Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall; 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2025, GZ **-201, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. November 2024, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien vom 24. April 2025 zu 31 Bs 37/25f (ON 78; ON 147), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Am 14. Mai 2025 wurde ihm die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt (vgl ON 148).
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 beantragte A* die Gewährung des Aufschubs des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs 1 StVG (ON 151). Er leide an einer von Selbstmordgedanken begleiteten mittelgradig depressiven Episode. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde der Antrag - gestützt auf das Sachverständigengutachten, welches dem Verurteilten Strafvollzugstauglichkeit attestierte - mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (ON 169) abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien zu 31 Bs 195/25s nicht Folge (ON 186).
Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Juli 2025 beantragte A* abermals einen Aufschub des Strafvollzuges zur Durchführung einer Operation einer Leistenhernie rechts am 1. September 2025 (ON 173). Mit Beschluss vom 7. Juli 2025 wurde antragsgemäß der Vollzug bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 7 Abs 3 StVG gehemmt (ON 175) und der Antrag nach Erstattung eines weiteren Gutachtens durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen abgewiesen. Aufgrund des schlüssigen, nachvollziehbaren und mit diversen Unterlagen der Krankengeschichte belegten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B* vom 25. September 2025 (ON 196) bestand bei A* eine rechtsseitige Leistenhernie, die am 1. September 2025 operativ versorgt wurde, wobei A* – nach kurzem stationären Aufenthalt - noch am selben Tag die Klinik wieder verlassen konnte. Für die Dauer von weiteren vier Wochen sei dem Verurteilten körperliche Schonung verordnet, das Heben schwerer Lasten und die Fahrt mit einem Auto über 14 Tage postoperativ untersagt worden. Die dem Antrag auf Strafaufschub zugrundeliegenden Beschwerden seien durch den angeführten Eingriff nach einem komplikationsfreien postoperativen Verlauf geheilt worden, sodass diese dem normalen Strafvollzug nicht entgegenstehen und ein entsprechender Heilungsprozess problemlos auch in einer der Justizanstalten erfolgen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 204), die zum einen kritisiert, dass das Sachverständigengutachten als reines Aktengutachten erstellt worden sei, und zum anderen bemängelt, dass eine weitere Sprunggelenksverletzung (doppelter Bänderriss am Sprunggelenk rechts), die sich der Verurteilte am 7. August 2025 zugezogen habe, völlig außer Acht gelassen worden sei, wiewohl diese dem Sachverständigen unter Vorlage einer Diagnose per E Mail bekanntgegeben worden sei. Aufgrund der Sprunggelenksverletzung bestehe weiterhin medizinische Behandlungs- und Betreuungbedürftigkeit, aktuell sei es überdies durch eine Schwachstelle in der Bauchwand auf der rechten Seite seiner Leiste zu einer sackartigen Vorwölbung von Bauch-inhalt gekommen. Dem dazu vorgelegten ärztlichen Attest des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 13. Oktober 2025 ist eine Leistenhernie rechts und ein Bänderriss beim Sprunggelenk rechts zu entnehmen; bei A* bestehe eine derzeit nur eingeschränkte Mobilität, aufgrund des Bänderrisses sei er überdies ständig auf fremde Hilfe angewiesen und letztlich dürfe er aufgrund des operierten Leistenbruches auch keine schweren Gegenstände heben (ON 204.3,1).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzugs so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Ob in diesem Sinne Vollzugsuntauglichkeit vorliegt, ist eine (nicht vom Sachverständigen sondern) vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 5 Rz 12). Der Sachverständige kann nur den Krankheitszustand (hier:) des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse können im Bedarfsfall sodann Vollzugsbehörden Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht ( Pieber aaO Rz 11 f).
Im Gegenstand bezog sich der Erstrichter gestützt auf das allgemein chirurgische fachärztliche Gutachten Dris. B* darauf, dass A* mittels eines operativen Eingriffs nach „Lichtenstein“ behandelt wurde, wobei bei dieser Operation („offenes Verfahren“) eine Vollbelastung sechs Wochen nach dem Eingriff möglich sei, meistens werde empfohlen, das Heben schwerer Lasten (über 5 kg) zu vermeiden. Die chirurgische Therapie einer Leistenhernie stelle einen chirurgischen Standardeingriff dar, der ebenso wie die notwendige Nachbehandlung an jeder chirurgischen Abteilung einer österreichischen Krankenanstalt durchgeführt werden könne. Wenngleich im Gutachten auf das ärztliche Attest des behandelnden Allgemeinmediziners C* vom 11. August 2025 verwiesen wurde, wonach A* überdies wegen einer „subluxatio tali dext mit beiseidiger Sehnenruptur und Spaltgipsversorgung“ in laufender Behandlung stehe und bis zum 8. Oktober 2025 auf fremde Hilfe angewiesen und immobil sei (ON 196.1,6), attestierte der Experte (bereits) am 25. September 2025 (lediglich) eine gut versorgte Leistenhernie, die einem Strafvollzug nicht im Wege stehe, da die notwendige Nachbehandlung in jeder chirurgischen Abteilung einer österreichischen Krankenanstalt durchgeführt werden könne.
Mit seiner Beschwerde verweist A* teils belegt durch ein aktuelles ärztliches Attest darauf, dass es wegen der mit einer Sprunggelenksverletzung einhergehenden Hilfsbedürftigkeit einer Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes bedürfe, und behauptet überdies eine Verschlechterung des Zustandes nach operativer Versorgung des Leistenbruches.
Die behauptete Verschlechterung des Leistenbruches sowie die im ärztlichen Attest vom 13. Oktober 2025 dargestellte Immobilität und Unterstützungsbedürftigkeit zufolge Sprunggelenksverletzung machen die Ergänzung des bisherigen und Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens notwendig, um die behaupteten - einem Strafvollzug entgegen stehenden - Beeinträchtigungen einzuschätzen und demgemäß die Strafvollzugstauglichkeit des Verurteilten beurteilen zu können. In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden