Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG (sowie § 6 Abs 1 Z 1 lit a und c StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ **-120, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2025, GZ **, wurde der am ** geborene A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (ON 98.4). Am 24. Juli 2025 wurde ihm die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt (RS in den Zustellnachweisen im E-Akt).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. August 2025 (ON 116) beantragte der Verurteilte – unter Anschluss einer Stellungnahme seines Psychotherapeuten B*, MBA, MBA – einen zeitlich mit dem Ende seines geistigen Schwächezustandes begrenzten Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG sowie gemäß § 7 Abs 3 StVG die vorläufige Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag. Darin brachte der Verurteilte vor, dass er aufgrund einer deutlich erhöhten psychischen Belastung, die sich in einer depressiven Symptomatik, Angst- und Stresssymptomen (Panikattacken und innere Unruhe) sowie Schlafstörungen (Albträume) manifestiere, derzeit nicht haftfähig sei. Weiters bestehe für den Fall des Strafvollzugs eine akute Selbstgefährdung.
Die Staatsanwaltschaft Wien äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag, da sich aus den Angaben des Psychotherapeuten lediglich eine mit dem Antritt einer mehrjährigen Haftstrafe regelmäßig einhergehende Belastungssituation entnehmen lasse und ein Strafaufschub aus anderen Gründen nach § 6 StVG (familiäre Betreuungsproblematik) angesichts der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht zulässig sei (ON 118).
Mit Beschluss vom 20. August 2025 (ON 120) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Strafaufschub, den es im Zweifel auch als solchen nach § 6 Abs 1 Z 1 lit a und c StVG wertete, - ohne Einholung einer (weiteren) medizinischen Fachexpertise - mangels Vorliegens eines Zustands, der einen den Strafzwecken entsprechenden Strafvollzug undurchführbar oder die Überstellung in eine geeignete Vollzugsanstalt für das Leben des Verurteilten gefährlich erscheinen ließe, aufgrund dessen offenbarer Aussichtslosigkeit ebenso wie die begehrte vorläufige Hemmung des Strafvollzugs (§ 7 Abs 3 StVG) ab und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten (ON 124.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Es ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass nicht jede physische oder psychische körperliche Einschränkung oder Erkrankung eine Vollzugsuntauglichkeit bewirkt. Haftfähigkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann. Es gilt den Vorrang der Strafvollzugsortänderung zu beachten (vgl hiezu Pieber, WK² StVG § 5 Rz 11; vgl § 71 StVG).
Dem Erstgericht – auf dessen zutreffend Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (ON 120, 4f; RIS-Justiz RS0124017 [T2]) – ist beizupflichten, dass dem Beschwerdevorbringen zuwider die vom Verurteilten vorgelegte ausführliche Stellungnahme des Psychotherapeuten, wonach der Patient im Wesentlichen (lediglich) eine deutlich erhöhte psychische Belastung aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Haftantritts zeige und ein zeitlich begrenzter Aufschub des Haftantritts zur Verminderung des hohen Risikos einer Destabilisierung und einer strukturierten Vorbereitung auf die Haftzeit samt Fortführung der Psychotherapie aus psychotherapeutischer Sicht sinnvoll wäre, keine ausreichende Basis für eine anzunehmende Haftuntauglichkeit bildet. Ebensowenig lässt sich die vom Verurteilten vorgebrachte akute Selbstgefährdung im Falle des Strafvollzugs (ON 16.2, 3) aus der Stellungnahme des Psychotherapeuten ableiten.
Für die begehrte Verfahrensergänzung (Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens) mangelt es sohin an einem ausreichenden Tatsachensubstrat.
Anzumerken ist, dass selbst unter der Annahme vorliegender Suizidalität darin kein Aufschubsgrund zu sehen ist, sofern dieser durch Beobachtung und Therapie im Vollzug begegnet werden kann, wovon auch in concreto auszugehen wäre, da bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation immer zu prüfen ist, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann, wie zum Beispiel Verlegung in eine Vollzugsanstalt mit angeschlossener Krankenabteilung, eine Sonderkrankenanstalt etc. Die Fortführung einer (ambulanten) psychotherapeutischen Behandlung des Verurteilten ist auch während des Vollzuges möglich, sodass auch darin kein Aufschubsgrund zu erkennen ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4 f).
Mit seinem Vorbringen einer nur unzureichenden psychologischen und medizinischen Versorgung in den Justizanstalten verkennt der Verurteilte die Aufgabe der Justizverwaltung für die Gesundheitspflege der Strafgefangenen in der jeweils zuständigen Strafvollzugsanstalt (§ 9 StVG; hier: Justizanstalt Wien-Simmering) zu sorgen (§ 66 StVG [subjektiv-öffentliches Recht des Insassen]). Der Beschwerdeführer übersieht weiters den Vorrang der Vollzugsortsänderung bis hin zur Aufnahme in eine Krankenabteilung (“Anstaltsspital“) oder Überstellung in ein öffentliches Krankenhaus, aber auch der Möglichkeit der Beiziehung eines anderen Arztes umfänglich § 70 StVG.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts ist von der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die aus dem Vorbringen des Verurteilten und der psychotherapeutischen Stellungnahme folgenden psychischen und körperlichen (medizinisch nicht abschließend abgeklärte geminderte Lungenfunktion) Beschwerden könnten nicht in einer Justizanstalt einer lege artis entsprechenden Behandlung zugeführt werden.
Ein Strafaufschub aus anderen Gründen (§ 6 Abs 1 Z 1 lit a und c StVG) kommt – wie vom Erstgericht zutreffend konstatiert – bereits aufgrund der zu vollziehenden, drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
Die Abweisung des Begehrens auf vorläufige Hemmung des Strafvollzugs (§ 7 Abs 3 StVG) ist nicht anfechtbar ( Drexler/Weger StVG 5 § 7 Rz 4; Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 7 Rz 14).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 15. August 2025 (ON 116) wird der Justizanstalt Wien-Simmering (ON 122.1) zu übermitteln sein.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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