Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 4 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 13. April 2026, GZ B*-106, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, dass die im Spruch genannte Bedingung „mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an die slowakischen Behörden“ ersatzlos zu entfallen hat.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. März 2026, GZ **-22, wurde die Übergabe des slowakischen Staatsangehörigen A* an die slowakischen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Stadtgerichts Bratislava I vom 26. August 2025 zu AZ ** unter Einhaltung der Spezialität bewilligt, wobei gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG die Übergabe des Genannten bis zur Beendigung der zu AZ B* des Landesgerichts Wr. Neustadt und der zu AZ C* des Landesgerichts Korneuburg „über ihn verhängten Strafhaft“ aufgeschoben wurde (Einsicht in die VJ).
Laut IVV verbüßt A* derzeit die mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt zu AZ B* verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei das errechnete Strafende auf den 14. August 2026 fällt (ON 4, 3 des Bs-Akts). Im Anschluss soll die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu AZ C* verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren vollzogen werden (ON 4, 3 des Bs-Akts).
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2026, GZ C*-43.1, rechtskräftig seit 8. April 2026, wurde der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß § 4 StVG abgewiesen (Einsicht in die VJ).
Mit dem angefochtenen Beschluss sah das Erstgericht vom weiteren Vollzug der über A* mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 10. Jänner 2023 (Rechtskraft seit 28. Mai 2023) zu AZ B* verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Auslieferung an die Slowakische Republik „mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an die slowakischen Behörden“ gemäß § 4 StVG vorläufig ab.
Mit der rechtzeitigen (siehe ON 108 und VJ) Beschwerde strebt die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt ausschließlich die Aufhebung des Spruchteils „mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an die slowakischen Behörden“ mit der Begründung an, dass in der konkreten Konstellation eine derartige Terminisierung die Wirksamkeit des Beschlusses verhindere (ON 110).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 4 erster Satz StVG ist vom Vollzug einer über einen Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Zuständig für die Entscheidung nach § 4 StVG ist der Vorsitzende (Einzelrichter, Bezirksrichter) des erkennenden Gerichts. Sind mehrere Strafurteile zu vollziehen, hat jedes der erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von ihm verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden. Diese haben ihre Entscheidung jeweils unabhängig voneinander zu treffen, wobei selbst das Vorliegen einer zweiten, noch offenen Freiheitsstrafe für sich allein keinen Ablehnungsgrund für eine Entscheidung nach § 4 StVG darstellt. Sieht ein Gericht vom Vollzug der von ihm verhängten Freiheitsstrafe ab und liegt bereits eine Strafvollzugsortsanordnung eines anderen Gerichts vor, steht der Übergabe bzw Auslieferung des Betroffenen der Vollzug dieser zweiten Strafe so lange entgegen, bis das Gericht, das jene verhängt hat, ebenfalls vom Strafvollzug wegen Übergabe bzw Auslieferung absieht oder die Strafe vollzogen ist ( Pieberin WK² StVG § 4 Rz 5).
Die von den Gerichten bei einem Absehen gemäß § 4 StVG regelmäßig in den Spruch aufgenommene Bedingung, (erst) mit der (tatsächlichen) Auslieferung/Übergabe des Verurteilten an den ersuchenden Staat/Ausstellungsstaat vom (weiteren) Vollzug vorläufig abzusehen, dient dazu, zu vermeiden, dass für die Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Beschlusses und der Durchführung der Auslieferung/Übergabe, das Vorliegen eines Haftgrunds vorausgesetzt, die Auslieferungs-bzw Übergabehaft trotz ihrer Subsidiarität gegenüber der Strafhaft verhängt bzw fortgesetzt werden müsste (vgl OLG Graz 10 Bs 100/17g;
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Beschwerde aufzeigt, nimmt die in casu vom Erstgericht (in Verkennung von deren Notwendigkeit) ausgesprochene Terminisierung des Absehens vom weiteren Vollzug gemäß § 4 StVG mit der tatsächlichen Übergabe mit Blick auf die erst im Anschluss (!) zu AZ B* des Landesgerichts Wiener Neustadt noch zu AZ C* des Landesgerichts Korneuburg zu verbüßende Strafhaft dem angefochtenen Beschluss seine Wirksamkeit.
In Stattgebung der Beschwerde war daher spruchgemäß vorzugehen, wobei nunmehr umgehend die zu AZ C* des Landesgerichts Korneuburg verhängte Strafe in Vollzug zu setzen sein wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm 89 Abs 6 StPO).
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