Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2025, GZ C* 104, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* war mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2019, GZ **27, des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB, der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 26. November 2019 (ON 29) wurde A* zunächst mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ein Aufschub des Strafvollzugs für die Dauer von einem Jahr bis 27. Dezember 2020 gewährt, um eine soeben begonnene Spielsuchttherapie weiterführen zu können (ON 34). Ein kurz vor Ablauf des Strafaufschubs gestellter Antrag auf Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests wurde abweislich entschieden, dem Verurteilten jedoch über Antrag vom 26. Jänner 2021 mit Beschluss vom 2. Februar 2021 erneut gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG ein Strafaufschub bis 2. März 2021 gewährt (ON 44). Nachdem ein weiterer Antrag des Verurteilten (ON 59) auf Gewährung eines Strafaufschubs zur Weiterführung einer therapeutischen Aufarbeitung seiner Delikte bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der weiters damit argumentiert wurde, er würde andernfalls aus seinem bisherigen sozialen Umfeld herausgerissen, wobei die Aufgabe der Berufstätigkeit und der damit verbundene soziale Abstieg der Familie kontraproduktiv sei, abgewiesen (ON 61) und einem dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht Folge gegeben worden war (ON 64), beantragte der Verurteilte erneut einen Strafaufschub (ON 67) und brachte zusammengefasst vor, nunmehr unter einer schwerwiegenden Ausprägung rezidivierender Depression sowie unter Panikattacken zu leiden, sodass in Anbetracht der drohenden Haftsituation eine ernsthafte Suizidgefahr bestehe und er dringend psychiatrisch behandelt werden müsse. Nachdem auch dieser Antrag mit Beschluss vom 13. April 2023 (ON 75) nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. B* vom 15. März 2023 abgewiesen worden war und einer dagegen erhobenen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Juni 2023 nicht Folge gegeben worden war (ON 80), stellte der Verurteilte im Juli 2023 erneut einen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (ON 87), dem hemmende Wirkung zuerkannt wurde. Nach Verständigung des Verurteilten, dass der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest rechtskräftig abgelehnt wurde (ON 97), begehrte der Verurteilte mit Antrag vom 7. Mai 2025 (ON 96) einen Strafaufschub für die Dauer von einem Jahr, da er unter plötzlich auftretenden Panikattacken sowie einer schwerwiegenden depressiven Störung leide.
Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. B* (ON 98) zum bereits vorliegenden Gutachten vom 15. März 2023 (ON 71), gelangte der gerichtlich bestellte Experte in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. Juli 2025 (ON 101) zum Ergebnis, dass A* zwar nach wie vor an einer milden, ängstlich depressiven Anpassungsstörung leide, jedoch keine relevante neuerliche Erkrankung hinzugetreten sei. Vielmehr liege eine Anpassungsstörung im Sinn einer psychischen Reaktionsbildung auf die bevorstehende Belastung durch die Haft vor, von welcher keine Gefährdung im vitalen Sinn ausgehe, die im Falle einer Inhaftierung zu schwerwiegenden vitalen Komplikationen führe. Die vorliegenden Beeinträchtigungen seien durch entsprechende pharmakotherapeutische, fachpsychiatrische Behandlung auch innerhalb von Justizanstalten gut zu behandeln, weshalb aus neuropsychiatrischer Sicht seit der Letztbegutachtung keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des A* vorliege und die Haftfähigkeit bejaht werde.
Ausgehend von diesen Prämissen verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 StVG wegen Vollzugsuntauglichkeit ab und ordnete explizit an, dass die Anordnung des Strafvollzugs nicht bis zur Rechtskraft des Beschlusses vorläufig gehemmt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 105), in der er unter Vorlage einer Therapiebestätigung und Prognose des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers C* vom 28. August 2025 und einer Ergänzung der Prognose vom 1.9.2025 moniert, dass es bei ihm aufgrund des verstrichenen Zeitraums sowohl seit der Verurteilung als auch der Tatbegehung zu einem massiven Gefährlichkeitsabbau gekommen sei, sich aus den vorgelegten Befunden ergebe, dass eine Weiterführung seiner therapeutischen Aufarbeitung sinnvoll sei, er bei Strafantritt aus seinem bisherigen sozialen Umfeld und seiner Berufstätigkeit herausgerissen würde und sich ihm die Haft über das normale Haftleid hinausgehend auf die Psyche auswirken würde. Er werde auf Grund seiner „mit Mühe erworbene Abstinenz hinsichtlich seines Suchtverhaltens zum Glücksspiel“ aufgrund seiner mannigfachen neurotischen und Verhaltensstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren Zusammenbruch erleiden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vollzugstauglichkeit liegt vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug an einem Strafgefangenen gegebenenfalls trotz Krankheiten, Verletzungen, körperliche oder geistiger Schwächezustände durchführbar ist, somit der Vollzug der Freiheitsstrafe durch Abschließung von der Außenwelt, Beschränkung der Lebensführung und erzieherische Beeinflussung dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten kann, schädlichen Neigungen nachzugehen sowie den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen kann.
Demgegenüber kann dem Wesen des Strafvollzugs dann nicht entsprochen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dem in § 20 Abs 1 und Abs 2 StVG umschriebenen Auftrag nachzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Dieser Zustand kann vorübergehend oder dauerhafter Natur sein, auf jeden Fall müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen. Bei der Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ist immer zu prüfen, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG Anstalten, Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem § 20 StVG entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann.
Wie vom Erstgericht gestützt auf ein aktuelles Ergänzungsgutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. B* (ON 101) zutreffend dargelegt, liegt beim Verurteilten keine Vollzugsuntauglichkeit vor.
Soweit der Verurteilte mit dem Abbau seiner Gefährlichkeit argumentiert und ein „Herausreißen aus seinem sozialen, beruflichen und familiären Umfeld befürchtet“, verkennt er offenkundig die Zielrichtung eines Strafaufschubs nach § 5 StVG, der Vollzugsuntauglichkeit voraussetzt.
Da der erstgerichtliche Beschluss, dem sich die Rechtsmittelinstanzen vollinhaltlich anschließt ((zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]), auch in Ansehung des Unterbleibens einer vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs gemäß § 7 Abs 3 StVG der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
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