Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Martin Mayr und Mag. Karl Dirschmied als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, Baupolier in *, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) W*, Maschinist in *, 2.) C* Versicherung Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wegen 181.148,10 S samt Anhang und Feststellung (Gesamtstreitwert 211.148,10 S) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Jänner 1978, GZ 17 Cg 13/77-49, womit infolge Berufung der klagenden und der erstbeklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 28. Juni 1977, GZ Cr 64/75-34, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 8.392,22 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920,-- S Barauslagen und 479,42 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am Vormittag des 20. Oktober 1972 bei Asphaltierungsarbeiten auf dem Gelände eines Ziegelwerkes in *, Gemeinde *, von einer vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Gummiradwalze beim Rückwärtsfahren niedergestoßen, am linken Fuß überrollt und dabei schwer verletzt.
Mit der Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe, verlangt der Kläger im vorliegenden, seit 20. März 1975 anhängigen Rechtsstreit von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seines Verdienstentganges von 21.148,10 S sowie ein Schmerzengeld von 160.000,-- S, zusammen also 181.148,10 S samt Anhang; er begehrt ferner die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallsschäden, wobei die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten durch den für die Straßenwalze abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag beschränkt sei.
Demgegenüber behaupten die Beklagten, daß der Kläger seinen Unfall allein verschuldet habe, weil er als verantwortlicher Polier zunächst einen undurchführbaren Auftrag erteilt und dann auf die Gummiwalze nicht mehr geachtet habe; dabei sei er mit seinem Fuß unter die Räder der ohnehin ganz langsam fahrenden Arbeitsmaschine geraten. Im übrigen komme dem Erstbeklagten die Haftungsbefreiung nach § 333 Abs 4 ASVG, der Zweitbeklagten als dem Haftpflichtversicherer des gemeinsamen Dienstgebers der Parteien das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute. Die Zweitbeklagte könne auch deshalb nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, weil sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe.
Das Erstgericht gab dem Zahlungs-und dem Feststellungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten statt und wies die gegen die Zweitbeklagte gerichteten Urteilsanträge ab. Seiner Entscheidung liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 20. Oktober 1972 war die S*gesellschaft mbH auf dem Betriebsgelände der Firma W* in *, Gemeinde *, mit Asphaltierungsarbeiten beschäftigt. Die zu asphaltierende Fläche war von der Firma W* vorher als Ziegelstapelplatz verwendet worden. Der Baustellenbereich war durch kein Gefahrenzeichen gekennzeichnet. Bauleiter war Jo*.
Der Kläger und der Erstbeklagte waren als Dienstnehmer der S* bei diesen Asphaltierungsarbeiten tätig, und zwar der Kläger als Polier und damit als Aufsichtsorgan über alle Arbeiten und sämtliche Arbeiter, der Erstbeklagte als Walzenfahrer. Die Arbeiten wurden so durchgeführt, daß mit einem sogenannten Fertiger entsprechend breite Asphaltbahnen aufgetragen wurden, welche dann gewalzt werden mußten. Zur Unfallszeit war eine Bahn bereits aufgetragen, eine zweite wurde gerade in Angriff genommen. Der Erstbeklagte erhielt sodann vom Kläger den Auftrag, diese zweite Bahn zu walzen. Da während dieser Zeit Mischgut in den Fertiger nachgeschüttet wurde, ging der Kläger, ohne auf die weitere Fahrt des Erstbeklagten zu achten, mit dem Bauleiter Jo* zum Fertiger, um das Mischgut zu prüfen.
Im Bereich der Baustelle war noch eine zweite Straßenwalze eingesetzt, welche die Verbindungsnähte zwischen den einzelnen Asphaltbahnen niederzuwalzen hatte. Auf Anordnung des Fahrers dieser zweiten Walze, Joh*, fuhr der Erstbeklagte mit seiner Gummiradwalze wieder auf die bereits fertig aufgetragene und gewalzte Asphaltbahn zurück, ohne ein Signal zu geben. Er blickte zwar in den Rückspiegel, konnte aber eine seitlich nicht gestaffelt im „toten Winkel“ stehende Person nicht sehen; durch eine unmittelbare Beobachtung der Geschehnisse beim Rückwärtsfahren hätte dieser tote Winkel jedoch ausgeschaltet werden können. Da sich der Erstbeklagte nicht umdrehte, konnte es geschehen, daß er bei seinem Rückwärtsfahrmanöver den Kläger ‒ welcher sich in diesem Augenblick auf der schon fertiggestellten Asphaltbahn vom Fertiger wegbewegte ‒ mit dem Hinterrad seiner Gummiradwalze erfaßte und schwer verletzte.
Die vom Erstbeklagten gelenkte Walze bewegt sich bei Standortveränderungen bis zu 30 km selbstfahrend. Sie war mit dem Kennzeichen „*“ zum Verkehr zugelassen und bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert.
Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalls mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 24. Februar 1975 der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG schuldig erkannt, weil er als Lenker einer Gummiradwalze mit einem Eigengewicht von 7 Tonnen während des Rückwärtsfahrens beim Fahrstreifenwechsel die Fahrbahnfläche hinter der Walze nicht beobachtet und kein Schallzeichen abgegeben habe.
Durch den Unfall erlitt der Kläger einen Verrenkungsbruch des zweiten und dritten Mittelfußknochens an der Basis mit Abbruch eines schmalen Knochensaums, eine Verrenkung ohne Fraktur des vierten und fünften Mittelfußknochens an der Basis um eine halbe Knochenbreite nach außen, eine Verrenkung der Grundglieder der Zehen 3 bis 5 um eine volle Knochenbreite streckseitenwärts sowie einen Bruch des Köpfchens des zweiten Mittelfußknochens, jeweils links. Er war vom 20. Oktober bis 17. November 1972 und dann vom 14. Dezember bis 21. Dezember 1972 in stationärer Behandlung des Krankenhauses *, ferner vom 12. Jänner bis 30. März 1973 in ambulanter Behandlung des Krankenhauses *. Seine Arbeitsfähigkeit war mit 2. April 1973 wiederhergestellt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Heilungsverlaufes und der bei den einzelnen Untersuchungen und Begutachtungen erhobenen Befunde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes (ON 34 S 131 bis 133) verwiesen werden.
Als Dauerschaden ist eine Verformung des Vorfußes ab dem Mittelfußknochen, eine Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk, eine Bewegungseinschränkung der Zehen sowie eine verminderte Belastungsfähigkeit des Fußgewölbes eingetreten. Die sogenannte Sudek'sche Atrophie ‒ eine Durchblutungsstörung des verletzten Knochens ‒ wird sich zwar zurückbilden, ihr längeres Bestehen wird aber zu einer vorzeitigen Arthrose im Mittelfuß und im Vorfußbereich führen. Als Ausdruck der Bewegungseinschränkung und Funktionsminderung konnte auch eine Muskelschwäche des verletzten Fußes festgestellt werden. Die Gelenksflächen zwischen den Mittelfußknochen und den Fußwurzelknochen sind teilweise aufgehoben. Eine geringe Wackelbewegung verursacht gleichfalls Schmerzen. Schmerzfreiheit wird erst dann gegeben sein, wenn spontan oder operativ eine Versteifung der Gelenke zwischen den Fußwurzelknochen erfolgt. Die Unfallsfolgen des Klägers haben zu einer 20 %igen Erwerbsminderung geführt.
Entsprechend dem Krankheitsbild und dem Heilungsverlauf hat der Kläger bis Ende 1975 12 Tage starke Schmerzen, 23 Tage mittlere Schmerzen und 255 Tage leichte Schmerzen erlitten. Für die Jahre 1976 und 1977 ergeben sich, komprimiert geschätzt, abermals je 30 Tage leichte Schmerzen, welche anteilig zu berücksichtigen sind.
Während seines Krankenstandes vom 20. Oktober 1972 bis 1. April 1973 hatte der Kläger einen Verdienstentgang von insgesamt 40.245,67 S netto. Da er von seinem Dienstgeber ein Krankengeld von 3.371,-- S und von der Gebietskrankenkasse ein Krankengeld von zusammen 15.726,57 S erhielt, ergibt sich ein Nettoverdienstentgang von 21.148,10 S.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß den Erstbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe, weil er auftragswidrig, ohne die beim Rückwärtsfahren gebotene erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden, aber auch ohne Abgabe eines Warnsignals eine Fläche befahren habe, auf welcher der Kläger mit Recht habe annehmen dürfen, daß hier nicht mehr gewalzt werde. Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten, seien nicht hervorgekommen. Da der Erstbeklagte lediglich die Walze zu bedienen hatte, im übrigen aber an die Weisungen des mit der Bauaufsicht betrauten Klägers gebunden war, sei er dem Kläger gegenüber nicht Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG gewesen. Art und Schwere der festgestellten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld in der vom Kläger begehrten Höhe; auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung müsse angesichts der schon jetzt gegebenen und der noch zu erwartenden Dauerfolgen bejaht werden.
Während das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten sohin berechtigt sei, bestehe es gegenüber der Zweitbeklagten nicht zu Recht: Die gegenständliche Gummiradwalze sei zwar keine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne des § 1 Abs 2 lit b KFG, doch komme im Hinblick darauf, daß sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe, § 1 Abs 1 KFG zum Tragen, welcher die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ‒ also insbesondere auch des § 63 KFG ‒ auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen beschränke. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers nach § 63 KFG sei daher im konkreten Fall ausgeschlossen.
Während die vom Erstbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung erfolglos blieb, änderte das Berufungsgericht infolge Berufung des Klägers den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung dahin ab, daß es dem Zahlungs-und dem Feststellungsbegehren antragsgemäß auch gegenüber der Zweitbeklagten stattgab. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, kam dabei zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und nahm ergänzend noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Als Baupolier war der Kläger der unmittelbare Vorgesetzte des Erstbeklagten auf der Baustelle, auf welcher sich insgesamt 9 oder 10 Arbeiter aufhielten. Dem Kläger oblag insbesondere die Einteilung und Beaufsichtigung der Arbeiten sowie die Verfügung über die Lastkraftwagen und die Walzen.
Am westlichen Ende des Stapelplatzes der Firma W* war bereits eine rund 4 m breite Asphaltbahn (Panzerdecke) aufgebracht worden; diese Bahn war fertiggestellt und insbesondere nicht mehr zu walzen. Östlich daneben anschließend hatte der sogenannte Fertiger gerade neues Mischgut in einer Länge von 25 m und einer Breite von 3 m aufgebracht, welches noch gewalzt werden mußte. Da das Mischgut ausgegangen war, stand der Fertiger; die Arbeiter befanden sich untätig in seiner Nähe.
In dieser Situation bemerkte der Kläger am neuen Belag, daß die Zusammensetzung des Mischgutes nicht ganz seinen Erwartungen entsprach. Da sich noch Reste des Mischgutes in der sogenannten Gosse des Fertigers befanden, entschloß er sich, von der bereits fertigen Asphaltbahn aus dieses Mischgut näher zu betrachten. Er wählte deshalb die westliche, bereits fertiggestellte Asphaltdecke, weil dort die Arbeiten schon beendet waren und insbesondere nicht mehr gewalzt werden mußte, während auf der anderen Seite des Fertigers auf dem Schotterbelag einige Baustellen-Lastkraftwagen zu erwarten waren.
Südlich neben dem Kläger befand sich auf der fertigen Asphaltdecke auch die hier abgestellte Gummiradwalze des Erstbeklagten. Der Kläger erteilte nun dem Erstbeklagten den Auftrag, mit dieser Walze auf das eben aufgetragene Mischgut zu fahren und dort zu walzen. Bei der hier verwendeten Art des Asphaltbelages sollte nämlich die Gummiradwalze vorverdichten und dann erst dann die Glattwalze zum Einsatz kommen; letztere stand in diesem Zeitpunkt in der südlichen Ecke des Platzes.
Der Erstbeklagte fuhr mit seiner Walze auftragsgemäß nach vorne, um hinter dem Fertiger auf die frische Spur einzuschwenken; er bewegte sich dabei fast 15 m in Richtung Süden und befand sich noch in Schrägstellung teils auf der schon fertigen, teils auf der neuen Bahn, als ihm der Zeuge Joh* mit der Glattwalze entgegenkam. Joh* welcher vom Kläger keinen Auftrag erhalten hatte, auf das frische Mischgut zu fahren, hatte aus eigenem ein Walzen für notwendig erachtet und daher seine Glattwalze vom südlichen Ende des Platzes auf der frischen Bahn in Richtung des Fertigers in Bewegung gesetzt.
Nachdem der Kläger dem Erstbeklagten den Auftrag zum Walzen der neuen Bahn gegeben hatte, schaute er ihm noch ein paar Sekunden nach und sah dabei, wie der Erstbeklagte auf die neue Spur einschwenkte. Daraufhin wendete er sich mit dem inzwischen herangekommenen Bauleiter Jo* der Prüfung des Mischgutes in der Gosse des Fertigers zu. Beide Männer standen dabei rund einen halben Meter entfernt nebeneinander, etwa 60 bis 80 cm vom Fertiger weg, und schauten in die Gosse. Als ein eben angekommener Lastkraftwagen zum Fertiger zurückstieß, um neues Material hineinzukippen, wollte der Kläger zu diesem LKW-Fahrer gehen, um mit ihm über das Mischgut zu sprechen; er machte zu diesem Zweck eine Vierteldrehung nach links (Richtung Norden) und ging in Richtung des östlichen Asphaltrandes ‒ also aus der fertigen Bahn hinaus ‒ zum LKW zurück.
Als der Fahrer der Glattwalze, Joh*, den Erstbeklagten mit der Gummiradwalze entgegenkommen sah, deutete er ihm mit der Hand, er solle „verschwinden“. Darüber verärgert, stieß der Erstbeklagte mit seiner ‒ 1,926 m breiten und 4,585 m langen ‒ Walze zurück, wobei er eine Geschwindigkeit von etwa 5 bis 6 km/h erreichte. Obwohl er durch das große Rückfenster eine ungehinderte und unmittelbare Sicht auf die hinter der Walze befindliche Fläche gehabt hätte, schaute er nicht in direkter Sicht zurück, sondern begnügte sich mit der Beobachtung des linken Außenspiegels; dieser war so schräg auf den Boden gerichtet, daß der Erstbeklagte dabei nur 10 cm hinter das linke Hinterrad der Walze sehen konnte und überhaupt nur einen Sichtkegel von etwa einem halben Meter an der Basis hatte.
Inzwischen war der Kläger in Richtung des Lastkraftwagens gegangen, während der Bauleiter Jo* näher an die Gosse herangetreten war, um das Mischgut besser zu sehen. Als der Kläger auf diese Weise 4 oder 5 Schritte zurückgelegt hatte, wurde sein linker Fuß vom linken Hinterrad der Walze von hinten überrollt. Der Erstbeklagte, welcher bis dahin nicht zurückgeschaut hatte, wurde erst durch den Schrei des Klägers darauf aufmerksam, daß er jemanden angefahren hatte. Er hielt an und fuhr wieder ein Stück nach vorne; erst dann erblickte er den auf dem Boden liegenden Kläger.
Der Kläger war zur Zeit des Unfalls als Dienstnehmer der S* in * beschäftigt gewesen; er wohnte aber mit seiner Frau in *. Da ihm für die auswärtige Arbeit Auslösen zustanden, die während des Krankenstandes wegfielen, hatte er sich während des stationären Spitalsaufenthaltes keine Haushaltskosten erspart.
Von diesen Feststellungen ausgehend, bejahte auch das Berufungsgericht das Alleinverschulden des Erstbeklagten am gegenständlichen Unfall: Eine Verletzung der Dienstnehmerschutzverordnung und damit einer Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB durch den Kläger sei entgegen dem Berufungsgericht des Erstbeklagten nicht hervorgekommen; sonstige Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten, lägen nicht vor. Da der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger über die notwendige Umsicht des Walzenfahrers hinaus keinerlei Aufsichtsbefugnisse gehabt habe, könne er sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs 4 ASVG berufen. Auch der Hinweis der Berufung auf §§ 2 und 3 DHG gehe fehl, weil dieser Gesetzesstelle keine Minderung der Ersatzpflicht des Dienstnehmers gegenüber dem geschädigten Dritten zu entnehmen sei; eine analoge Anwendung des § 332 ASVG auf die sogenannte „Arbeitskameradenhaftung“ sei ausgeschlossen. Der Verdienstentgang des Klägers sei vom Erstgericht richtig ermittelt worden, das zugesprochene Schmerzengeld angemessen.
Während die Berufung des Erstbeklagten sohin erfolglos bleiben müsse, sei die Berufung des Klägers berechtigt. Die vom Erstbeklagten gelenkte Gummiradwalze sei unbestrittenermaßen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h behördlich zugelassen und bis zu einer Entfernung von 30 km auch auf öffentlichen Straßen unterwegs; sie sei daher ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG, welches zufolge der erreichbaren Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit a KFG falle. Da die nach § 59 Abs 1 KFG abgeschlossene Haftpflichtversicherung gemäß Art 25 Abs 2 AKHB auch Schadensereignisse auf Landflächen umfasse, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, sei § 63 KFG auch im konkreten Fall anzuwenden und damit eine unmittelbare Inanspruchnahme des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers zulässig. In teilweiser Abänderung des Ersturteils sei daher dem Klagebegehren auch gegenüber der Zweitbeklagten stattzugeben gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von den Beklagten seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagten beantragen, das Berufungsurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens sehen die Beklagten in der Ablehnung ihres Antrages auf Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Asphaltierungswesen und auf Einholung eines Gutachtens des Arbeitsinspektorates * über Inhalt und Umfang der bei Asphaltierungsarbeiten einzuhaltenden Regeln. Die Aufnahme dieser Beweise hätte zur Annahme eines Mitverschuldens des Klägers führen müssen, weil dieser es unterlassen habe, der vom Erstbeklagten gelenkten Gummiradwalze die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken, sich ferner vor Erteilung eines Auftrages zur Durchführung von Walzarbeiten von der technischen Durchführbarkeit dieser Arbeiten zu überzeugen, das vom Erstbeklagten in seinem Auftrag durchgeführte Fahrmanöver zu überwachen und sich noch vor der Erteilung des Auftrages an den Erstbeklagten davon zu überzeugen, wo sich die Glattwalze in diesem Augenblick befand und welche Arbeiten von ihr gerade durchgeführt wurden. Nach den erwähnten „Asphaltierungsregeln“ wäre der Kläger überdies verpflichtet gewesen, das Mischgut in der Gosse des Fertigers grundsätzlich von jener Seite aus zu besichtigen, wo keine Asphaltierungsarbeiten mehr im Gange waren, also nicht von dem Streifen aus, der vom Erstbeklagten mit seiner Walze befahren wurde. Schließlich hätte auch der gegen den Kläger erhobene Vorwurf einer mehrfachen Übertretung der Dienstnehmerschutzverordnung (§ 1311 ABGB) durch die von den Vorinstanzen abgelehnten Beweise erhärtet werden können.
Diese Mängelrüge ist nicht stichhältig: Das Berufungsgericht hat ‒ nicht zuletzt auf Grund der eigenen Parteiaussage des Erstbeklagten (ON 48 S 203) ‒ das Bestehen besonderer „Asphaltierungsregeln“, wie sie hier behauptet werden, ausdrücklich verneint; alle Schlußfolgerungen, welche die Beklagten aus solchen Regeln zu ihren Gunsten ableiten wollen, gehen daher von vornherein ins Leere. Die Ausführungen der Beklagten zum Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO lassen aber auch sonst keinen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens erkennen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Auftrag des Klägers an den Erstbeklagten keineswegs technisch undurchführbar, sondern durchaus sachgerecht und in der gegebenen Situation absolut vertretbar; eine Beweisaufnahme darüber, ob sich der Kläger vor der Erteilung dieses Auftrages von dessen technischer Durchführbarkeit überzeugt hatte, war daher entbehrlich. Ob aber den Kläger deshalb ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft, weil er es unterlassen hatte, das Fahrmanöver des Erstbeklagten länger als einige Sekunden zu überwachen und überdies auch der von Joh* gelenkten Glattwalze entsprechendes Augenmerk zu schenken, kann ebensowenig durch Vernehmung eines Sachverständigen oder durch das Gutachten des Arbeitsinspektorates beantwortet werden wie die weitere Frage, ob die Besichtigung des Mischgutes im Fertiger von dem bereits gewalzten Asphaltstreifen aus dem Kläger als Fahrlässigkeit zuzurechnen ist oder nicht. Es handelt sich dabei durchwegs um Rechtsfragen, welche die Vorinstanzen auf Grund des von ihnen festgestellten Sachverhalts unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Falles zu beurteilen hatten. Da sich schließlich auch der Vorwurf, der Kläger habe gegen die Dienstnehmerschutzverordnung verstoßen, in der Behauptung solcher Sorgfaltspflichtverletzungen erschöpft, kann die Ablehnung des beantragten Sachverständigenbeweises auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründen. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt somit nicht vor.
In ihren Ausführungen zur Rechtsrüge beharren die Beklagten auf ihrer Ansicht, daß dem Kläger ein zumindest gleichteiliges, wenn nicht sogar überwiegendes Eigenverschulden zur Last falle: Es sei der Kläger gewesen, der durch seine widersprüchlichen Aufträge an die beiden Walzenfahrer jene Situation heraufbeschworen habe, die schließlich dazu führte, daß der Erstbeklagte mit seiner Gummiradwalze wieder auf den bereits fertigen Asphaltstreifen zurückfahren mußte. Darüber hinaus hätte der Kläger beim Verlassen des Fertigers unbedingt darauf achten müssen, ob sich nicht etwa eine Arbeitsmaschine auf diesem Asphaltband näherte; gerade er als Polier hätte nicht blindlings seinen Standort verlassen und direkt in die Fahrbahn der ‒ zu diesem Zeitpunkt schon auf wenige Schritte herangekommenen ‒ Gummiradwalze treten müssen.
Mit diesen Ausführungen verläßt die Revision den Boden der für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen: Als der Kläger dem Erstbeklagten den Auftrag erteilte, das eben aufgetragene Mischgut auf der zweiten, noch nicht fertigen Bahn zu walzen, stand die von Joh* zu bedienende Glattwalze am südlichen Ende des Platzes. Der Kläger, welcher hinsichtlich dieser Walze keinen Arbeitsauftrag erteilt hatte, konnte daher auch nicht voraussehen, daß Joh* aus eigenem Antrieb seine Walze in Bewegung setzen und den Erstbeklagten bei der Ausführung seines Auftrages behindern werde. Der Vorwurf einer widersprüchlichen Auftragserteilung durch den Kläger ist bei dieser Sachlage ebenso unbegründet wie die Behauptung, der Kläger habe beim Verlassen des Fertigers die gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit vernachlässigt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Kläger dem Erstbeklagten noch einige Sekunden lang nachgeschaut und dabei gesehen, daß die Gummiradwalze bereits auf die neue Spur einschwenkte; erst dann wandte er sich zusammen mit dem inzwischen herangekommenen Bauleiter Jo* der Prüfung des Mischgutes in der Gosse des Fertigers zu. Der Kläger befand sich dabei auf dem bereits fertig gewalzten Asphaltband, wo keine Arbeiten mehr durchzuführen waren und infolgedessen mit der Annäherung irgendwelcher Arbeitsmaschinen oder sonstiger Fahrzeuge nicht gerechnet zu werden brauchte. Für den Kläger bestand deshalb auch keine Veranlassung, beim anschließenden Verlassen des Fertigers im Sinne der Revisionsausführungen auf irgendeinen „Querverkehr“ auf diesem fertigen Asphaltstreifen zu achten, zumal er den Erstbeklagten mit dem Walzen des neu aufgetragenen Mischgutes auf dem zweiten Band beschäftigt glaubte, während mit der anderen Walze oder mit irgendwelchen Transportfahrzeugen zwar allenfalls auf der noch nicht asphaltierten Schotterfläche, nicht aber auf der bereits fertiggestellten Asphaltbahn zu rechnen war.
Aus dem gleichen Grund ist aber auch die mehrfach vorgebrachte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Prüfung des Mischgutes im Fertiger von der falschen Seite aus vorgenommen, schlechthin unverständlich: Gerade deshalb, weil der bereits fertig gewalzte Asphaltstreifen nicht mehr zum unmittelbaren Arbeitsbereich gehörte, war es durchaus vernünftig und sachgerecht, daß der Kläger und Jo* bei der Prüfung des Mischgutes im Fertiger auf der linken (westlichen) Seite dieser Maschine standen, wo die Asphaltierungsarbeiten bereits abgeschlossen waren und daher auf einen Verkehr von Arbeitsmaschinen oder Transportfahrzeugen nicht mehr geachtet werden mußte. Eines ausdrücklichen Auftrages an den Erstbeklagten, den fertiggestellten Asphaltstreifen nicht mehr zu befahren, bedurfte es unter diesen Umständen nicht; es war vielmehr allein Sache des Erstbeklagten, beim Rückwärtsfahren mit seiner Gummiradwalze ‒ einem Fahrmanöver, das schon seiner Natur nach regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist ‒ die befahrene Strecke stets im Auge zu behalten und sich in ausreichender Weise davon zu überzeugen, daß die Fahrbahn hinter der Walze frei war und niemand in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet wurde. Daß es dem Erstbeklagten auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, die hinter der Walze befindliche Fläche durch das große Rückfenster seines Fahrzeuges entsprechend zu beobachten und damit insbesondere auch den beim Blick in den Rückspiegel unvermeidlichen toten Winkel auszuschalten, wird in der Revision nicht mehr in Abrede gestellt.
Welche Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB der Kläger beim gegenständlichen Vorfall übertreten haben soll, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden: Daß die vom Kläger erteilten Aufträge nicht widerspruchsvoll oder technisch undurchführbar waren, ist bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden; auch der Vorwurf mangelnder Beobachtung und Überwachung der beiden auf der Baustelle eingesetzten Walzen hat sich nach dem eben Gesagten als unbegründet erwiesen. Da das Beweisverfahren aber auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, daß der Kläger bei der gegebenen Situation die von ihm nach den Umständen zu erwartende Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer acht gelassen oder eine gesetzliche Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB verletzt hätte, haben die Vorinstanzen die Annahme eines Eigenverschuldens des Klägers mit Recht abgelehnt.
Nicht begründet ist die Revision auch insoweit, als sie für den Erstbeklagten auch weiterhin die Stellung eines „Aufsehers im Betrieb“ gegenüber dem Kläger in Anspruch nimmt. Ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber einem Arbeitskollegen „Aufseher im Betrieb“ im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles (SZ 35/80 mit weiteren Hinweisen; ZVR 1972/203 ua), vor allem aber davon ab, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war (SZ 26/215; Arb 8919; ZVR 1972/203; SozM I А e 1019 uva, zuletzt etwa 4 Ob 99/77). Inwiefern dies hier der Fall gewesen wäre, der Erstbeklagte also über seine Verantwortung für die sachgerechte Bedienung der Gummiradwalze hinaus gegenüber seinen Arbeitskollegen und insbesondere gegenüber dem Kläger noch irgendwelche weitergehende Aufsichts-oder Weisungsbefugnisse gehabt hätte, kann freilich auch die Revision nicht konkret sagen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war ja gerade umgekehrt der Kläger als Polier der unmittelbare Vorgesetzte des Erstbeklagten, und es war die Aufgabe des Klägers, die gesamte Arbeit auf der Baustelle einzuteilen und zu überwachen und insbesondere auch über die Gummiradwalze zu verfügen. Daß sich der Erstbeklagte unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 333Abs 4 ASVG berufen kann, bedarf nach Ansicht des erkennenden Senates keiner weiteren Begründung.
Auf den erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, daß der gegenständliche Arbeitsunfall nach §§ 2 und 3 DHG zu beurteilen sei, kommen die Beklagten in der Revision nicht mehr zurück. Der Oberste Gerichtshof kann sich daher mit dem Hinweis darauf begnügen, daß das Berufungsgericht eine Heranziehung dieser Bestimmungen und insbesondere auch eine analoge Anwendung des § 332 ASVG auf Arbeitsunfälle unter „gewöhnlichen“ Arbeitskollegen, wie sie den Beklagten hier offenbar vorschwebt, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 35/132 = Arb 7669; Arb 9123 = SozM I А e 1066 = ZAS 1974, 59 ua, zuletzt etwa 4 Ob 16/78, 8 Ob 81/78) mit Recht abgelehnt hat.
Keine Berechtigung kommt der Revision ferner auch insoweit zu, als sie das von den Vorinstanzen zuerkannte Schmerzengeld von 160.000,-- S als überhöht bezeichnet und dem Kläger nur ein Schmerzengeld von 100.000,-- S zugestehen will. Angesichts der schweren, mit erheblichen Dauerfolgen verbundenen Fußverletzungen des Klägers, der Dauer und Intensität der daraus resultierenden, praktisch bis heute fortdauernden Schmerzen sowie des langwierigen und komplizierten, mit einem zweimaligen stationären Krankenhausaufenthalt verbundenen Heilungsprozesses kann auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes in der Ausmessung des Schmerzengeldes in der vom Kläger begehrten Höhe von 160.000,-- S keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Inwiefern der Verdienstentgang des Klägers im angefochtenen Urteil nicht richtig ermittelt worden wäre, ist gleichfalls nicht zu sehen: Die Feststellungen der Vorinstanzen über diesen Verdienstentgang gründen sich auf die Bestätigung der S*gesellschaft mbH vom 20. Oktober 1973 (Beilage C). Dabei war die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis schon deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen hat, daß sich der Kläger während seines Krankenstandes keine Haushaltskosten erspart hat. Auf das sogenannte „Quotenvorrecht“ des Sozialversicherungsträgers ist aber ‒ ganz abgesehen davon, daß es von den Beklagten erstmals in der Revision und damit verspätet geltend gemacht worden ist (ZVR 1965/6; 2 Ob 234/70 ua) ‒ schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil auch der Oberste Gerichtshof die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers ablehnt und vom Alleinverschulden des Beklagten ausgeht.
Den Ausführungen der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie eine Anwendung des § 63 KFG und damit eine unmittelbare Inanspruchnahme des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers im konkreten Fall weiterhin für unzulässig halten. Daß die vom Erstbeklagten zur Zeit des Unfalls gelenkte Gummiradwalze nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 lit a und b KFG fiel, vielmehr als motorisch angetriebene selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG und als solches auch zum Verkehr auf öffentlichen Straßen behördlich zugelassen war, ist ebensowenig strittig wie der Umstand, daß sich der gegenständliche Arbeitsunfall auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Landfläche ereignet hat. Der Revision ist nun durchaus einzuräumen, daß gemäß § 1 Abs 1 KFG die Bestimmung dieses Bundesgesetzes „ ... auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 StVO) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen“anzuwenden sind; gemäß § 59 Abs 5 KFG ‒ welcher entgegen der Meinung der Revision diesen § 1 Abs 1 KFG nicht etwa „widerrufen bzw aufgehoben“ hat, sondern den Schutz der gesetzlichen Pflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Schadensereignisse auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr ausdehnen wollte (siehe dazu die Erl. Bemerkungen zur KFG-Novelle 1971, 205, BlgNR 12. GP) ‒ ist aber dann, wenn die nach § 59 Abs 1 KFG geschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch Schadensereignisse auf Landflächen umfaßt, die nicht Straßen mit öffentlichen Verkehr sind, (ua) § 63 KFG auch auf diese Schadensereignisse anzuwenden . Diese Voraussetzung trifft hier zu: Gemäß Art. I AKHB 1967 BGBl 401 mußdie gemäß § 59 Abs 1 KFG zu schließende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den in der Anlage enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geschlossen sein. Nach Art 25 Abs 2 dieser Bedingungen ‒ einer Bestimmung ihres „über die Pflichtversicherung hinausgehenden“ Abschnitts III („Ergänzende Bestimmungen“), welcher laut Kundmachung in der „Wiener Zeitung“ vom 5. Jänner 1968 mit Erlaß des BM für Finanzen vom 27. Dezember 1967, Zl 354.577-19/67, genehmigt und in der Folge mit Erlaß desselben Ministeriums vom 4. Februar 1972, Zl 380.232-19/72, geändert bzw erweitert worden ist (siehe den Wortlaut dieser beiden Erlässe bei Dittrich-Veit-Rassl , Österr. Straßenverkehrsrecht, II. Teil: Kraftfahrrecht 2 , FN zu Art I, II AKHB) ‒ umfaßt aber die Versicherung seit 1. Jänner 1968 auch „Schadensereignisse, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten“. Da diese Erweiterung des Versicherungsschutzes laut Erlaß vom 27. Dezember 1967
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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