Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 2. April 2026, GZ Hv*-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. Februar 2024 (AZ Hv*; ON 8), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 16. April 2024 (AZ 8 Bs 58/24x; ON 14.1), wurde der ** geborene A* B* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10 Euro, im Nichteinbringungsfall 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Nach Mitteilung durch die Einbringungsstelle, dass die Betreibung der Geldstrafe – mangels pfändbarer Gegenstände und nach erfolglos gebliebener Gehaltsexekution – kein Ergebnis gebracht habe (ON 24), ordnete das Erstgericht mit 9. Februar 2026 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen an, und verfügte die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (ON 1.15; ON 26).
Mit Abschlussbericht vom 25. Februar 2026 (ON 27.1) teilte der Verein Neustart mit, dass sich B* – unter Vorlage eines Ambulanzbefundes vom 7. Jänner 2026 sowie einer Patientenkarte (ON 27.2) – nicht bereit erklärt habe, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Der Verurteilte leide an Leukämie; sein aktueller Gesundheitszustand lasse weder Arbeiten (§ 3a StVG) noch den Haftvollzug zu. Hierauf verfügte das Erstgericht die Beischaffung der vollständigen Krankengeschichte des Verurteilten (ON 1.16), welche mit 10. März einlangte und sich im schon erwähnten Ambulanzbefund vom 7. Jänner 2026 erschöpft (ON 29).
Mit Schreiben vom 2. März 2026 (ON 28) teilte B* – unter Vorlage weiterer Krankenunterlagen (ON 28, 9 ff) – dem Erstgericht mit, dass er als „schwerkranker“ 77-jähriger Mann mit geringer Lebenserwartung eindeutig haftunfähig sei, zumal er aktuell wegen seiner Chemotherapie (mit dem Tyrosinkinasehemmer „Imbruvica“) an koronaren Nebenwirkungen leide. Mit Email vom 14. März 2026 (ON 30) gab der Verurteilte zudem bekannt, dass er am 13. März 2026 aus dem C* entlassen worden sei, und übermittelte einen weiteren Arztbrief vom 12. März 2026 (ON 31, 4 ff).
Bereits am 10. März 2026 ersuchte das Erstgericht die Generaldirektion (Betreuungsangelegenheiten im Strafvollzug) unter Übermittlung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – der mit Email ON 30 vorgelegte Befund wurde im Nachhang übersendet (ON 1.18) – um Stellungnahme zur Vollzugstauglichkeit iSd § 5 StVG, auch in Hinblick auf allfällig nötige Vollzugsortsänderungen und Ausgänge (ON 1.17). Zudem ordnete das Erstgericht am 16. März 2026 die vorläufige Hemmung des Strafvollzugs gemäß § 7 Abs 3 StVG an (ON 1.18).
Nach Einlangen der Stellungnahme der Generaldirektion vom 25. März 2026 (ON 31) wies das Erstgericht – im Übrigen ohne vorherige Anhörung der Anklagebehörde und ohne Einräumung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Stellungnahme ON 31 gegenüber dem Verurteilten – mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2026 (ON 32) den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges nach § 5 Abs 1 StVG – wegen bejahter Vollzugstauglichkeit – ab und verlängerte die vorläufige Hemmung nach § 7 Abs 3 StVG bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 33) des Verurteilten, mit welcher er auf seine diversen Krankheitszustände hinweist und erkennbar die Gewährung von Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG anstrebt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist im Sinne ihres impliziten Kassationsbegehrens berechtigt.
Ein Haftaufschub wegen mangelnder Gesundheit (§ 5 Abs 1 StVG) setzt voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen nicht entsprechend erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann, weil die Durchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs wegen Krankheit, Verletzung, Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Zustandes in der zuständigen Justizanstalt nicht gegeben ist, wobei vorrangig zu prüfen ist, ob die Vollzugstauglichkeit durch entsprechende Änderung des Strafvollzugsorts hergestellt werden kann (vgl Pieberin WK² StVG § 5 Rz 11). Haftuntauglichkeit setzt somit einen – dauerhaften oder zumindest vorübergehenden – Zustand voraus, der den Strafgefangenen für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht, was jedenfalls das Vorliegen von manifesten Krankheitsformen bedingt ( Drexler / Weger, StVG 5 § 5 Rz 4).
Die Haftfähigkeit ist als Rechtsfrage mit Blick auf die Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen ( Pieberin WK² StVG § 5 Rz 12); Sachverständige können nur den Krankheitszustand beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welche Auswirkungen der jeweilige krankhafte Zustand zeitigt, und welcher Behandlung es nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse kann bei den Vollzugsbehörden (Generaldirektion) erhoben werden, ob die gebotenen Betreuungsmöglichkeiten im Strafvollzug – bzw in bestimmten Justizanstalten (vgl Drexler/Weger, StVG 5§ 5 Rz 5) – verfügbar sind, und ob unter den gegebenen Umständen eine ausreichende Ansprechbarkeit des Verurteilten hinsichtlich der erzieherischen Betreuung durch den Strafvollzug (§ 20 StVG) realisierbar ist. Auf dieser Entscheidungsgrundlage hat schließlich das Gericht – mit nachvollziehbarer Begründung (RIS-Justiz RS0132725) – zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht oder nicht.
Fallkonkret greift die – sich in einem bloßen Verweis (ON 32, 1: „… derzufolge ist der Verurteilte vollzugstauglich …“) auf das Ergebnisder Stellungnahme der Generaldirektion (ON 31, 2) erschöpfende (krit OLG Graz 10 Bs 275/23a; OLG Wien 22 Bs 199/19d) – Begründung des Erstgerichts allerdings bereits aufgrund der – im Beschwerdeverfahren zulässigen (§ 89 Abs 2b StPO; Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 22 mwN) – Neuerungen laut Beschwerdevorbringen zu kurz. Insoweit beachtlich releviert der Beschwerdeführer, dass er „zur Zeit auf Chemotherapie“ sei, wobei diese Behauptung durch die vorgelegte (neue) Patientenkarte vom 7. Jänner 2026 (ON 33, 3) unterlegt wird, auf welcher – neben weiteren eingetragenen Kontrollterminen bis 12. Mai – auch das Medikament „Jaypirca 100 mg“ handschriftlich angeführt wird.
Aus der vorliegenden Stellungnahme der Generaldirektion geht hervor, dass das Ausmaß der behaupteten Schwäche und herabgesetzten Leistungsfähigkeit, die allenfalls den Aufenthalt in einer Justizanstalt verunmöglichen würde, am ehesten auf die chronisch lymphatische Leukämie oder die Chemotherapie zurückzuführen sei, wobei diese aufgrund der Herzerkrankung von onkologischer Seite beendet worden sei (ON 31, 2). Anhand der Diagnosen (laut Krankengeschichte) könne vorbehaltlich einer eventuell neu zu beginnenden onkologischen Therapie ab der ambulanten Kontrolle am 19. März 2026 nicht von Vollzugsuntauglichkeit ausgegangen werden.
Aus dem Arztbrief vom 12. März 2026 (ON 30, 6) erschließt sich, dass seitens der Onkologie eine Fortsetzung der Therapie mit Ibrutinib (Arzneistoff des Medikaments Imbruvica) in Anbetracht der kardiologischen Morbidität nicht empfohlen worden sei. Eine Evaluierung hinsichtlich etwaiger anderer Therapieformen solle in einer ambulanten Kontrolle erfolgen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers prima vista plausibel, dass nach Abschluss der Sanierung der koronaren Herzerkrankung (mittels Stentimplantation am 10. März 2026) die medikamentöse Chemotherapie wieder aufgenommen worden sei.
Da bereits in der Stellungnahme der Generaldirektion, in welche diese neue Entwicklung nicht einfließen konnte, anklingt, dass Schwächezustände und herabgesetzte Leistungsfähigkeit („allenfalls“) zur Vollzugsuntauglichkeit führen könnten , sind weitere fundierte Erhebungen zu Art und Umfang der vermeintlich neu aufgenommenen Chemotherapie sowie zu deren konkreten Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Verurteilten erforderlich. Mit Blick auf die Ausführungen der Generaldirektion, wonach das Ausmaß der behaupteten Schwäche und herabgesetzten Leistungsfähigkeit alleine anhand der vorgelegten Befunde nicht objektivierbar sei (ON 31, 2), wird sich das Erstgericht zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es im Rahmen einer Befundaufnahme auch einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bedarf.
Der angefochtene Beschluss war daher zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zu kassieren, da die bestehende Aktenlage keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Haftfähigkeit darstellt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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