Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Dezember 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Oktober 2025 (ON 13.1) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 7. November 2025 zugestellt (vgl den Zustellnachweis zu ON 14).
Mit Eingabe vom 28. November 2025 (ON 16.1) beantragte er einen Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG für die Dauer eines Jahres, um durch seine Tätigkeit als Taxifahrer Vermögen aufzubauen, das er für die Versorgung seiner beiden (bei der Kindesmutter lebenden) minderjährigen Kinder während seiner Inhaftierung aufwenden könne und auch seinem späteren Fortkommen diene, sowie zugleich die Hemmung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub ab (Punkt 1.), ordnete den unverzüglichen Strafantritt an (Punkt 2.) und sprach aus, dass für den Fall der Erhebung einer Beschwerde, die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde nicht gehemmt werde (Punkt 3.).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, die Einleitung deren Vollzugs auf Antrag des Verurteilten für die Dauer von höchstens einem Jahr aufzuschieben, wenn dieser nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt wurde, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder das Eigentum besonders gefährlich ist und der Aufschub – hier relevant - für das spätere Fortkommen des Verurteilten oder für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen zweckmäßiger erscheint, als der sofortige Vollzug.
Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der unverzügliche Strafantritt der Regelfall, der Aufschub die Ausnahme. Ein späterer Vollzug stellt in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile dar ( Pieber , WK 2StVG § 6 Rz 21, 27).
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, vermochte der Verurteilte gegenständlich aber schon gar nicht nachvollziehbar darzulegen, wie er mit einem Einkommen von lediglich 1.000,- Euro netto (vgl ON 2.3, 2 sowie ON 2.5, 3) bei gleichzeitigen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen von 700,- Euro monatlich überhaupt in der Lage sein will, relevante Ersparnisse zu bilden.
Mag es saisonal bedingt zwar zu Einkommensschwankungen kommen (der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ohnehin bloß spekulativ auf die anstehende Ballsaison als „Hochsaison für Taxifahrer“), bringt er seinem eigenen Vorbringen zufolge im Durchschnitt dennoch nur monatlich den zuvor genannten Betrag ins Verdienen. Im Falle der antragsgemäßen Bewilligung seines Ansuchens wäre der Beschwerdeführer daher selbst unter der Annahme, dass er für seinen eigenen Lebensunterhalt keinen finanziellen Aufwand zu besorgen hätte, lediglich in der Lage 300,- Euro monatlich, sohin (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) insgesamt 5.600,- Euro anzusparen, während für die Haftzeit von zwölf Monaten Unterhaltspflichten von 8.400,- Euro entstehen würden.
Vor diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer daher – ohne jedweden Nachweis – bloß spekulativ in den Raum, er werde „in den nächsten Monaten ausreichend ins Verdienen [bringen], um entsprechend für seine Haftzeit vorzusorgen“. Unter Berücksichtigung üblicher Lebenserhaltungskosten für Miete, Strom, Essen und Kleidung sind jedoch bei lebensnaher Betrachtung bei dem deutlich unter dem Unterhaltsexistenzminimum von 1.536,- Euro liegenden Einkommen des Beschwerdeführers tatsächlich keine oder bloß marginale Ersparnisse zu erwarten, wie insbesondere auch der Umstand zeigt, dass der Verurteilte schon bisher keine solchen aufbauen konnte (vgl ON 2.3, 2 sowie ON 2.5, 2).
Im Ergebnis würde daher ein späterer Vollzug den Verurteilten gleichermaßen aus seinem Erwerbsleben reißen wie der sofortige Strafantritt und gegenständlich bloß zu einer zeitlichen Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile führen (vgl im Übrigen Pieber, aaO § 6 Rz 21 sowie Drexler/Weger, StVG 5 § 6 Rz 1 zur gebotenen engen Auslegung der Aufschubsgründe).
Bleibt abschließend anzumerken, dass der Kindesunterhalt während der mehr als einmonatigen Haft des Beschwerdeführers grundsätzlich durch Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG gesichert ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher bereits deshalb ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 7 Abs 2 StVG).
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