Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. März 2026, GZ B*- 87.1 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25. März 2025, GZ B*-23.4, wurde A* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach (richtig:) § 205 aAbs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach, GZ C*-6.3, vom 3. Oktober 2024 nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 8. September 2025 eigenhändig zugestellt.
Nachdem der Antrag des A* auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 37.1) rechtskräftig abgewiesen worden war (ON 50.1; ON 60.3), beantragte er unter Vorlage eines klinisch-psychologischen Befunds vom 19. Dezember 2025 den Aufschub des Strafvollzugs bis Dezember 2027 (ON 63).
Mit Beschluss vom 16. Jänner 2026 (ON 74.1) wies das Erstgericht-in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 67)-den auf § 5 StVG gestützten Antrag des Verurteilten unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der Anstaltspsychiaterin der Justizanstalt St. Pölten (ON 73) sowie die aus seiner Sicht eindeutigen Hinweise auf bloße Simulationstendenzen ebenso wie den Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 7 Abs 3 StVG aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2026, AZ 22 Bs 17/26z (ON 81.2), gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten (ON 76) dahin Folge, dass es den bekämpften Beschluss aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers nach Ergänzung des Verfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und – sofern sodann erforderlich – Klärung, ob dem entsprechende Betreuungsmöglichkeiten im Strafvollzug bestehen, auftrug.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie (ON 85) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 87.1) neuerlich den Antrag des Verurteilten auf Bewilligung eines Strafaufschubs gemäß § 5 StVG ab (1./) und trug diesem auf, die verhängte Freiheitsstrafe unverzüglich in der Justizanstalt St. Pölten anzutreten (2./). Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass der beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige dem Verurteilten aus psychiatrisch-neurologischer Sicht einen unbeeinträchtigten körperlichen und psychischen Allgemeinzustand attestiert habe, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 StVG nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 88), in der er im Wesentlichen vorbringt, dass ihm bewusst sei, dass er die Haft werde antreten müssen, er zuvor aber noch bereits vereinbarte Zahnarzttermine, eine noch zu terminisierende 24-Stunden-EKG-Untersuchung und eine Gerichtsverhandlung „im Mai“, zu der er als Opfer geladen sei, wahrnehmen und seinen Geburtstag am „6. April“ gemeinsam mit seiner Familie, insbesondere mit seinem gesundheitlich stark eingeschränkten Vater verbringen wolle.
Dem unter einem (sinngemäß) gestellten Begehren des Verurteilten auf vorläufige Hemmung gemäß § 7 Abs 3 StVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 StVG entsprach das Erstgericht mit Verfügung vom 2. April 2026 (ON 92).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG liegt Vollzugsuntauglichkeit vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Somit bewirkt nicht jede physische oder psychische körperliche Einschränkung oder Erkrankung eine Vollzugsuntauglichkeit und gilt es, stets den Vorrang einer möglichen Strafvollzugsortsänderung zu beachten ( Pieber in WK 2StVG Rz 11).
In casu kommt der Sachverständige in seinem psychiatrischen und neurologischen Gutachten vom 26. März 2026 (ON 85) nach fachärztlicher Untersuchung des Verurteilten sowie Berücksichtigung des Akteninhalts und der von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die im klinisch-psychologischen Befund vom 19. Dezember 2025 (ON 63, 4 ff) angeführten Diagnosen auf den Angaben des Verurteilten beruhen würden und nicht bestätigt bzw objektiviert werden könnten. Zwar könnten die Unannehmlichkeiten einer neuerlichen Haft zu inneren Anspannungen, Unruhezuständen und Schlafstörungen führen. Diese könnten jedoch problemlos – allenfalls durch geeignete Medikation – in einer Haftanstalt behandelt werden. Bis auf diese derzeit nicht krankheitswertigen Irritationen sei aus psychiatrisch-neurologischer Sicht der körperliche und psychische Allgemeinzustand des Verurteilten unbeeinträchtigt. Eine spezifische psychotherapeutische Behandlung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nötig und angesichts der reduzierten Fähigkeit zu selbstkritischer Reflexion des Verurteilten auch kaum aussichtsreich.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist das erstrichterliche Kalkül zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Ebenso bringt A* in seiner Beschwerde keine weiteren Gründe oder gesundheitlichen Implikationen vor, deren Behandlung im Strafvollzug nicht möglich wäre und die damit geeignet wären, seine Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVG zu begründen.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit der Erfolg zu versagen.
Bleibt anzumerken, dass die Zustellung des Sachverständigengutachtens vom 26. März 2026 (erst) mit dem angefochtenen Beschluss (ON 82.2) keinen aufzugreifenden Verfahrensmangel begründet, zumal durch die Möglichkeit für den Verurteilten, sich zu diesem im – auch Neuerungen zulassenden – Beschwerdeverfahren zu äußern ( Kirchbacher, StPO 15 § 88 Rz 1), dessen rechtliches Gehör hinreichend gewahrt wurde.
Rechtsmittelentscheidung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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