Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidenten Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Jänner 2026, GZ B* 74.1 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben , der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2025, GZ B* 23.4, wurde A* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach (richtig:) § 205 a Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach, GZ ** 6.3, vom 3. Oktober 2024 nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 8. September 2025 eigenhändig zugestellt.
Nachdem der Antrag des A* auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 37) rechtskräftig abgewiesen wurde (ON 50.1; ON 60.3), beantragte der Verurteilte unter Vorlage eines klinisch psychologischen Befunds vom 19. Dezember 2025 den Aufschub des Strafvollzugs bis Dezember 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 67) den auf § 5 StVG gestützten Antrag des Verurteilten unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der Anstaltspsychiaterin der Justizanstalt St. Pölten (ON 73) sowie die aus seiner Sicht eindeutigen Hinweise auf bloße Simulationstendenzen ebenso wie den Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 7 Abs 3 StVG aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 76), in welcher er im Wesentlichen moniert, dass fachärztlich nicht abgeklärt worden sei, ob der sofortige Haftantritt zu einer akuten Verschlechterung seines psychischen Zustands führen könnte und die geschlossene Unterbringung, der Kontrollverlust und die Haftbedingungen die bestehende Angst und Traumaproblematik erheblich verstärken würden.
Der Beschwerde kommt – aufgrund der im Beschwerdeverfahren bestehenden Neuerungserlaubnis – im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG liegt Vollzugsuntauglichkeit vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände, das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 66 Abs 1 StGB auch im Zuge des Strafvollzugs für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen Sorge zu tragen ist und der Gesundheitszustand des Strafgefangenen und sein Körpergewicht zu überwachen sind.
Somit bewirkt nicht jede physische oder psychische körperliche Einschränkung oder Erkrankung eine Vollzugsuntauglichkeit. Haftfähigkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann. Es gilt dabei stets den Vorrang der Strafvollzugsortsänderung zu beachten ( Pieber aaO Rz 11).
Ob im angeführten Sinne Vollzugsuntauglichkeit vorliegt, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage, wobei Sachverständige erforderlichenfalls zur Beschreibung des tatsächlich bestehenden Krankheitsbilds des Verurteilten und dessen Behandlungsbedürftigkeit beizuziehen sind. Anhand der konkret ärztlich festgestellten Erfordernisse ist es in der Regel möglich, verlässlich Auskunft darüber zu erlangen, ob die bzw. eine Justizanstalt über das notwendige Betreuungsangebot verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs iSd § 20 Abs 1 und 2 realisierbar ist (vgl. zu alledem Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 5 Rz 4 und Rz 12).
Wie sich aus der Stellungnahme der Anstaltspsychiaterin der Justizanstalt St. Pölten vom 13. Jänner 2026 (ON 73) ergibt, sei eine entsprechende Behandlung des Verurteilten, sofern die von diesem angegebenen Diagnosen zutreffen, in der Justizanstalt St. Pölten oder in einer anderen Justizanstalt im Bundesgebiet möglich. Im Widerspruch dazu steht allerdings die vom Erstgericht dem Beschwerdegericht im Nachhang übermittelte Stellungnahme des psychologischen Diensts der Justizanstalt St. Pölten vom 29. Jänner 2026 (ON 6.1 des Bs-Akts), wonach, wie beim Verurteilten diagnostiziert, bei bestehender Klaustrophobie und Panikattacken schwergradig im Strafvollzug – zumindest der Justizanstalt St. Pölten – keine geeigneten Räumlichkeiten zur Unterbringung des Strafgefangenen zur Verfügung stünden, solange die Symptomatik bestehe, und im Falle der Inhaftierung mit einer krisenhaften Entwicklung zu rechnen sei.
Aus der aktuellen Stellungnahme des psychologischen Diensts und dem Umstand, dass, wie das Erstgericht zutreffend im bekämpften Beschluss ausführt, sich demgegenüber aus dem vorgelegten klinisch-psychologischen Befund Anhaltspunkte ergeben, dass der Verurteilte Simulationstendenzen aufweisen könnte (ON 63, 15), erhellt nunmehr das Erfordernis, das tatsächliche Ausmaß der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten psychischen Erkrankung aus medizinischer Sicht durch einen geeigneten Sachverständigen klären zu lassen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und – sofern erforderlich – Klärung, ob dem entsprechende Betreuungsmöglichkeiten im Strafvollzug bestehen, erneut über die Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Abweisung der vorläufigen Hemmung gemäß § 7 Abs 3 StVG keinen Beschluss, sondern eine Verfügung darstellt und damit nicht anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0087474; Pieber , aaO § 7 Rz 14 mwN).
Rechtsmittelentscheidung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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