Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas Allerstorfer (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Bürokauffrau, **, **, vertreten durch Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle ** Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, Cgs*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die am ** geborene Klägerin keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 12.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24.10.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.11.2023 im gesetzlichen Ausmaß. Aufgrund ihrer Leidenszustände bzw Beschwerden könne sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Sekretärin oder andere Tätigkeiten nicht mehr ausüben.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 1 und 2 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Die Klägerin leidet an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere an einer Post-Covid-Erkrankung nach Infektion im Jahr 2021.
Bei der Klägerin besteht, beurteilt ab Stichtag 1.11. 2023, folgendes Restleistungskalkül:
Der Klägerin sind Tragebelastungen bis 4 kg und Hebebelastungen bis 8 kg möglich, und zwar in einem Zeitraum von lediglich 10 %. Bei Tätigkeiten im Stehen oder Gehen sollten Kompressionsstrümpfe getragen werden, ansonsten ergibt sich bezüglich Haltungswechsel keine besondere Einschränkung. Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung (ab ca 30 bis 40°) sind nicht mehr möglich, ebenso wenig Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und in schwindelexponierten Lagen sowie Arbeiten, welche abruptes Ziehen, Drücken und Stoßen verlangen. Zu vermeiden sind Arbeiten unter vermehrter psychischer und physischer Belastung wie zB Akkordarbeit oder Nachtarbeit. Fallweise, etwa zu 10 % der Gesamtarbeitszeit, sind Arbeiten unter vermehrtem Arbeitstempo möglich. Nicht mehr möglich sind Arbeiten, die vermehrte Anforderungen an die Dauer-Konzentrationsfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit stellen, weiters Arbeiten, die vermehrte Anforderungen an aktive und passive Kommunikationsfähigkeit stellen. Nicht mehr möglich sind Arbeiten unter vermehrten Menschenansammlungen sowie Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko wie zB an großen gefährdenden Maschinen; Arbeiten mit Kleinmaschinen sind schon noch zumutbar.
Das tägliche Arbeitspensum sollte 4 Stunden und das wöchentliche Arbeitspensum 20 Stunden nicht überschreiten.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist möglich. Eine Wegstrecke von 500 m kann zurückgelegt werden; eine Wohnsitzverlegung ist zumutbar, Wochenpendeln jedoch nicht.
Insgesamt sind bei der Klägerin regelmäßig wiederkehrende Krankenstände im Ausmaß von fünf Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Die Klägerin ist daher am allgemeinen Arbeitsmarkt für halbzeitige Tätigkeiten schon noch einsetzbar, zB für eine Tätigkeit in einer Poststelle oder einfache Sortierarbeiten oder zB als Telefonistin.
In rechtlicher Hinsichtvertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Klägerin mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen erwähnten Verweisungsberufe, deren Anforderungsprofil sich mit ihrem Leistungskalkül decken würden, auszuüben, und dass sie daher nach § 255 Abs 3 ASVG nicht als invalid zu beurteilen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund sekundärer Feststellungsmängel mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung sieht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der von der Klägerin beantragten Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens begründet. Gegebenenfalls hätten konkrete Feststellungen dahin getroffen werden können, dass die Klägerin infolge einer Long-Covid-Symptomatik an einem Posturalen Orthostatischen Tachykardie-Syndrom („POTS“), an Post Exertional Malaise („PEM“) sowie an Myalgischer Enzephalomyelitis und Chronischem Fatigue-Syndrom („ME/CFS“) leide und dadurch deren Arbeitsfähigkeit in dem Umfang eingeschränkt sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension gegeben sind.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl zB 10 ObS 87/14p, 10 ObS 61/21z) obliegt es dem Berufungswerber, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels-sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung-darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Dazu ist es erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären bzw welche entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 45; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 11).
1.2 Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen sieht § 362 Abs 2 ZPO-abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen-nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken. Das setzt insbesondere eine Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen im Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen ( Schneider in Fasching/Konecny 3§ 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
1.3 Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten auf einen anderen Beruf bzw-wie hier-auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist allein die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann (vgl RS0084399, RS0084398). Die Feststellung medizinischer Diagnosen ist hingegen nicht erforderlich (RS0084399 [T10]).
2. Soweit die Berufung in ihrer Mängelrüge die unterbliebene Feststellung von (weiteren) Diagnosen anspricht, ist sie darauf zu verweisen, dass die Feststellung medizinischer Diagnosen für die vorliegende Invaliditätsprüfung nicht relevant ist. Damit ist der von der Berufung insofern geltend gemachte Verfahrensfehler jedenfalls für den Verfahrensausgang nicht von Bedeutung.
3. Inwieweit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum für den Verfahrensausgang maßgeblichen Leistungskalkül vom relevierten Verfahrensfehler betroffen sein sollten, legt die Berufung nicht näher dar. Damit verstößt die Klägerin in ihrer Berufung insoweit gegen die einen Rechtsmittelwerber treffende Substantiierungspflicht, weshalb sich grundsätzlich eine nähere Befassung mit der Mängelrüge erübrigt.
4. Ganz allgemein ist darauf zu verweisen, dass der vom Erstgericht beigezogene neurologisch-psychiatrische Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten ON 21 die insbesondere zu den oben angeführten Diagnosen von der Klägerin in ihrem Gutachtenserörterungsantrag ON 17 gestellten Fragen umfassend und nachvollziehbar beantwortet hat. Dass die Erörterung zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt hat, macht das Gutachten nicht „ungenügend“ im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO (vgl Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 362 ZPO E 7),
5. Insgesamt gelingt es der Berufung daher nicht, einem dem Erstgericht unterlaufenen wesentlichen Verfahrensfehler aufzuzeigen.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die Feststellung, dass die Klägerin (lediglich) an einer Post-Covid-Erkrankung leidet, und begehrt ersatzweise die zusätzliche Feststellung der bereits im Rahmen der Mängelrüge wiedergegebenen Diagnosen. Wie schon unter A.1.3 dargelegt, ist allerdings für die Invaliditätsprüfung die Feststellung von Diagnosen nicht erforderlich. Damit sind aber die angestrebten Ersatzfeststellungen für den Verfahrensausgang nicht relevant. Das für den Verfahrensausgang relevante Leistungskalkül wird von der Beweisrüge hingegen nicht-jedenfalls nicht gesetzmäßig (vgl bloß RS0041835)-bekämpft. Damit erübrigt sich insgesamt eine nähere Befassung mit der Beweisrüge durch das Berufungsgericht.
C. Zur Rechtsrüge:
1. Soweit die Berufung auch im Rahmen der Rechtsrüge das Unterbleiben der Feststellung von weiteren Diagnosen rügt, ist auf die vorangegangenen Ausführungen zur Beweisrüge zu verweisen.
2. Das medizinische Leistungskalkül der Klägerin hat das Erstgericht vollumfänglich festgestellt, sodass insofern jedenfalls auch kein-von der Berufung ohnedies nicht konkret dargelegter-sekundärer Feststellungsmangel vorliegt (vgl RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]).
3. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht für eine Klagsstattgebung sprechen würden, werden von der Berufung ohnedies nicht aufgegriffen und liegen somit außerhalb der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (RS0043352 [T26, T31], RS0043338 [T32], RS0043480 [T22]).
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und im Übrigen keine wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren.
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