Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.10.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht eine Beschwerde des A* gegen eine erstgerichtlich gemäß § 7 Abs 3 StVG ausgesprochene vorläufige Hemmung des Vollzugs der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 5 StVG mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 35 Abs 2 [letzter Halbsatz] StPO handle (ON 7).
Dagegen richtet sich neuerlich eine Beschwerde des A*, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat und die sich als nicht zulässig erweist.
Bei der bekämpften Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht. Gegen einen solchen Beschluss, der eine Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts darstellt, steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
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