschaffen, was er nicht (in ausreichendem Ausmaß) tat (RS0058411 [T4]). Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schaden – wie hier – vor allem auf das Verhalten des Geschädigten selbst zurückzuführen ist (§ 9 Abs 2 EKHG). Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich ausreichend Halt verschafft hätte, wozu die Möglichkeit bestand.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten waren insofern zu kürzen, als eine geringere Bemessungsgrundlage heranzuziehen war.
5. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht nur in einem Geldbetrag besteht, hat ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger unwidersprochen vorgenommenen Bewertung abzurücken.
6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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