Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RR Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch B*, Angestellter der Arbeiterkammer **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch deren Angestellte C*, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits-und Sozialgericht vom 4.6.2024, signiert mit 8.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehr 54-jährige Kläger hat keinen Beruf erlernt. Während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.4.2022) war er als unqualifizierter Arbeiter (Hausmeister, Staplerfahrer, Hilfsarbeiter) beschäftigt. Seit Juli 2017 bezieht er Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe. Zum Stichtag hat er insgesamt 414 Versicherungsmonate, davon 117 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung (APG) und 193 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG sowie 47 Monate einer Ersatzzeit und 57 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG erworben.
Der Kläger kann zum Stichtag noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung für mindestens zehn Minuten ist bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Stehen oder ausschließlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit erforderlich. Dieser Haltungswechsel muss nicht geblockt in zehnminütiger Dauer, sondern kann auch während der Stunde durch kurzes, häufiges Wechseln der Arbeitshaltung erfolgen.
Der Kläger kann sechs Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen arbeiten. Der Harndrang kann bei ihm plötzlich und imperativ auftreten, sodass ein Aufsuchen der Toilette ohne wesentliche zeitliche Verzögerung notwendig ist; mit Toilettengängen zum Urinieren ist etwa alle drei Stunden (Dauer zwei bis drei Minuten) zu rechnen. Die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug verrichtet werden; der Aufenthalt in engen und dunklen Räumen ist zu vermeiden.
Vermeiden muss der Kläger ferner: das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg; Arbeiten mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten, im Knien und in Hockstellung, über Kopf, in vorgebeugter oder gebückter Arbeitshaltung, auf Leitern und Gerüsten und an exponierten Stellen; Arbeiten, die mit Gehen in Schräglagen, Bergabgehen und Gehen in unbefestigtem Gelände verbunden sind; häufiges Treppensteigen; Arbeiten an gefährlichen Maschinen; Nachtschicht und Akkordarbeiten; hohen psychischen Druck (zB konfliktträchtige Tätigkeiten); mehr als gelegentlichen Kundenkontakt; Tätigkeiten, bei denen eine besondere Teamfähigkeit gefordert ist; Aufenthalt unter großen Menschenansammlungen sowie in engen und dunklen Räumen; Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Aufmerksamkeit und Konzentration (zB Schreiben nach Diktat); Tätigkeiten, bei denen er zu Alkoholkonsum verführt werden könnte; das Bedienen von Maschinen und Geräten, bei denen es durch Fehlbedienung zu einer Eigen-oder Fremdgefährdung kommen könnte; das Lenken von Kraftfahrzeugen; Inhalationsnoxen.
Arbeiten am Fließband und an bestimmten Maschinen sind nur dann möglich, wenn die Arbeit alle drei Stunden für zwei bis drei Minuten für das Aufsuchen einer Toilette unterbrochen werden kann.
Dem Kläger sind Arbeiten unter maximal durchschnittlichem Zeitdruck möglich.
Hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen keine Einschränkungen. Der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel benützen; lediglich sehr überfüllte Verkehrsmittel sind zu meiden.
Eine Wohnsitzverlegung ist nicht möglich, wohl aber Wochen-und Tagespendeln.
Bei nicht kalkülsüberschreitender Tätigkeit ist in Zukunft mit leidensbedingten Krankenständen in einem jährlichen Ausmaß von sechs Wochen zu rechnen.
Soweit steht der Sachverhalt unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 21.7.2022 lehnte die Beklagte den auf die Gewährung einer Invaliditätspension gerichteten Antrag des Klägers vom 31.3.2022 mit der Begründung ab, es liege weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor, sodass (auch) kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe; zudem wurde ausgesprochen, dass der Kläger keinen Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation habe.
Mit rechtzeitiger Bescheidklage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Invaliditätspension, hilfsweise des Rehabilitationsgelds, ab dem Stichtag im gesetzlichen Ausmaß mit dem wesentlichen Vorbringen, infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage zu sein, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit zu verrichten. Eine Wohnsitzverlegung sei ihm nicht zumutbar; auch könne er kein Kraftfahrzeug lenken und müsse die Benützung sehr überfüllter Verkehrsmittel vermeiden. Das Zusammenwirken dieser Einschränkungen mache es ihm unmöglich, einen Arbeitsplatz regelmäßig zu den vorgegebenen Arbeitszeiten zu erreichen, weil öffentliche Verkehrsmittel zu den üblichen Arbeitszeiten in aller Regel sehr überfüllt seien bzw dies nicht vorhersehbar sei; er wäre somit auf ein außerordentliches Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen.
Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger sei noch in der Lage, sechs Stunden täglich leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung zu verrichten, weshalb Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliege.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf die weiteren, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen :
Der Kläger ist unter Berücksichtigung der dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen und-einschränkungen noch in der Lage, als Bürogehilfe und als Mitarbeiter einer Poststelle (auch für Botendienste) in Teilzeit (30 Stunden pro Woche aufgeteilt auf fünf Tage zu je sechs Stunden) zu arbeiten. Für diese Tätigkeiten besteht österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt von mehr als 100 freien und/oder besetzten Arbeitsstellen, die mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbar sind. Er kann in diesen Verweisungsberufen die gesetzliche Lohnhälfte bei einer 30-Stunden-Woche erzielen.
Rechtlichbeurteilte das Erstgericht die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG; für deren Verneinung genüge grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül noch möglicher Verweisungsberuf. Mit dem verbliebenen Leistungskalkül könne der Kläger die festgestellten Verweisungstätigkeiten ausüben. Zumal für diese österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt existiere, der für ihn auch erreichbar sei, sei der Kläger nicht invalid, weshalb die Begehren nicht zu Recht bestünden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird (erkennbar) ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung Abstand und beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. In dem als Beweisrüge bezeichneten Teil des Rechtsmittels strebt der Berufungswerber anstelle der oben in Fettdruck hervorgehobenen Sachverhaltsannahme die Ersatzfeststellung an, er sei unter Berücksichtigung der dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen und - einschränkungen nicht mehr in der Lage, eine Arbeit auf dem allgemeinen und freien Arbeitsmarkt zu verrichten. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, wäre er auf ein außerordentliches Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen, weil er aufgrund der Einschränkung, sehr überfüllte Verkehrsmittel meiden zu müssen, in Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Wohnsitzverlegung nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz regelmäßig zu den vorgegebenen Arbeitszeiten zu erreichen; öffentliche Verkehrsmittel seien zu den üblichen Arbeitszeiten in aller Regel sehr überfüllt. Die berufskundliche Sachverständige habe zu dieser Einschränkung im medizinischen Leistungskalkül nicht Stellung genommen; seinem darauf abzielenden Antrag auf Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens sei das Erstgericht nicht nachgekommen. Wäre es dem Antrag gefolgt, hätte sich die Sachverständige eingehend mit der Problematik beschäftigen müssen, dass er die Erreichung eines allfälligen Arbeitsplatzes nicht sicherstellen könne, zumal nicht vorhersehbar sei, ob die zu benützenden Verkehrsmittel im Einzelfall sehr überfüllt seien. In weiterer Folge hätte das Erstgericht die begehrte Feststellung treffen müssen.
Unter dem ausdrücklich angeführten weiteren Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Berufungswerber ebenfalls die unterbliebene Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens geltend und führt aus, infolge dieses Verfahrensmangels habe nicht geklärt werden können, ob es ihm ohne außerordentliches Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich sei, einen Arbeitsplatz zu erreichen.
Der als Rechtsrüge bezeichnete Abschnitt der Berufung vertritt schließlich den Standpunkt, unter Berücksichtigung der begehrten Feststellung gebe es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten mehr, die der Kläger noch verrichten könne, sodass er invalid sei.
2.Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RIS-Justiz RS0041768; RS0041911). Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041761).
Dies zeitigt für die Rechtsmittelschrift des Klägers, die durch eine solche Vermengung der Berufungsgründe gekennzeichnet ist, folgende Konsequenzen:
3. Die unter den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ins Treffen geführte Argumentation ist bei verständiger Gesamtbetrachtung hinreichend deutlich als Ausführung einer Mängelrüge zu werten. Der Berufungswerber zielt erkennbar darauf ab, durch die in erster Instanz beantragte aber tatsächlich unterbliebene Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens hätte sich ergeben, dass es ihm ohne außerordentliches Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht möglich sei, einen allfälligen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Mängelrüge dringt aber dessen ungeachtet nicht durch:
3.1.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der im Rechtsmittel behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Die gesetzmäßige Ausführung der Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels erfordert, dass der Rechtsmittelwerber nachvollziehbar ausführt, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Greift die Mängelrüge die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts an, muss sie nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043039 [insb T4, T5]; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 45).
3.2.Ob und in welchem Umfang die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatsachenfrage, die aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (RIS-Justiz RS0084399 [T9]).
Das Erstgericht stellte (unter anderem) fest, dass der Kläger aus medizinischen Gründen seinen Wohnsitz nicht verlegen und kein Kraftfahrzeug lenken kann; ebenso, dass keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen, er öffentliche Verkehrsmittel benützen kann, soweit sie nicht sehr überfüllt sind, und ihm Tages-und Wochenpendeln möglich sind.
Diese Feststellungen stellt das Rechtsmittel nicht in Frage. Der Berufungswerber macht auch nicht geltend, die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe aufgrund einer bestimmten – körperlichen oder geistigen – Anforderung, die diese Tätigkeiten stellen, nicht ausüben zu können; ebenso wenig behauptet er eine weitergehendere Einschränkung seines medizinischen Leistungskalküls, die erst nach Einholung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens offenbar geworden sei. Insgesamt legen die als Mängelrüge zu wertenden Ausführungen somit nicht dar, dass die Ausübung der vom Erstgericht angenommenen Verweisungstätigkeiten durch das Ergebnis der vermissten berufskundlichen Gutachtensergänzung ausgeschlossen worden wäre. Vielmehr zielt der Berufungswerber ausschließlich auf Umstände ab, die die Erreichung eines Arbeitsplatzes innerhalb des herangezogenen Verweisungsfelds betreffen.
Richtig ist, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten ist, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen . Ob diese Voraussetzung besteht, ist allerdings eine Rechtsfrage , die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist (10 ObS 265/03y).
Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse am Wohnort der versicherten Person an, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl des Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte (10 ObS 107/22s; 10 ObS 47/18m). Auch die Lage des Wohnorts des Versicherten hat daher als persönlicher Moment bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0085017; RS0084871).
Dahinter steht die Überlegung, dass von einem Versicherten grundsätzlich zu verlangen ist, dass er – sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen – durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln , die Bedingungen für die Erreichungdes Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind (RIS-Justiz RS0084939; RS0085017 [T7]; RS0084871 [T4]).
Auch wird ein Versicherter beispielsweise wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungein öffentliches Verkehrsmittel benützen und die dazu erforderlichen Arbeitswege zurücklegen kann (RIS-Justiz RS0085049). Dies ist abstrakt und somit unabhängig vom konkreten Wohnort oder von konkret verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln zu prüfen (10 ObS 126/22k; 10 ObS 21/23w).
3.3. Angewendet auf den konkreten Fall hat dies zur Folge:
Da eine Wohnsitzverlegung für den Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist, kann eine solche von ihm jedenfalls nicht verlangt werden. Zumal sein medizinisches Leistungskalkül aber Wochenpendeln nicht ausschließt, ist es ihm möglich, die Bedingungen für die Erreichung eines Arbeitsplatzes, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind, herzustellen. Die öffentlichen Verkehrsmittel, die er nur für ein Wochenpendeln – und damit entgegen dem Standpunkt in der Berufung nicht täglich – heranziehen muss, kann er ohne wesentliche Einschränkungen benützen; hinsichtlich der notwendigen Vermeidung sehr überfüllter öffentlicher Verkehrsmittel ist in diesem Zusammenhang das Einplanen eines „Zeitpolsters“ und das Ausweichen auf ein Verkehrsmittel ein Intervall früher (oder später) jedenfalls zumutbar.
3.4. Zusammenfassendist daher festzuhalten, dass die als Mängelrüge zu qualifizierenden Rechtsmittelausführungen mit der Frage der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes ausschließlich einen rechtlichen Aspekt zum Inhalt haben, sich jedoch nicht (auch) gegen jene Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Klägers wenden, die für dessen Beurteilung die maßgebliche Grundlage darstellen. Die Mängelrüge muss daher versagen, weil der Berufungswerber nicht aufzeigt, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]).
4. Eine Beweisrüge führt der Berufungswerber nicht gesetzmäßig aus. Dafür müsste er deutlich zum Ausdruck bringen, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15; RIS-Justiz RS0041835).
Die Rechtsmittelausführungen setzen sich aber weder mit Beweisergebnissen auseinander, die das Erstgericht unzutreffend gewürdigt hätte, noch nennen sie solche, auf die sich die gewünschte Ersatzfeststellung stützen ließe. Ins Treffen geführt wird ausschließlich die unterbliebene Einholung der Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens; dieser behauptete Verfahrensfehler kann aber nur aus dem Blickwinkel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden und wurde darauf bereits oben unter Punkt 3. abschließend eingegangen.
5. In der Rechtsrügezeigt der Berufungswerber nicht auf, inwieweit die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen unrichtig sei, sondern leitet eine Invalidität aus dem Wunschsachverhalt ab. Damit ist die Rechtsrüge aber nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich vom konkret festgestellten Sachverhalt entfernt, und kann daher einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RIS-Justiz RS0043603 [T8]). Ein inhaltliches Eingehen auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist dem Berufungsgericht somit verwehrt (RIS-Justiz RS0041585 [T2]; RS0043603 [T3]).
Der Berufung kann somit insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
6. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil im Berufungsverfahren keine Kosten verzeichnet wurden.
7.Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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