Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. September 2025, **-127, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 28. November 2024, GZ **-99, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2025, AZ 20 Bs 72/25x (ON 115), wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 2) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 StGB nach dem Strafsatz des § 136 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 5. Juni 2025 eigenhändig zugestellt (ON 116).
Nachdem A* in der Berufungsverhandlung am 20. Mai 2025 unter Vorlage einer Stellungnahme des Univ. Prof. em. Dr. B*, wonach er seinen Alkoholkonsum zuletzt signifikant senken konnte und seine Stimmungsschwankungen gut beherrschbar seien, weshalb eine Rückfallswahrscheinlichkeit auf ein absolutes Minimum eingeschränkt werden könne, eine Verbesserung seines psychischen Zustands behauptete (vgl. ON 113), beantragte er mit Eingabe vom 10. Juli 2025 unter neuerlicher Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme des Univ. Prof. em. Dr. B* die Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 5 StVG (ON 120); sein Zustand habe sich in den letzten Wochen drastisch verschlechtert, es sei erneut zu massiven Alkoholexzessen gekommen und er befinde sich in einem akut manisch getriebenen Zustand mit exzessivem Alkoholkonsum. Epileptische Anfälle seien bei ihm im Fall eines Alkoholentzugs bekannt und sei im Fall eines Haftantritts „mit Problemen von Seiten der Manie und von Seiten des Alkoholentzugs zu rechnen“.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – konformgehend mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 121) und ohne Einholung einer psychiatrisch-neurologischen Fachexpertise – den auf § 5 StVG gestützten Antrag des Verurteilten unter Verweis auf die fachkundige Einschätzung der stellvertretenden Chefärztin der Justizanstalt Wien-Josefstadt ab (ON 126, ON 127). Begründend führte es aus, dass ein Strafvollzug in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, wenn auch unter engmaschiger Beobachtung und allenfalls durch Aufnahme in der Krankenabteilung der Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt Wien-Josefstadt jedenfalls zu bewerkstelligen sei, zumal dort sowohl eine ärztliche als auch pflegerische Betreuung rund um die Uhr gewährleistet sei, falls sich die im Antrag angedeuteten „Probleme“ einstellen sollten. Die Justizanstalt Wien-Josefstadt sei eine geeignete Einrichtung, in der die Verbüßung der Freiheitsstrafe ohne eine Gefahr für Gesundheit und Leben des Verurteilten durchführbar sei.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 wurde die Anordnung des Strafvollzugs gemäß § 7 Abs 3 StVG bis zur Rechtskraft der Entscheidung gehemmt (ON 129).
Gegen den abweislichen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 128), in der er mit Blick auf die bekannte langjährige Alkoholerkrankung, die bipolare Störung mit laufender psychiatrischer Behandlung sowie zu erwartende epileptische Anfälle seine Vollzugstauglichkeit in Abrede stellt und die Unterlassung der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Vollzugs(un)tauglichkeit des Beschwerdeführers moniert.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG liegt Vollzugsuntauglichkeit vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre (§ 5 Abs 1 StVG). Ob in diesem Sinne Vollzugsuntauglichkeit vorliegt, ist eine (nicht vom Sachverständigen sondern) vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 5 Rz 12).
Es ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass nicht jede physische oder psychische körperliche Einschränkung oder Erkrankung eine Vollzugsuntauglichkeit bewirkt. Haftfähigkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann. Es gilt den Vorrang der Strafvollzugsortänderung zu beachten (Pieber aaO, § 5 Rz 11). Eine entsprechende psychiatrische (oder psychotherapeutische) Behandlung des Verurteilten im Sinne einer engmaschigen Behandlung, einschließlich einer fortgesetzten Medikation und psychotherapeutischer Unterstützung ist auch während des Vollzuges möglich, sodass darin kein Aufschubsgrund zu erkennen ist. Schließlich ist es die Aufgabe der Justizverwaltung für die Gesundheitspflege der Strafgefangenen in der jeweils zuständigen Strafvollzugsanstalt (§ 9 StVG) zu sorgen (§ 66 StVG [subjektiv-öffentliches Recht des Insassen]).
Ausgehend von diesen Prämissen ist die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Alkoholerkrankung und die bipolare Störung würden „seine Fähigkeiten beeinträchtigen, den Strafvollzug gefahrlos zu ertragen“, zumal „gerade in der Anfangsphase mit schweren Entzugsentscheidungen und Anfallssituationen zu rechnen“ sei, wobei „der konkrete Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur durch ein fachärztliches Gutachten zu klären sei“, nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Umstände derzeit keine Vollzugsuntauglichkeit im Sinn des § 5 Abs 1 StVG begründen. Einerseits ist mangels Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, warum sich A* in einem Zustand befinden sollte, der ihn für eine nachhaltig erzieherische Beeinflussung untauglich macht, andererseits legt weder der Antrag noch die Beschwerde dar, warum die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, die über eine Sonderkrankenanstalt verfügt und eine ständige medizinisch-psychiatrische Betreuung gewährleistet, ärztlich und pflegerisch nicht betreut werden können und welche fachärztlichen Maßnahmen darüber hinaus erforderlich wären, jedoch in der Justizanstalt nicht bewerkstelligt werden können.
Hinsichtlich des beantragten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ist auszuführen, dass „der Gesundheitszustand“ des Beschwerdeführers in der jüngsten Vergangenheit wiederholt überprüft wurde, und zwar durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. med. C*, der den Beschwerdeführer im Juni 2024 und zuletzt im November 2025 untersuchte (siehe Gutachten vom 20. Juni 2024 in ON 85 und zuletzt jenes vom 29. November 2025 im Verfahren des Landesgerichts St. Pölten zu AZ **). Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen existieren weitere, zeitlich zurückliegende Gutachten, etwa der Sachverständigen Dr. D* vom 20. Jänner 2015 und Dr. E* vom 23. Jänner 2019. Dem vorher erwähntem Gutachten des DI Dr. C* in ON 85 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – seit Jahrzehnten immer wieder in psychiatrischer Behandlung befand, und zwar sowohl stationär als auch ambulant, wobei „die Aufnahmen immer zwangsweise erfolgt seien“. Dass er anlässlich eines stationären Aufenthalts im Alkoholentzug zweimalig epileptische Anfälle erlitt, lässt sich dem aktuellen Gutachten des DI Dr. C* bzw. der darin zitierten Krankengeschichte des Landesklinikums F*, in dem der Beschwerdeführer im November 2025 stationär wegen einer Alkoholintoxikation aufhältig war, entnehmen (S 12f); dessen ungeachtet begab sich A*, um den exzessiven Alkoholkonsum einzudämmen, eigenen Angaben zufolge aber immer wieder auch selbst zwecks Entzugs in Suchtkliniken (vgl. S 19 im aktuellen Gutachten: „Entzug war immer schnell vorbei, Problematik konnte nicht wirklich therapiert werden“).
Was den in der Beschwerde angesprochenen „Befundbrief“ des Univ. Prof. Dr. B* betrifft, ist ebenfalls auf das Gutachten des Dr. C* vom 29. November 2025 zu verweisen, da dieses die Krankengeschichte des Univ. Prof. Dr. B* inklusive „Dekurs-Vermerken“ wiedergibt (S 14ff) und aufzeigt, dass es seit August 2024 einen mehr oder minder regelmäßigen Austausch mit dem Beschwerdeführer gab. Dabei fällt auf, dass sich die Einträge ab Mai 2025 (Rechtskraft des Urteils) immer wieder auf das vorliegende Verfahren beziehen und Dr. B* wiederholt notierte, vom Beschwerdeführer um „Stellungnahmen“ für das gegenständliche Verfahren (etwa am 3. Juli 2025 „erneut“ „zum Fußfessel Antrag“; 5. Juli 2025: „erneut Schreiben Haftfähigkeit“; 9. Juli 2025: „Telefonat 30 Minuten: will Fußfessel anstreben, braucht dafür Schreiben, Brief für Rechtsanwalt“), aber auch um ein Schreiben zwecks Wiedererlangung des vor ca. 15 Jahren abgenommenen Führerscheins ersucht worden zu sein. Letztlich machen diese Vermerke deutlich, dass A*, der laut Strafregisterauskunft bereits wiederholt Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 22 Monaten verbüßte, Dr. B* immer wieder bewusst kontaktierte, um für Verfahren ärztliche Stellungnahmen zu erlangen (vgl. S 22 dieses Gutachtens: „Befragt, was er denn da bekommen habe, meint er, 14 Monate unbedingt. Er sei aber noch nicht im Gefängnis gewesen, der Professor B* habe geschrieben, dass er haftunfähig sei.“).
Zuletzt wurde A* im Verfahren des Landesgerichts St. Pölten zu AZ ** aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung am 1. Dezember 2025 festgenommen. Nach Vorliegen des Gutachtens des DI Dr. B* vom 29. November 2025 wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Dezember 2025 die vorläufige Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO (§ 21 Abs 2 StGB) angeordnet. Auch wenn nach der Rsp des OGH § 5 StVG auf Untersuchungshäftlinge nicht anzuwenden ist (13 Os 80/96, RIS-Justiz RS0113913), weil Krankheiten oder körperliche Schwächezustände nur im Rahmen des Strafvollzuges Berücksichtigung finden (RIS-Justiz RS0087416), ist ersichtlich, dass – laut vorliegendem Akteninhalt – der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch den Haft- und Rechtschutzrichter, noch in der Haftprüfungsverhandlung am 15. Dezember 2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt vorbrachte, dem Vollzug in der Justizanstalt St. Pölten aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen zu sein. Ebenso wenig sind der Integrierten Vollzugsverwaltung Anhaltspunkte in diese Richtung zu entnehmen. Offenbar wird somit (sogar) in der genannten Justizanstalt für therapeutische und medizinische Behandlungen ausreichend Sorge getragen und sind die im Fall eines Haftantritts befürchteten „Probleme von Seiten der Manie und des Alkoholentzugs“ erfreulicherweise nicht eingetreten.
In Ermangelung von Anhaltspunkten, die geeignet wären, die Durchführbarkeit eines entsprechenden Vollzugs in Zweifel zu ziehen, entschied das Erstgericht, das auch zutreffend von der sachlich nicht indizierten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Abstand nahm, somit zu Recht abschlägig über den Antrag des A* auf Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Sollte sich herausstellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vollzug relevant verschlechtert, wäre allenfalls nach § 133 StVG vorzugehen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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