Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen Absehens vom Strafvollzugnach § 4 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21.11.2025, GZ **-161, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e – h o b e nund der Antrag des Strafgefangenen auf Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß § 4 StVG a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben die mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.04.2024, **, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
A) im Zeitraum von 14.06.2022 bis 04.10.2022 im Raum ** und ** [in acht im Tenor des Urteils genau bezeichneten Fällen] Personen fremde bewegliche Sachen in einem nicht näher feststellbaren Gesamtwert, teilweise durch Einbruch in Wohnstätten, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er mehr als zwei solcher Taten begangen hat.
B) zumindest am 04.10.2022 in ** zwei totalgefälschte deutsche Kennzeichentafeln **, an denen auch eine deutsche Prüfplakette angebracht war, sohin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er die Kennzeichentafeln an dem von ihm gelenkten Fahrzeug der Marke ** anbrachte und damit öffentliche Straßen befuhr;
C) seit einer unbestimmten Zeit bis zum 04.10.2022 in ** und anderen Orten in Österreich eine falsche besonders geschützte ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen Urkunden gleichgestellt ist, und zu 2. falsche besonders geschützte Urkunde mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen und zwar
1) einen totalgefälschten polnischen Führerschein, lautend auf A*, der mittels Tintenstrahldruck hergestellt wurde;
2) drei totalgefälschte österreichische Kennzeichensätze, lautend auf **, ** und **.
Am 26.01.2026 lagen die zeitlichen Voraussetzungen für den Hälftestichtag vor. Der Drittelstichtag ist am 26.02.2027 erreicht. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis zu ** vom 4.11.2025 aus spezialpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt.
Im Verfahren ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 08.07.2024, **-11, die Auslieferung des A* an die ** Behörden zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichtes **, vom 14.05.2024, **, angeführten (Rest-)Freiheitsstrafe von acht Monaten und sieben Tagen, für zulässig erklärt. Der Strafgefangene wurde mit Gesamturteil des Amtsgerichtes ** vom 06.10.2022 zu ** und des Bezirksgerichtes ** in 2. Instanz vom 29.03.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt, von denen noch acht Monate und sieben Tage zu verbüßen sind. Die tatsächliche Übergabe wurde gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zum Vollzug der Freiheitsstrafe zu ** des Landesgerichtes Feldkirch aufgeschoben.
Der Strafgefangene beantragte, vom weiteren Vollzug der angeführten Freiheitsstrafe gemäß § 4 StVG wegen Übergabe des Verurteilten an die ** Behörden vorläufig abzusehen (ON 159).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch äußerte sich dazu mit Note vom 20.11.2025 ablehnend.
Mit dem nunmehr durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 4 StVG statt und führte dazu zusammengefasst aus:
Der Verurteilung des A* lagen Taten zugrunde, die einen massiven Tatunwert beinhalteten. So wurde die gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle an Wohnhäusern von Personen begangen, die sich auf einer Beerdigung aufgehalten haben. Zudem ist er lediglich zur Begehung dieser Taten nach Österreich eingereist. Daraus ergibt sich auch, dass er zumindest einen Teil der Strafe zu verbüßen hatte. Mittlerweile befindet er sich seit rund 3 Jahren im Strafvollzug. Zudem sind noch weitere 8 Monate und 7 Tage in ** zu vollziehen. Darüber hinaus verzichtete er auf den Spezialschutz, was bedeutet, dass er – sollten weitere Strafen offen sein, auch diese zu verbüßen hat.
Berücksichtigt man diese Umstände, dann ist den generalpräventiven Überlegungen durch den Vollzug von beinahe der Hälfte der Freiheitsstrafe in Österreich genüge getan. Es war daher dem Antrag des Verurteilen stattzugeben und vom weiteren Vollzug der Strafe mit Übergabe an die ** Strafverfolgungsbehörden abzusehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Absehen vom Strafvollzug wegen Übergabe gemäß § 4 StVG abzuweisen, in eventu zur neuerlichen Beschlussfassung an das Landesgericht Feldkirch zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Tatausführung und dem Missverhältnis des Strafrests im Inland und der im Ausland zu vollziehenden Freiheitsstrafe, generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen vom Vollzug sprächen (ON 162).
Der Strafgefangene äußerte sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist berechtigt.
Gemäß § 4 StVG ist vom Vollzug einer über einen Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Bundesgebiet zurück, so ist die Strafe zu vollziehen.
Anders als bei der bedingten Entlassung nach § 46 StGB ist ein Absehen vom Strafvollzug wegen Übergabe nach § 4 StVG weder von der Verbüßung eines bestimmten Teils der Freiheitsstrafe noch von persönlichen Voraussetzungen des Strafgefangenen abhängig. Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug ist allein dann unzulässig, wenn besondere generalpräventive Erwägungen den - zumindest teilweisen - unverzüglichen Vollzug erfordern. Der Bestimmung des § 4 StVG liegt keine auf Resozialisierung des straffällig gewordenen Täters gerichtete kriminalpolitische Zielsetzung, sondern der Gedanke zugrunde, dass der österreichische Strafvollzug nur in einem aus generalpräventiven Erfordernissen unerlässlichen Ausmaß mit den Vollzügen an Ausländern belastet werden soll. Nach dem Vollzug von zwei Dritteln der im Inland zu verbüßenden Strafe können selbst besondere generalpräventive Gründe – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen (auch des angemessenen Verhältnisses zur im Ausland zu erwartenden Strafe) – einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug keinesfalls mehr entgegenstehen. Stichtage, etwa in Form der Verbüßung der Hälfte oder von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, sieht § 4 StVG aber nicht vor ( Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 4 Rz 1 und 12).
Bei der Prüfung der generalpräventiven Gründe ist die Höhe der im Inland verhängten Freiheitsstrafe gegen die im Ausland zu erwartende Strafe abzuwägen. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Höhe der im jeweiligen Verfahren (im Inland) ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe samt Strafen, Strafteilen oder -resten, die aufgrund eines gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung zu vollziehen sind. Erwartet den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt, werden generalpräventive Bedenken in der Regel nicht bestehen ( Pieber aaO, RZ 13 mwN).
Der zuvor in ** lebende Strafgefangene reiste ausschließlich zur Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchdiebstählen in Wohnstätten nach Österreich ein. Dieser als Kriminaltourismus bezeichneten Art der Tatbegehung wohnt ein besonders hoher sozialer Störwert inne. Der Strafgefangene betrieb auch in der Vergangenheit mehrfach Kriminaltourismus und wurde seit 2008 nicht nur wiederholt in **, sondern auch in **, **, **, ** und ** teilweise mehrfach wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt (ECRIS Auskunft ON 148). Aus diesen besonderen Gründen bedarf es des (weiteren) Vollzuges der Freiheitsstrafe in Österreich, um andere von der Begehung von Straftaten, insbesondere der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten als Kriminaltouristen, abzuhalten.
Darüber hinaus steht der im Inland zu vollziehende Strafrest von etwas mehr als drei Jahren zu der im Ausland zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Monaten und sieben Tagen in einem derartigen Missverhältnis, dass auch deshalb aus generalpräventiven Überlegungen ein weiterer Vollzug der Freiheitsstrafe im Inland derzeit erforderlich ist.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch war daher Folge zu geben, der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch aufzuheben und der Antrag des Strafgefangenen auf Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß § 4 StVG abzuweisen.
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