Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M, als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 4 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 2025, GZ **-69, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2023, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 unter Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Nach Antritt der Freiheitsstrafe (ON 35.1) stellte A* am 3. Mai 2024 den Antrag, gemäß § 4 StVG vorläufig vom Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe abzusehen und ihn schnellstmöglich an die Slowakei auszuliefern, wo er eine zehnmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen habe (ON 48). Zuvor hatte er gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. November 2023, AZ **, womit seine mit Europäischem Haftbefehl des Stadtgerichts Bratislava I vom 17. Oktober 2023, AZ **, begehrte Übergabe an die slowakischen Behörden zur Strafvollstreckung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität bewilligt und gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und 6 EU-JZG die tatsächliche Übergabe bis zur Beendigung der Untersuchungshaft und einer allfällig daran anschließenden Strafhaft im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aufgeschoben wird, erfolglos Beschwerde erhoben (vgl. ON 50f).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2024, AZ **, wurde gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug der über ihn mit Urteil vom 5. Dezember 2023, GZ **-27, verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit Wirksamkeit der tatsächlichen Übergabe des A* an die slowakischen Behörden vorläufig abgesehen (ON 52). Am 21. Juni 2024 wurde er an die slowakischen Behörden ausgeliefert (ON 56.1). Die dem europäischen Haftbefehl zugrundeliegende Freiheitsstrafe verbüßte A* bis zum 11. Juni 2025 (ON 66.1, 4). In weiterer Folge kehrte der Verurteiltenach Österreich zurück, um hier neuerlich zu delinquieren. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2025, AZ **, wurde über ihn wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt und bis zur Hauptverhandlung fortgesetzt (vgl. ON 67). Das davon in Kenntnis gesetzte Landesgericht für Strafsachen Wien stellte mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2025 fest, dass die zu AZ ** über A* verhängte restliche Freiheitsstrafe zu vollziehen sei und begründete dies damit, dass der Ausnahmesatz des § 4 dritter Satz StVG nicht anwendbar sei, zumal die vom slowakischen Gericht am 17. Februar 2023 rechtskräftig abgeurteilten Taten nach jenen Tatzeitpunkten lagen, die zu hg ** am 5. Dezember 2023 abgeurteilt wurden, weshalb die beiden Urteile zueinander in keiner Relation nach §§ 31, 40 StGB stehen (ON 69).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 78), in der er moniert, dass ihm § 4 StVG nicht ins Slowakische übersetzt worden sei.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wird ein Verurteilter an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Bundesgebiet zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte (§ 4 StVG). Der nachträgliche Strafvollzug stellt nach der Systematik des zweiten und dritten Satzes des § 4 StVG die Regel dar (Göth-Flemmich WK 2§ 37 ARHG Rz 17). Er darf durch die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen des dritten Satzes daher nicht vereitelt werden (Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 4 Rz 17 mit Verweis auf OLG Wien 19 Bs 44/18m).
Anders als bei der bedingten Entlassung gemäß § 46 StGB ist ein Absehen vom Strafvollzug wegen Übergabe nach § 4 StVG weder von der Verbüßung eines bestimmten Teils der Freiheitsstrafe noch von persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen, sondern ausschließlich von Erfordernissen der Generalprävention abhängig; dabei ist auf die Bedeutung und Schwere der Tat, das dadurch verursachte Aufsehen und die Höhe der Strafe Bedacht zu nehmen, nicht aber auf die Persönlichkeit, das Vorleben des Strafgefangenen und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen. Der Bestimmung des § 4 StVG liegt der Gedanke zugrunde, den österreichischen Strafvollzug nur in dem aus generalpräventiven Erfordernissen unerlässlichen Ausmaß mit Vollzügen an Ausländern zu belasten, die – hier relevant – zur Strafvollstreckung an eine ausländische Behörde auszuliefern sind (näher Drexler, Rz 1; Göth-Flemmich aaO § 37 Rz 7; Pieber in WK², § 4 Rz 12 f).
Mit Blick auf § 4 dritter Satz StVG, wonach vom nachträglichen Strafvollzug abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen ist, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte, stellte das Erstgericht zutreffende Erwägungen an, denen sich das Beschwerdegericht anschließt. Fallbezogen ist der Ausnahmesatz des § 4 dritter Satz StVG nicht anwendbar. Zudem stehen dem begehrten Absehen vom Strafvollzug nach wie vor generalpräventive Gründe entgegen, ist doch gegenüber der Öffentlichkeit und potentiellen Tätern deutlich zu statuieren, dass die vom Verurteilten zu vertretenden Handlungen einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen. Bei vorläufigem Absehen vom Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe bestünde die Gefahr, dass die Hemmschwelle zu gleichartiger Straffälligkeit leichter überwunden würde als bei Verbüßung der im Inland verhängten Sanktion.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurde der angefochtene Beschluss auch ins Slowakische übersetzt (ON 74; ON 76; ON 81).
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden