StVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile
§ 7 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.
(2) Für das Verfahren nach den §§ 4 bis 6 gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten.
(3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.
Art. 7 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 3, 3a, 7, 9, 15, 16, 17, 32, 65, 99, 99a, 106, 118, 121, 126, 131, 133a, 147, 152, 152a, 162, 179 und 180 , BGBl. Nr. 144…
§ 7 Zuständigkeit und Verfahren
…§ 7. (1) Die Anordnung des Vollzuges ( § 3 ) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 , 2. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1…
§ 3 Anordnung des Vollzuges
…130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht ( § 7 Abs. 1 ) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat…
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