Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in 6130 Schwaz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch deren Angestellte C*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.11.2025, signiert mit 5.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Beim **-jährigen Kläger bestehen folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen:
Der Kläger war ab 1982 drei Jahre lang in der DDR inhaftiert und entwickelte eine Haftpsychose. Die dadurch bedingte posttraumatische Belastungsstörung prägt seinen Alltag. Es handelt sich um eine Beeinträchtigung, die nach einem traumatischen Ereignis auftritt, und die durch aufdringliche Gedanken, Alpträume, Flashbacks, die Vermeidung von Erinnerungen an das Trauma, negative Stimmungen, Hypervigilanz und Schlafstörungen gekennzeichnet ist.
Im Jahr 2018 musste dem Kläger aufgrund einer Komplikation ein Stück des Darms entfernt werden. Seither kommt es zu rezidivierenden, schwer behandelbaren Durchfällen am Vormittag, die ihn im Alltag einschränken und belasten. Darüber hinaus besteht nach Bestrahlung eines Prostatakarzinoms eine Harninkontinenz.
Der Kläger wohnt in einem Einfamilienhaus in B*; Arzt, Apotheke, Einkaufsmöglichkeiten und öffentliche Verkehrsmittel befinden sich in unmittelbarer Nähe und sind für ihn alleine erreichbar. Aufgrund seiner Einschränkungen und Leiden benötigt er bei den Verrichtungen des täglichen Lebens die nachstehend dargestellte fremde Hilfe (in Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung: durchschnittliche Stunden monatlich):
Die Durchfälle sind sehr dünnflüssig und treten ohne Vorwarnzeichen auf, wobei sie eher auftreten, wenn die Gattin des Klägers da und weniger, wenn diese abwesend ist. Die Gattin kann den Kläger etwa drei bis vier Stunden allein lassen. Er versucht bei bekannten Abwesenheiten und für Termine die Durchfälle durch eine Kontrolle der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr zu beeinflussen; von einer medikamentösen Behandlung wurde ihm aufgrund möglicher Nebenwirkungen (erneuter Darmverschluss) abgeraten. Die Durchfälle treten beinahe täglich auf und können auch zwei bis drei Mal am Tag vorkommen. Wenn sie einsetzen fühlt sich der Kläger subjektiv „wie in einem Loch“; er hat das Gefühl, dass „der Kopf aussetzt“ und er das Zeitgefühl verliert und erst durch die Hilfe der betreuenden Ehegattin wieder aus diesem „Loch“ herauskommt. Bei Auftreten der Durchfälle entsteht bei ihm das Gefühl von Ausgeliefertsein, Bedrohung, Angst und Hilflosigkeit. Von außen betrachtet bleibt er in dieser Situation einfach auf der Stelle stehen und steht hilflos da, wirkt ratlos, wie in einer Starre und in Scham gefangen, und sagt nicht viel; er ist gelähmt, überfordert und nicht in der Lage, die zur Inkontinenzreinigung erforderlichen Handlungen praktisch umzusetzen. Seine Gattin kann aus seinem Verhalten schließen, dass er Durchfall gehabt hat, wobei dies auch für sie schwer anzusehen ist. Sie redet dem Kläger in diesen Situationen gut zu und bewegt ihn dazu, sie zum Reinigungsort, zu Hause beispielsweise über die Stufen ins Badezimmer, zu begleiten. Dies kann ihr schnell gelingen aber auch bis zu fünf Minuten dauern. Die Begleitung zum Reinigungsort und das Reinigen selbst lassen sich gut umsetzen und werden vom Kläger nicht abgewehrt.
Die Durchfallereignisse sind per se sehr erschwerend für den Kläger und sein familiäres Umfeld. Er selbst ist in diesen Situationen nicht in der Lage, Hilfe durch Dritte zu organisieren und kann sich grundsätzlich auch nicht vorstellen, in einem solchen Moment Hilfe von Dritten anzunehmen. Eine Übernahme der Betreuung durch Dritte war bislang aber auch nicht erforderlich. Ob der Kläger in diesen Momenten eine Übernahme der Betreuung durch Dritte zulassen würde oder aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung abwehren würde, ist nicht feststellbar. Seine Betreuung erfolgt primär durch die Gattin und aushilfsweise durch seine Tochter, was er ebenso zulässt. Das Auftreten der Durchfälle bedeutet für ihn und seine Ehegattin, dass regelmäßig Ausnahmesituationen entstehen, wobei die Sorge vor dem Auftreten von Durchfällen und damit einhergehend den Ausnahmesituationen bei Unternehmungen außer Haus das Leben belastet und die Sorge davor ständiger Begleiter im Alltag ist.
Der Bewusstseinszustand des Klägers ist wach und soweit klar sowie örtlich, situativ und zeitlich orientiert. Es bestehen grundsätzlich keine Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der emotionalen Kontrolle und der sozialen Funktion. Er hat Kontakt zu seiner Gattin, seinen Kindern und Enkelkindern und lässt die Hilfe durch seine Gattin und seine Tochter zu. Allerdings führt das Auftreten der Durchfälle aufgrund der dadurch aktivierten schweren psychischen Erkrankung zu einem Defizit des Antriebs, der emotionalen Kontrolle, des Denkens sowie der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen und der sozialen Funktionen, sodass der Kläger nicht in der Lage ist, auf das Auftreten der Durchfälle adäquat zu reagieren und die für die Inkontinenzreinigung erforderlichen Handlungen einzuleiten und umzusetzen. Selbst wenn die Durchfälle einsetzen ist ihm jedoch noch ein Mindestmaß an adäquater Reaktion auf die Umgebung, beispielsweise im Straßenverkehr, möglich. Von einer Pflegekraft ist in diesen Situationen aufgrund des beim Kläger diesfalls bestehenden psychischen Ausnahmezustands ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen erforderlich; im restlichen Pflegealltag ist dies hingegen nicht erforderlich, weil der restliche Pflegealltag von der psychischen Erkrankung nicht in dieser Form überschattet und beeinflusst wird.
Der beschriebene Gesundheitszustand und Pflegebedarf des Klägers besteht zumindest seit 1.2.2025. Eine einstufungsrelevante Besserung ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Soweit steht der Sachverhalt unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO). Strittig ist im Berufungsverfahren lediglich die Frage, ob dem Kläger der Erschwerniszuschlag nach § 4 Abs 5 und 6 BPGG iVm § 1 Abs 6 EinstV gebührt.
Der Kläger bezieht von der Beklagten ein Pflegegeld der Stufe 2. Mit Bescheid vom 7.3.2025 wurde sein Erhöhungsantrag vom 16.1.2025 mit der Begründung abgelehnt, der erhobenen Pflegebedarf betrage 100 Stunden pro Monat und erfülle daher die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegelds der Stufe 3 nicht.
Mit rechtzeitiger Bescheidklage begehrt der Kläger die Zuerkennung zumindest des Pflegegelds der Stufe 3 ab dem 15.1.2025. Soweit für das Berufungsverfahren relevant brachte er vor, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags seien erfüllt. Aufgrund der erlittenen Folter leide er an weit verminderter Toleranz gegenüber Stress, was zur Folge habe, dass bereits einfache und harmlose Reize das Auftreten von unkontrollierbaren Gefühlen wie Angst, Bedrohung und Hilflosigkeit verursachen würden. Es liege eine schwere psychische Behinderung vor. Die attestierten ausgeprägten Verhaltensstörungen würden sich als Lähmung und Defizit der praktischen Umsetzung von Handlungen, aber auch als Defizit der sozialen Funktion äußern. Die besondere Erschwernis bestehe insoweit, als er psychisch nicht in der Lage sei, im Fall von Stuhlinkontinenz Pflege durch außenstehende Personen in Anspruch zu nehmen, sondern von der Hilfe seiner Ehegattin abhängig sei. Pflegeerschwerende Faktoren seien insbesondere dadurch gegeben, dass bei ihm massive Orientierungslosigkeit, Starrheit und Störung der emotionalen Kontrolle im Fall des Auftretens von Inkontinenz vorliegen würden, was erst durch die notwendige Überzeugungsarbeit von Familienangehörigen überwunden werden könne.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wiederholte ihren dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Standpunkt, wonach der Pflegebedarf des Klägers 100 Stunden monatlich nicht übersteige.
Mit dem bekämpften Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren, soweit es sich auf den Zeitraum vom 15.1.2025 bis 31.1.2025 bezieht, zurück (1.) und im Übrigen (ab dem Stichtag 1.2.2025 [gemäß § 9 Abs 1 BPGG]) ab (2.). Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage es rechtlich zum Ergebnis eines monatlichen Pflegebedarfs im Ausmaß von 100 Stunden ab dem Stichtag gelangte. Davon ausgehend habe der Kläger Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2, das er bereits beziehe; das Klagebegehren sei demzufolge abzuweisen. Die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags verneinte das Erstgericht mit nachstehender zusammengefasster Begründung:
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, sei gemäß § 4 Abs 5 BPGG auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf solcher Personen entsprechend zu erfassen, sei zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten habe (auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 45 Stunden ([§ 1 Abs 6 EinstV]). Pflegeerschwerende Faktoren in diesem Sinn lägen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern würden. Dabei bedeute
Nach der ständigen Rechtsprechung sei für die Gewährung des Erschwerniszuschlags nicht die Graduierung der Schwere der Behinderung im Sinn einer diagnosebezogenen Betrachtung, sondern der Mehraufwand infolge der aus der Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren maßgeblich. Die den Erschwerniszuschlag rechtfertigende Pflegeerschwernis liege daher darin, dass die Gesamtsituation eine andere Art bzw Qualität der Pflege, wie etwa in Form vermehrter Zuwendung, besonderer Geduld oder eines erhöhten Maßes an Aufmerksamkeit und Einfühlungsvermögen erfordere. So rechtfertige etwa eine demenzielle Erkrankung für sich allein keinen Erschwerniszuschlag, sondern müssten mit der Erkrankung pflegeerschwerende Defizite einhergehen, die sich in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern und eine besonders aufwändige Pflege erfordern würden. Entscheidend sei daher nicht der Grad der demenziellen Erkrankung, sondern das Ausmaß und die Intensität der mit ihr verbundenen Defizite.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liege beim Kläger eine schwere psychische Erkrankung vor, die seinen Pflegebedarf insofern erweitere, als er aufgrund des durch die Durchfälle ausgelösten psychischen Ausnahmezustands Hilfe bei der Inkontinenzreinigung und dem An- und Auskleiden im Zusammenhang mit der Inkontinenzreinigung benötige. Das Auftreten der Durchfälle führe nämlich aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung zu einer Lähmung, Überforderung und Unfähigkeit, die ihn daran hindere, die für die Inkontinenzreinigung erforderlichen und ihm an sich (körperlich) möglichen Handlungen praktisch selbständig umzusetzen; die schwere psychische Erkrankung löse somit diesen Pflegebedarf aus. Der Kläger benötige in dieser Situation den Zuspruch seiner Gattin, die ihn dazu bewege, sie zum Reinigungsort zu begleiten, und die dort die Reinigung durchführe, wobei sich beides gut umsetzen lasse und vom Kläger nicht abgewehrt werde. Da der Richtwert für Inkontinenzreinigung von 4 x 10 Minuten pro Tag vier Inkontinenzreinigungen pro Tag in einer Dauer von 10 Minuten je Reinigungsvorgang vor Augen habe, gehe der Senat davon aus, dass der für die Inkontinenzreinigung im Zusammenhang mit den Durchfällen verbundene tatsächliche Zeitaufwand durch die Annahme dieses Richtwerts abgedeckt sei, zumal es ausgehend vom festgestellten Sachverhalt fast täglich zu zwei bis drei Durchfallereignissen komme und das der Reinigung vorausgehende gute Zureden und Motivieren zum Mitkommen zwar schnell gelingen aber auch bis zu 5 Minuten dauern könne.
Bei der Umsetzung dieser Pflegeverrichtungen sei aufgrund des beim Kläger in diesem Moment bestehenden psychischen Ausnahmezustands seitens der Pflegekraft ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen erforderlich. Im restlichen Pflegealltag sei dies hingegen nicht erforderlich, weil der restliche Pflegealltag von der psychischen Erkrankung nicht in dieser Form überschattet und beeinflusst werde. Somit seien die Kriterien für die Gewährung des Erschwerniszuschlags zwar hinsichtlich der mit der Inkontinenzreinigung bei Durchfällen verbundenen Pflegeverrichtungen erfüllt, nicht aber hinsichtlich der sonstigen im Pflegealltag erforderlichen Pflegeverrichtungen. Ob in einer solchen Konstellation der Erschwerniszuschlag von 45 Stunden, der die besondere Intensität der Pflege und den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung erfassen solle, zu gewähren sei, sei fraglich.
Betrachte man die Rechtsprechung zur Frage, welche Kriterien die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs im Sinn der Stufe 5 begründen würden, die von ihrem Zweck her besondere – die Pflege zusätzlich erschwerende – qualifizierende Elemente erfassen wolle, wobei das Erfordernis einer besonders qualifizierten Pflege ein gewisses Mindestmaß erreichen müsse, falle auf, dass eine Stuhl- und/oder Harninkontinenz für sich allein noch keinen außergewöhnlichen Pflegebedarf begründe; weiters dass für die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfs beispielsweise nicht genüge, wenn zwei Pflegepersonen nur für eine einzelne Pflegeverrichtung erforderlich seien. So habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 165/06x ausgeführt, dass im Fall einer Klägerin, die auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen und deren Transfer in und aus dem Rollstuhl durch die Notwendigkeit der Mithilfe von zwei Pflegepersonen erschwert sei, die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 noch nicht gerechtfertigt sei, ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand aber dann vorliege, wenn sie darüber hinaus auch bei den anderen wesentlichen Betreuungsverrichtungen der Hilfe zweier Pflegepersonen bedürfte und dieser Umstand nicht bereits für den für die Stufe 5 erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich berücksichtigt worden sei.
Wenn die Rechtsprechung zum Erschwerniszuschlag betone, die Pflegeerschwernis liege darin, dass die Gesamtsituation eine andere Art bzw Qualität der Pflege, wie etwa in Form vermehrter Zuwendung, besonderer Geduld oder eines erhöhten Maßes an Aufmerksamkeit und Einfühlungsvermögen erfordere, und weiters festhalte, dass eine demenzielle Erkrankung für sich allein keinen Erschwerniszuschlag rechtfertige, sondern dafür mit der Erkrankung pflegeerschwerende Defizite einhergehen müssten, die sich in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern und eine besonders aufwändige Pflege erfordern würden und es somit zwar nicht auf den Grad der demenziellen Erkrankung, wohl aber auf Ausmaß und Intensität der mit ihr verbundenen Defizite ankomme (10 ObS 141/23t Rz 5f mwN), sei dadurch klargestellt, dass das Vorhandensein einer schweren psychischen Behinderung für sich allein noch nicht für die Gewährung des Erschwerniszuschlags genüge, sondern es zusätzlich der besonderen Pflegeerschwernis bedürfe und es auf das Ausmaß und die Intensität der mit der schweren psychischen Erkrankung verbundenen Defizite ankomme. Dies stehe im Übrigen im Einklang mit dem Gesetzestext des § 4 Abs 5 BPGG.
Im vorliegenden Fall löse die schwere psychische Erkrankung des Klägers Defizite aus, die einerseits bei Durchfällen den Pflegebedarf Inkontinenzreinigung samt An- und Auskleiden begründen würden; andererseits erfordere der aufgrund der schweren psychischen Erkrankung bei Durchfällen auftretende psychische Ausnahmezustand des Klägers von der Pflegekraft bei den in diesem Zusammenhang notwendigen Pflegeverrichtungen ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen. Dies werde anlässlich der fast täglich, auch zwei bis drei Mal, auftretenden Durchfälle schlagend, wobei sich die notwendigen Pflegeverrichtungen im zeitlichen Rahmen des für Inkontinenzreinigung vorgesehenen Richtwerts bewältigen ließen. Das Ausmaß und die Intensität der durch die schwere psychische Erkrankung im Zusammenspiel mit den auftretenden Durchfällen ausgelösten Defizite sei sohin auf eine bestimmte Pflegeverrichtung begrenzt, deren Zeitaufwand sich trotz pflegeerschwerender Faktoren im Rahmen des Richtwerts für diese Pflegeverrichtung halte, und die sich auch gut umsetzen lasse. Begründe die schwere psychische Erkrankung – wie hier – den Pflegebedarf hinsichtlich einer bestimmten Pflegeverrichtung (hier: Inkontinenzreinigung inklusive des in diesem Zusammenhang erforderlichen An- und Auskleidens/allfälligen Kleidungswechsels), die seitens der Pflegekraft mit einem erhöhten Maß an Aufmerksamkeit und einem besonderen Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen umgesetzt werden müsse, dabei aber trotzdem innerhalb des dieser bestimmten Pflegeverrichtung in Form des Richtwerts zugemessenen zeitlichen Rahmens auch umgesetzt werden könne, und trete dieser Pflegebedarf fast täglich, zwei bis drei Mal auf, wohingegen der restliche Pflegealltag und die restlichen Pflegeverrichtungen kein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und kein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen seitens der Pflegekraft erfordern würden, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwerniszuschlags aber nicht vor. Die aus der schweren psychischen Erkrankung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren beträfen in dieser Konstellation nämlich nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Pflegealltags und nicht den gesamten Pflegealltag bzw die gesamte Pflegesituation.
Gegen den klagsabweisenden (nicht jedoch auch den klagszurückweisenden) Teil dieser Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung Abstand und beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt .
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Berufungswerber rügt die Nichteinholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens als Stoffsammlungsmangel. Trotz Beantragung dieses Beweises und des Antrags, die aus der schweren psychischen Behinderung des Klägers resultierenden Beeinträchtigungen für ihn und seine pflegenden Angehörigen entsprechend beurteilen zu lassen, habe das Gericht lediglich eine Allgemeinmedizinerin zur Sachverständigen bestellt. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
1.2.Um einen Stoffsammlungsmangel gesetzmäßig geltend zu machen, ist nachvollziehbar auszuführen, welche für den Rechtsmittelwerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre; es muss sohin dargelegt werden, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043039 [insb T4, T5]; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 45). Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge nicht gerecht, weil sie nicht anführt, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen im Fall der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu treffen gewesen wären. Bereits aus diesem Grund geht sie ins Leere.
1.3. Losgelöst von diesem formalen Aspekt ist die Mängelrüge aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Das Erstgericht ging vom Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung des Klägers ohnedies aus, sodass aus diesem Blickwinkel die zusätzliche Befassung (auch) eines psychiatrischen Sachverständigen nicht angezeigt war. Weshalb die bestellte allgemeinmedizinische Sachverständige aber nicht in der Lage sein sollte, die daraus resultierende besondere Pflegeerschwernis zu beurteilen, wird im Rechtsmittel nicht ansatzweise begründet. Im Rahmen der ausführlichen mündlichen Erörterung ihres Gutachtens (ON 34 S 5 ff), die auch eine Auseinandersetzung mit der Außenanamnese der in derselben Verhandlung als Zeugin vernommenen Gattin des Klägers beinhaltete, stellte die Sachverständige klar, von den psychiatrischen Erkrankungen, die sich aus den (vom Kläger) vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäben, ausgegangen zu sein und sich demzufolge mit den Auswirkungen dieser Krankheitsbilder auf die Pflege und den Pflegebedarf des Klägers befasst zu haben. Diese Auswirkungen im Pflegealltag ließen sich aus ihrer allgemeinmedizinischen Ausbildung und Erfahrung heraus beantworten, weshalb sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht für erforderlich erachte.
Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können, verwirklicht die unterbliebene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie sohin keinen Verfahrensmangel ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9 [Stand 1.4.2025, rdb.at]; Weber , Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5 , 58 mwN).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1.Der Berufungswerber argumentiert, sämtliche pflegeerschwerenden Faktoren im Sinn des § 4 Abs 5 BPGG lägen vor, weil er sich im Fall von plötzlicher Darmentleerung weder in zeitlicher noch räumlicher Dimension zurechtfinde, seine Aktivität eingefroren werde und sein Denken in diesen Situationen gestört sei, weshalb er vollkommen hilflos werde. Er könne auf diese Situation der plötzlichen Darmentleerung nicht mehr angemessen reagieren und sei auch nicht mehr in der Lage, zwischenmenschlichen Kontakt herzustellen. Diese schweren Störungen in seinem Verhalten würden zu einer als bedrohlich wahrgenommenen Reaktion im Alltag und einer massiven Belastung des sozialen Gefüges führen. Seine Familienangehörigen müssten in dauernder Bereitschaft sein, um ihm im Fall der plötzlichen Darmentleerung hilfreich zur Seite stehen zu können; ein separates soziales Leben sei ihnen nicht möglich, weil sie regelmäßig Nachschau in relativ kurzen Zeitabschnitten halten müssten. Der Pflegealltag sei von der psychischen Erkrankung des Klägers massiv beeinflusst und überschattet; entgegen der Ansicht des Erstgerichts würden die erschwerenden Faktoren nicht nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Pflegealltags betreffen. Von alldem ausgehend hätte der fixe Zeitwert von 45 Stunden als Erschwerniszuschlag zum Pflegebedarf von 100 Stunden hinzugerechnet werden müssen.
2.2.Das Berufungsgericht hält die Ausführungen in der Rechtsrüge für nicht überzeugend, sondern erachtet die äußerst ausführliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, in der es die einschlägigen Grundsätze aus Lehre und Rechtsprechung zum Erschwerniszuschlag nicht nur übersichtlich wiedergegeben, sondern auch völlig richtig auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewendet hat, für zutreffend, sodass darauf gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen werden kann und den Rechtsmittelausführungen lediglich kurz zu erwidern ist:
2.2.1. Ziel des Erschwerniszuschlags war und ist, insbesondere auch bei körperlich relativ rüstigen Personen, die an einer schweren geistigen und/oder psychischen Erkrankung leiden, eine dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf adäquate Einstufung zu ermöglichen. Wesentlich sind dabei die tatsächlichen Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege. Die aus den in Frage kommenden Erkrankungen resultierenden Defizite müssen sich in Summe – bezogen auf den Pflegealltag – im Sinn einer schweren Verhaltensstörung äußern. Die den in Rede stehenden Zuschlag rechtfertigende Erschwernis liegt darin, dass die Gesamtsituation generell ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit sowie ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen erfordert. Entscheidend sind daher die sich aus den pflegeerschwerenden Defiziten ergebenden konkreten tatsächlichen Auswirkungen, Verhaltensauffälligkeiten und Belastungen im gesamten Pflegealltag ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.331, 5.332, 5.338, 5.340, 5.343 mwN).
2.2.2. Unter Bedachtnahme auf diese hier einmal mehr wiederholten Grundsätze ist das Erstgericht völlig zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags hier nicht erfüllt sind, weil sich die tatsächlichen Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren auf eine bestimmte Pflegeverrichtung beschränken, deren Zeitaufwand sich trotz pflegeerschwerender Faktoren im Rahmen des entsprechenden Richtwerts hält und die sich auch gut umsetzen lässt. Die Belastungssituation in Zusammenhang mit den plötzlich einsetzenden Durchfällen des Klägers und seiner krankheitsbedingten Reaktion darauf ist für ihn und sein pflegendes Umfeld zweifellos hoch, erstreckt sich aber gerade nicht über den gesamten Pflegealltag. Es steht unbekämpft fest, dass ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen seitens der Pflegekraft erforderlich ist, wenn die Durchfälle auftreten, weil in dieser Situation beim Kläger ein psychischer Ausnahmezustand besteht; im übrigen Pflegealltag ist dies hingegen nicht der Fall, weil dieser von der psychischen Erkrankung nicht in dieser Form überschattet und beeinflusst wird. Damit kann aber nicht die Rede davon sein, dass die Gesamtsituation generell ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit sowie ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen im zitierten Sinn erfordere.
2.2.3.Soweit der Berufungswerber argumentiert, die Familienangehörigen müssten „in dauernder Bereitschaft“ sein und ein „separates“ soziales Leben sei ihnen nicht möglich, weil sie regelmäßig Nachschau in relativ kurzen Zeitabschnitten halten müssten, entfernt sich die Rechtsrüge im Übrigen vom festgestellten Sachverhalt, sodass sie insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043603 [T8]):
Die Durchfälle treten nach den Feststellungen insbesondere am Vormittag, aber nicht jeden Tag auf; gegebenenfalls können sie auch zwei bis drei Mal täglich einsetzen. Die Gattin kann den Kläger jedenfalls drei bis vier Stunden allein lassen. Zudem ist er auch selbständig und allein mobil und kann zB ein Auto lenken und Erledigungen außer Haus verrichten.
2.3. Die Rechtsrüge dringt daher nicht durch. Da der Erschwerniszuschlag nicht zu berücksichtigen ist, steht dem Kläger ausgehend vom vorliegenden monatlichen Pflegebedarf von 100 Stunden ein Pflegegeld der Stufe 2 zu, das er bereits bezieht.
3. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz darüber hinaus rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete der Kläger zudem nie (RIS-Justiz RS0085829).
5.Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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