Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a.Haas in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2026, GZ B*-129, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Soweit hier von Bedeutung wurde der am ** geborene A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2026, GZ B*-115, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und der Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Dieses Strafmaß bildet auch den Gegenstand der (in der VJ abrufbaren) Strafvollzugsanordnung vom 4. März 2026.
Ob und wann dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt wurde, ist weder aus der VJ noch aus den (elektronisch geführten) Akten nachzuvollziehen.
Am 13. März 2026 beantragte der Verurteilte unter Vorlage von Therapieplatzzusagen (ON 122.6), die Freiheitsstrafe bis zum Abschluss der (Spielsucht-)Therapie beim Verein „C*“ aufzuschieben (ON 122.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass keiner der in § 6 Abs 1 Z 1 StVG genannten Aufschubsgründe vorliege (ON 129).
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten, der unter Vorlage einer weiteren Therapieplatzbestätigung zusammengefasst argumentiert, er leide an einer (delinquenzfördernden) „massiven Glücksspielsuchtproblematik“, der in der Strafhaft nicht wirkungsvoll begegnet werden könne, weshalb ein Aufschub nach § 6 StVG „zwingend erforderlich“ sei (ON 130.2).
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Aufschub des Strafvollzugs aus anderen Gründen (als wegen Vollzugsuntauglichkeit) setzt nach § 6 Abs 1 StVG – neben anderen Erfordernissen – voraus, dass das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe (laut Strafvollzugsanordnung ohne Bedachtnahme auf die Vorhaftanrechnung: Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 17 f) drei Jahre (Z 1 leg. cit.) bzw. ein Jahr (Z 2 leg. cit.) nicht übersteigt.
Fallbezogen übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe die Zulässigkeitsgrenzen von einem bzw. drei Jahren. Ein Aufschub aus den Gründen des § 6 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StVG kommt damit schon von vornherein nicht in Betracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten kann daher dahinstehen. Das Vorliegen anderer Aufschubsgründe ist nach dem Vorbringen nicht indiziert.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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