Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Juni 2026, AZ **-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27. November 2025 wurde – unter anderem – B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von vier Monaten widerrufen (ON 22).
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (ON 26) beantragte die Verurteilte den Aufschub des Strafvollzuges und brachte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, sie leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Außerdem bestehe der Verdacht auf ADHS und kämpfe sie mit einer Suchterkrankung. Sie befinde sich bereits in psychiatrischer Behandlung, jedoch sei eine stationäre Entwöhnungstherapie vonnöten, weshalb sie bereits bei der Therapieeinrichtung C* angemeldet sei und auf der Warteliste stehe.
In dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D* (ON 45) führt dieser aus, dass B* an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika/Abhängigkeitssyndrom (F13.2), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain/schädlicher Gebrauch (F14.1) und einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide/schädlicher Gebrauch (F12.1) leide. Der Schwerpunkt der psychopathologischen Störung liege eindeutig im Suchtbereich. Sämtliche Erkrankungen könnten in Justizanstalten behandelt werden.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Juni 2026 (ON 49) wurde der Antrag der Verurteilten abgewiesen und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen eine Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG nicht ergebe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 50 = ON 55), woraus sich ergibt, dass sie zwischenzeitig mit einer stationären Entwöhnungstherapie begonnen hat. Außerdem weist sie, wie bereits zuvor, auf die Wichtigkeit des erfolgreichen Abschlusses der Therapie für ihr weiteres Fortkommen hin. Ein Abbruch der Therapie und ein sofortiger Haftantritt würden hingegen die bisherigen Fortschritte in der Behandlung gefährden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist die Einleitung des Strafvollzuges aufzuschieben, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Fallkonkret finden sich keine Hinweise im Akt, dass eine Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG bei B* vorliegen würde. So leidet die Verurteilte zwar an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Kokain und Cannabinoide, jedoch stehen diese Zustandsbilder einem dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechenden Strafvollzug nicht entgegen und ist bei der Überstellung der Genannten in die Strafvollzugsanstalt keine Lebensgefahr zu befürchten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verurteilte gar keine Vollzugsuntauglichkeit behauptete (vgl ON 26).
Vielmehr macht B* inhaltlich den Aufschubsgrund nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG geltend, indem sie ausführt, der sofortige Haftantritt würde ihr späteres Fortkommen gefährden, weil sie zunächst die (zwischenzeitig bereits begonnene) stationäre Entwöhnungstherapie abschließen müsse um sicherzustellen, in Zukunft nicht wieder Suchtmittel zu konsumieren.
Der Aufschubsgrund liegt aber nicht vor.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, die Einleitung deren Vollzugs auf Antrag des Verurteilten für die Dauer von höchstens einem Jahr aufzuschieben, wenn dieser nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt wurde, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder das Eigentum besonders gefährlich ist und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint, als der sofortige Vollzug.
Ein Aufschub ist nur wegen im besonderen Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der unverzügliche Strafantritt der Regelfall, der Aufschub die Ausnahme. Ein späterer Vollzug stellt in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile dar ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 6 Rz 21, 27).
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Absicht, ihre Drogenentwöhnungstherapie fortzusetzen, stellt – auch wenn die Bekämpfung der Drogensucht der Verurteilten als Grundlage ihrer Resozialisierung wichtig, ja geradezu erforderlich ist – keinen den Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG rechtfertigenden Grund dar ( Pieber , aaO § 6 Rz 28). Der Drogenentzug kann in der Haftanstalt fortgesetzt und die Verurteilte während des Strafvollzugs ärztlich und psychologisch betreut und bei ihrem Bemühen um Entwöhnung unterstützt werden (vgl Mayerhofer , Nebenstrafrecht 4§ 6 StVG E 10b).
Gründe dafür, dass allenfalls diesbezüglich nötige Maßnahmen nicht auch im Rahmen des Strafvollzugs durchführbar wären, sind nicht zu ersehen. Eine Gefahr für das spätere Fortkommen der Verurteilten kann daher im Vollzug der Freiheitsstrafe nicht erblickt werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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