Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. April 2026, GZ **-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. November 2025, GZ **-14, wurde A* – soweit hier relevant – des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von acht Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der zu vollziehende Teil, der Gegenstand der Strafvollzugsanordnung ist, beträgt vier Monate (vgl. ON 15.1; Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 17 f). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 21. November 2025 zugestellt.
Am 8. April 2026 beantragte der Verurteilte Strafaufschub in der Dauer von einem Jahr, weil er erwerbstätig, wohnversorgt und sozialversichert sei und beabsichtige, Schadensgutmachung zu leisten. Auch müsse er für den Arbeitgeber „ Arbeitsprojekte in den steirischen Bezirken“ zu Ende führen, was ihm im elektronisch überwachten Hausarrest nicht möglich sei und wofür er ca. ein Jahr benötige (ON 18.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag abgewiesen, weil eine „haftkompatible Weiterbeschäftigung“ nach dem begehrten Aufschubszeitraum nicht gesichert sei und der Verurteilte seit der Verurteilung fünf Monate Zeit gehabt habe, den Privatbeteiligtenzuspruch von (nur) EUR 400,00 (zumindest teilweise) zu begleichen (ON 20).
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten (ON 21) ist nicht erfolgreich.
Die rechtlichen Voraussetzungen eines Strafaufschubs nach (hier allein relevant:) § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG hat bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Strafaufschub wegen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit gemäß § 6 Abs 1 Z 2 StVG ist nur ausnahmsweise, bei besonderen Gründen im Einzelfall zweckmäßiger als der sofortige Vollzug. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Verurteilte gerade eine in absehbarer Zeit abzuschließende Aus- oder Fortbildung absolviert, er einer Saisonarbeit nachgeht und der Strafantritt just in die Saison fiele, eine – konkrete – einmalige Erwerbsgelegenheit besteht, unmittelbar ein Schadenseintritt bevorsteht, der durch kurzfristige Intervention abgewehrt werden könnte, etc. Eine Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten und im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und in der Folge vom Gericht festzustellen ( Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 27 f).
Den Beilagen des Antragstellers ist – soweit hier relevant – lediglich gesichert die Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeiter ab 5. Dezember 2025 (somit nach seiner Verurteilung am 12. November 2025) bei der B* GmbH zu entnehmen. Hinsichtlich der vom Verurteilten für die Arbeitgeberin zeitlich begrenzt abzuwickelnden Projekte in steirischen Bezirken erfolgte weder im Antrag noch in der Beschwerde eine Bescheinigung.
Unspezifische Erklärungen, wie Schadensgutmachung leisten zu wollen – ein ernstliches Bemühen, das durch konkrete Taten unter Beweis zu stellen ist ( Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 26), ist weder aktenkundig noch wird ein solches durch den Beschwerdeführer behauptet –, oder behauptete allgemeine wirtschaftliche Nachteile, die mit jedem Strafantritt verbunden und auch im Fall eines späteren Antritts nicht vermeidbar sind, rechtfertigen hingegen den Strafaufschub nicht.
Solcherart erfolgte die Abweisung des Aufschubsantrags im Ergebnis zu Recht.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus iVm .
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