Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. Februar 2026, Hv*-69, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. Juli 2025 (ON 51 und ON 53) wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von neun Monaten mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Hinsichtlich des unbedingten Strafteils von drei Monaten beantragte B* mit Eingabe vom 10. September 2025 (ON 59) Strafaufschub mit der Begründung, dass er durch seine sowohl physischen als auch psychischen Erkrankungen (in Form eines atypischen Autismus sowie „heftigen Fußschmerzen“) für die Zwecke des Strafvollzugs nicht mehr ansprechbar sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 69) wies das Erstgericht – nach Einholung einer (abweislichen) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.40), Äußerungen des Erwachsenenvertreters (ON 62) und der Bewährungshilfe (ON 60) sowie eines psychiatrischen Gutachtens (ON 68), wobei mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 (ON 66) die vorläufige Hemmung des Vollzugs des unbedingten Strafteils gemäß § 7 Abs 3 StVG ausgesprochen wurde – den Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 5 Abs 1 StVG ab. Begründend führte das Erstgericht aus, dass auf Basis des eingeholten psychiatrischen Gutachtens keine den Strafvollzugszwecken entgegenstehende psychische Erkrankung vorliege, wobei auch die behaupteten Fußschmerzen in keinem denkbaren Zusammenhang mit einer fehlenden Ansprechbarkeit durch die Haftverbüßung stünden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 70) des Verurteilten, mit welcher er fehlende Entscheidungsreife aufgrund von Verfahrensmängeln moniert und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Gewährung von Haftaufschub beantragt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Ein Haftaufschub wegen mangelnder Gesundheit (§ 5 Abs 1 StVG) setzt voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen nicht entsprechend erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann, weil die Durchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs wegen Krankheit, Verletzung, Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Zustands in der zuständigen Justizanstalt nicht gegeben ist, wobei es vorrangig der Prüfung bedarf, ob die Vollzugstauglichkeit durch entsprechende Strafvollzugsortänderung hergestellt werden kann (vgl Pieberin WK² StVG § 5 Rz 11). Haftuntauglichkeit setzt somit einen – dauerhaften oder zumindest vorübergehenden – Zustand voraus, der den Strafgefangenen für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht, was jedenfalls das Vorliegen von manifesten Krankheitsformen bedingt ( Drexler / Weger, StVG 5 § 5 Rz 4). Die Haftfähigkeit ist als Rechtsfrage mit Blick auf die Vereinbarkeit des Zustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe im Einzelfall zu beurteilen ( Pieberin WK² StVG § 5 Rz 12).
Im Lichte dieser Prämissen ist an der erstgerichtlichen Entscheidung nicht zu rütteln.
Zutreffend konnte sich das Erstgericht, was die Frage der Hafttauglichkeit unter dem Aspekt einer mangelnden psychischen Gesundheit des Verurteilten betrifft, auf das schlüssige Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. C* vom 25. Jänner 2026 (ON 68) stützen, wonach aus psychischer Sicht in Summe – ungeachtet der Diagnose einer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F.61) bei leicht geminderter Intelligenz (ON 68, 4) – die Haftfähigkeit vollumfänglich gegeben sei, zumal die fehlende Ansprechbarkeit durch den Strafvollzug nur bei äußerst ausgeprägten kognitiven Einschränkungen oder bei schweren, den Realitätsbezug verunmöglichenden psychischen Erkrankungen zu bejahen wäre, was auf den Verurteilten B* jedoch nicht zutreffe (ON 68, 6).
Dieses Kalkül findet zudem auch Bestätigung im Bericht der Bewährungshilfe zur Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 (ON 47, 1), wonach die kognitiven Fähigkeiten des A* B* als für den erfolgreichen Abschluss der Deliktsverarbeitung zureichend befunden wurden.
Weiters ist die in der Beschwerde bemängelte Erstattung eines Aktengutachtens ohne persönliche Befundaufnahme durch die Sachverständige vor dem Hintergrund, dass – in Anbetracht der erfolglosen Ladung des Verurteilten zur Untersuchung (vgl ON 68, 4) – die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf die nachvollzogene (bis ins Jahr 1992 zurückreichende) Krankengeschichte sowie insbesondere auf eine persönliche Untersuchung vor der Hauptverhandlung am 11. Juli 2025 gestützt werden konnten (vgl Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ON 65 und ON 51, 6), nicht zu beanstanden. Zumal der relevierte „atypische Autismus“ bei B* bereits im Jahr 1992 diagnostiziert wurde, sind relevante Zustandsverschlechterungen, welche eine erneute persönliche Anamnese erforderlich machen würden, nicht indiziert; insofern führte die Sachverständige in ihrem Vorgutachten ohnehin aus, dass Veränderungen nicht zu erwarten seien (ON 65, 4). Die pauschale Behauptung einer Zustandsverschlechterung in der Beschwerde ohne nähere Konkretisierung vermag an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern.
Anzumerken bleibt, dass die Zustellung des Gutachtens vom 25. Jänner 2026 (erst) mit dem angefochtenen Beschluss (ON 69, 2) keinen aufzugreifenden Verfahrensmangel begründet, da durch die Äußerungsmöglichkeit im – auch Neuerungen zulassenden – Beschwerdeverfahren ( Kirchbacher StPO 15 § 88 Rz 1 aE) das rechtliche Gehör des Verurteilten hinreichend gewahrt wird.
Des Weiteren ist das erstinstanzliche Verfahren ungeachtet der Nichteinholung eines Gutachtens aus einem (weiteren) Fachgebiet der „Medizin“ (ON 59, 2) fallkonkret mit keinem Verfahrensmangel behaftet.
Zum einen hat der Verurteilte sowohl in seinem Antrag (ON 59, 2) als auch in seiner Beschwerde (ON 70) eine eingeschränkte Gesundheit durch „heftige Fußschmerzen“ lediglich symptomatisch, sohin generell vage und unspezifiziert behauptet, und dies in keiner Weise – etwa durch Vorlage geeigneter ärztlicher Befunde über eine dahinterstehende Erkrankung, welche ein Behandlungserfordernis in medikamentöser, physiotherapeutischer oder sonstiger Weise nach sich ziehen würde – belegt. Damit fehlt es gegenständlich bereits an Anhaltspunkten für ein – nicht im Rahmen des Strafvollzugs zu absolvierendes – spezielles Therapieerfordernis, wobei auch dem übrigen Akteninhalt (Äußerung der Bewährungshilfe, ON 60, sowie Stellungnahme des Erwachsenenvertreters, ON 62) trotz der behaupteten Symptomatik nicht zu entnehmen ist, dass der Verurteilte eine regelmäßige Schmerzbehandlung oder sonstige Therapien in Anspruch nimmt. Im Lebenssituationsbericht (vom 20. Dezember 2024, P* des Bezirksgerichts Urfahr) findet zwar der Umstand Erwähnung, dass B* sichtlich adipös sei und immer wieder über Schmerzen an den Füßen klage; nichtsdestotrotz wirke er jedoch „körperlich grundsätzlich gesund“ (ON 17, 4).
Nur dann, wenn nachvollziehbare Zweifel bestünden oder wesentliche Fragen zur Klärung der Haftfähigkeit nicht ausreichend beantwortet wären, wäre die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten. Bei den im Antrag pauschal ins Treffen geführten Beschwerden in Form von (heftigen) Schmerzen handelt es sich jedoch gerichtsnotorisch um keine Zustände, die eine ausreichende ärztliche Versorgung während des Strafvollzugs in Zweifel ziehen könnten. Da der Beschwerdeführer offenkundig auch bislang in Freiheit die Belastungen des täglichen Lebens bewältigen konnte, ist nicht zu ersehen, warum er diesen in Haft nicht standhalten sollte und körperliche Defizite eine erzieherische Beeinflussung verhindern könnten.
Da der Verurteilte weder akute intensivmedizinische Behandlungsbedürfnisse noch eine besondere Form einer erforderlichen medikamentösen Schmerztherapie behauptet hat, muss grundsätzlich von einer ausreichenden ärztlichen Betreuung des Strafgefangenen – gegebenenfalls in einer Justizanstalt, die über eine passende Krankenabteilung verfügt sowie durch die Anbindung der Justizanstalten an das öffentliche Gesundheitssystem – ausgegangen werden (§§ 66 ff, 71 StVG).
Da es dem Verurteilten auch in seiner Beschwerde nicht gelingt, ausreichend stichhaltige Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass eine weitere Abklärung des behaupteten Schmerzzustands durch die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich ist oder zu einem anderen Ergebnis führen könnte, mangelt es für die begehrte Verfahrensergänzung sohin bereits an einem ausreichenden Tatsachensubstrat (vgl auch Pieberin WK² StVG § 5 Rz 12 mH).
Auf dieser Grundlage ist jedoch kein Aufschubsgrund zu erblicken, zumal Schmerzzuständen auch im Vollzug jedenfalls durch medikamentöse Therapie (Schmerzmittel) bzw Physiotherapie begegnet werden kann. Gründe, dass der Verurteilte an der Durchführung bestimmter Therapiemaßnahmen in den Hafträumlichkeiten gehindert wäre, bringt er – wie bereits ausgeführt – nicht vor und sind solche auch nicht aus den Akten ersichtlich, zumal der Verurteilte offensichtlich in der Lage ist, seinen alltäglichen Bedürfnissen eigenständig nachzukommen (vgl ON 68, 5). Aus dem erwähnten Lebenssituationsbericht geht im Übrigen hervor, dass der – in einer Mietwohnung lebende – A* B* auch seine medizinische Versorgung selbst organisiert (ON 17, 4).
Allfällige Bewegungseinschränkungen des Verurteilten aufgrund der behaupteten Fußschmerzen stehen auch einer erzieherischen Gestaltung des Vollzugs nicht entgegen, weil vor allem der Frage der Arbeitsfähigkeit in diesem Zusammenhang keine dominierende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0087420).
Somit vermag das vom Beschwerdeführer weiterhin nur pauschal aufgezeigte Beschwerdebild keine manifeste körperliche Erkrankungsform aufzuzeigen, sodass auch nicht indiziert ist, weshalb eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs nicht realisierbar sein könnte. Die Nichtgewährung eines Haftaufschubs nach § 5 StVG durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden.
Sofern sich im Laufe des Vollzugs eine konkrete Behandlung, welche im Strafvollzug nicht durchgeführt werden kann, als erforderlich erweisen sollte, oder sonst ein Zustand eintritt, der einem dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Vollzug entgegensteht, steht die Möglichkeit eines nachträglichen Aufschubs gemäß § 133 Abs 1 StVG iVm § 5 StVG offen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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