Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.11.2025, GZ ** 45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.02.2025 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (ON 28). Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.06.2025 zu 6 Bs 102/25p wurde die Freiheitsstrafe auf sechs Monaten herabgesetzt (ON 34.3). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde der Verurteilten durch Hinterlegung am 02.07.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 24.11.2025 beantragte die Verurteilte einen Strafaufschub, weil sie nunmehr eine Arbeitsstelle gefunden habe.
Nach ablehnender Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Verurteilten ab, weil ihr Beschäftigungsverhältnis erst nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt beginne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten, in der sie nunmehr vorbringt, sie befinde sich mittlerweile seit 24.11.2025 in einer Bildungsmaßnahme des AMS, welche in zwei Teilen bis 13.03.2026 andauere. Sie ersuche um die Möglichkeit, diesen Kurs zu beenden. Hiezu legte sie ein Schreiben des AMS ** über die Zulassung zu der angeführten Bildungsmaßnahme bei.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist einem Verurteilten auf seinen Antrag ein Aufschub des Vollzuges einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu gewähren, wenn der Aufschub für sein späteres Fortkommen, den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Der Aufschub darf jedoch nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, gerechnet von dem Tag an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen.
Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Die von der Verurteilten angeführte Bildungsmaßnahme des AMS wurde von ihr erst einige Monate nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt begonnen und stellt daher keinen tauglichen Aufschubsgrund nach § 6 StVG dar (vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 6 Rz 27 f).
Der Beschwerde war sohin nicht Folge zu geben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden