Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6. März 2026, GZ **-193.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der tschechische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pöltenvom 5. September 2025 zu AZ ** (ON 142.2.1) wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie je eines Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB und des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
A * verbüßt die über ihn mit dem angeführten Urteil verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt St. Pölten. Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Juni 2027 (ON 155). Die Hälfte der Strafzeit wird am 25. Juni 2026, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 25. Oktober 2026 vollzogen sein (ON 5, 2 des Bs-Aktes [IVV-Auszug]).
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. November 2025 zu AZ ** bewilligte die zuständige Einzelrichterin die Übergabe des A* aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Kreisgerichts Bratislava vom 1. September 2025, AZ **, zur Strafverfolgung an die slowakischen Behörden, schob die tatsächliche Übergabe jedoch bis zur Beendigung der Strafhaft im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten auf (ON 181).
Mit am 16. Februar 2026 beim Landesgericht St. Pölten eingelangtem Schreiben beantragte A* unter Verweis auf das oben genannte Übergabeverfahren das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 4 StVG (ON 187).
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten äußerte sich hiezu mit 27. Februar 2026 ablehnend (ON 192.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 193.2) wies das Erstgericht den Antrag des A* aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich das von der Erstrichterin als Beschwerde gewertete und am 18. März 2026 beim Landesgericht St. Pölten eingelangte, sohin rechtzeitige Schreiben des A* (ON 194), in dem er auf weitere Tatvorwürfe in der Slowakei sowie ein ergänzend anhängiges Übergabeverfahren zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten verweist und ersucht, „die Sachlage nochmals zu prüfen“ und „in seinem Sinn“ zu entscheiden.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 4 erster Satz StVG ist vom Vollzug einer über einen Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn dieser an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Im Gegensatz zur bedingten Entlassung gemäß § 46 StGB ist ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung bzw – wie hier im Anwendungsbereich des EU-JZG - Übergabe nach § 4 StVG weder von der Verbüßung eines bestimmten Teils der Freiheitsstrafe (RIS-Justiz RS0134296) noch von spezialpräventiven Faktoren wie der Persönlichkeit des Täters, seinen Vorstrafen oder seiner Rückfallsgeneigtheit, sondern einzig und allein von Erfordernissen der Generalprävention abhängig, wobei auf die Bedeutung und Schwere der Tat, das dadurch verursachte Aufsehen und die Höhe der Strafe Bedacht zu nehmen ist. Dem § 4 StVG liegt dabei keine auf Resozialisierung des straffällig gewordenen Täters gerichtete kriminalpolitische Zielsetzung, sondern der Gedanke zugrunde, dass der österreichische Strafvollzug nur in einem aus generalpräventiven Erfordernissen unerlässlichen Ausmaß mit Vollzügen an Ausländern belastet werden soll (vgl Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht StVG § 4 Rz 2; Pieber in WK 2StVG § 4 Rz 12 ff; Drexler/Weger, StVG 5 § 4 Rz 2 f; Göth-Flemmich/Riffel in WK 2ARHG § 37 Rz 7). Soll der Verurteilte zur Strafverfolgung ausgeliefert werden, ist eine Prognose im Hinblick auf die Höhe der im Ausland zu erwartenden Strafe vorzunehmen, die gegen die besonderen generalpräventiven Gründe abzuwägen ist. Eine – ohnehin nicht verlässlich mögliche – Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit ist hingegen nicht verlangt (OLG Wien 19 Bs 262/16t; Pieber aaO § 4 Rz 13). Insgesamt muss durch die Auslieferung (Übergabe) dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung Genüge geschehen ( Pieber aaO § 4 Rz 13; Drexler/Weger aaO § 4 Rz 2 f; Göth-Flemmich/Riffel aaO § 37 Rz 7). Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher in der Regel dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt (vgl Mayerhofer/Salzmann aaO § 4 Rz 4; Pieber aaO § 4 Rz 13; Göth-Flemmich/Riffel aaO § 37 Rz 7).
Von diesen Prämissen ausgehend ist wie folgt zu erwägen:
Nach dem Inhalt des der Übergabe zur Strafverfolgung an die slowakischen Behörden zugrunde liegenden Europäischen Haftbefehls des Kreisgerichts Bratislava vom 1. September 2025, AZ **, ist A* verdächtig, am 3. Juli 2022 in ** – im Rückfall - B* ein Mountainbike der Marke ** durch Einbruch in dessen Kellerabteil weggenommen zu haben, wodurch dieser einen Schaden in Höhe 2.000 Euro erlitt (ON 180.2, 5; ON 181).
Diese strafbare Handlung wird ihm als Vergehen des Diebstahls nach § 212 Abs 1 lit a und b, Abs 2 lit b des slowakischen Strafgesetzbuchs mit einer Strafdrohung von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe angelastet (ON 180.2, 5 f).
Die gegenständliche Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe erfolgte, weil A* (zusammengefasst) über einen Zeitraum von rund zwei Jahren in mehreren Angriffen (Elektro-)Fahrräder, werthaltige Gegenstände sowie Bargeld durch Einbruch – in einem Fall in eine Wohnstätte - im Gesamtwert von rund 30.000 Euro wegnahm, Urkunden unterdrückte, sich ein unbares Zahlungsmittel verschaffte und in betrügerischer Absicht unter Verwendung von Daten anderer ein Fahrzeug anmietete und dies in Bezug auf mehrere E-Bikes im Wert von 33.000 Euro versuchte.
Die abgeurteilten Diebstahlsangriffe haben angesichts der gewerbsmäßigen und die Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB um das sechsfache überschreitenden Tatbegehung, die sich in einer Vielzahl von Angriffen durch Einbruch in eine Wohnstätte und in Abstellräumlichkeiten, darunter auch solche von Kur-und Hotelbetrieben (vgl ON 5.7.2.2, 1; ON 57.2.1, 1) manifestierte, wobei A* großteils gezielt hochpreisige (Elektro-)Fahrräder wegnahm, sich die Angriffe überwiegend in den Nachtstunden ereigneten (ON 2.2, 1; ON 5.7.2.2, 1; ON 41.15.2, 2; ON 48.2.2, 1; ON 49.3.2, 1) und über insgesamt vier Bundesländer (**, **, ** und **) erstreckten, einen hohen sozialen Störwert. Denn diese Art von Kriminalität löst großes Unbehagen und Unsicherheit in der Bevölkerung aus und hat die Behörden ob der Vielzahl an Angriffen und des Tatzeitraums lange und intensiv auf den Plan gerufen, sodass fallbezogen generalpräventiven Aspekten – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt - erhebliches Gewicht zukommt, gilt es doch potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers die Unverhältnismäßigkeit zwischen der erwarteten kriminellen Beute aus solchen Taten und der strafrechtlichen Reaktion auf derartige sozial unerwünschte schwere Vermögensdelinquenz wirksam aufzuzeigen und sie von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.
Da prognostisch eine den noch zu verbüßenden Strafrest von derzeit etwa 15 Monaten erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafe in der Slowakei – auch wegen der ausschließlichen Tatbegehung vor dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. September 2025, AZ ** und der solcherart naheliegenden Bedachtnahme - nicht (mehr) zwingend zu erwarten ist (vgl ON 180.2, 9 zum diesbezüglich bereits ergangenen erstinstanzlichen, jedoch infolge einer Rechtsmittelanmeldung nicht rechtskräftigen Urteil des Stadtgerichts Bratislava I, Zahl **, vom 12. September 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten), ist ein Vorgehen nach § 4 StVG gegenwärtig noch außer Reichweite, da mit der Verbüßung von bloß etwas mehr als einem Drittel der Freiheitsstrafe dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung noch nicht Genüge getan wurde.
An diesem Kalkül vermag auch die in der Beschwerde angesprochene, zwischenzeitig mit (noch nicht rechtskräftigem) Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. März 2026 zu AZ ** bewilligte nachträgliche Übergabe des Verurteilten aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Ziar nad Hronom vom 19. Dezember 2025, AZ **, zur Strafverfolgung an die slowakischen Behörden nichts zu ändern, liegt doch diesem Haftbefehl ebenso (nur) ein am 29. Mai 2023 in Nova Bana – im Rückfall - verübter Einbruchsdiebstahl des A* in ein Fahrzeug, wodurch dieser Werkzeug im Wert von rund 2.200 Euro erbeutet haben soll, mit einer Strafdrohung von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde (vgl ON 17.2.1, 4 und ON 21 im Verfahren der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ ** [Einsicht VJ]; vgl zudem §§ 41ff des slowakischen Strafgesetzbuchs zur Bildung einer Gesamtstrafe).
Soweit der Beschwerdeführer ferner ins Treffen führt, dass er in der Slowakei noch wegen weiterer Straftaten verfolgt würde, wozu er auch bereits polizeilich einvernommen worden sei, so ist dies – solange die slowakischen Behörden diesbezüglich keine Übergabe begehren und eine solche nicht bewilligt ist - ohne Belang.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden