Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Ing. C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2025, GZ **-206, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Ing. C* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Mai 2024 (ON 167.2) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 16 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am 7. Jänner 2025 wurde ihm die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt (vgl ON 187).
Mit Schreiben vom 10. März 2025 (ON 195) beantragte er, nachdem die Anordnung des Strafvollzuges vom Anstaltsleiter der Justizanstalt ** gemäß § 156d Abs 4 StVG aufgrund des Gesuchs des Verurteilten auf Vollzug der Freiheitsstrafe durch elektronischen überwachten Hausarrest bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber vorläufig gehemmt wurde (ON 188.2), die Gewährung des Aufschubs des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs 1 StVG.
Das Erstgericht beauftragte daraufhin die psychiatrische Sachverständige Dr. D* mit der Erstattung eines Gutachtens und hemmte zugleich die Anordnung des Strafvollzuges bis zu rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 7 Abs 3 StVG (ON 196), den es schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nach Einlangen des Sachverständigengutachtens, welches dem Verurteilten Strafvollzugstauglichkeit attestierte, abwies.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzugs so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Ob in diesem Sinne Vollzugsuntauglichkeit vorliegt ist eine (nicht vom Sachverständigen sondern) vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage ( Pieber, WK 2 StVG § 5 Rz 12). Der Sachverständige kann nur den Krankheitszustand (hier:) des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse können im Bedarfsfall sodann Vollzugsbehörden Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht ( Pieber aaO Rz 11 f).
Fallbezogen kam der Erstrichter insbesondere auf Basis des nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. D* mit vorbildlich ausführlicher Begründung zu dem nicht zu kritisierenden Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Zustand vorliegt, der den Vollzug der Freiheitsstrafe hindert, zumal die medizinisch indizierten Notwendigkeiten der Betreuung und Überwachung des Verurteilten sichergestellt werden können (vgl §§ 66 ff StVG).
Nach dem aktuellen Gutachten vom 26. April 2025 (ON 200.2), das einerseits vorgelegte Befundberichte berücksichtigte (vgl aaO S 4) und andererseits auf einer psychiatrisch klinischen-neurologischen Testuntersuchung vom 27. März 2025 sowie auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht, diagnostizierte die Sachverständige eine belastungsreaktive Anpassungsstörung (F 43.2), einhergehend mit erhöhter Ängstlichkeit, bedrückter Stimmung, Schlafstörungen und Unruheverhalten als Folge einer belastungsreaktiven Lebenskrise, jedoch bei gut erhaltener affektiver Resonanz und Schwingungsfähigkeit des Verurteilten.
Eine Störung durch Epilepsie und/oder eine hirnorganische Störung als Folge einer Verletzung und/oder Entzündung des Gehirns und seiner Anhangsorgane oder eine Schädelhirntrauma konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Es sind keine psychiatrisch relevanten Störungen fassbar, die mit einer Gefahr für das Leben des Verurteilten in unmittelbaren Bezug zu bringen sind. Auch finden sich psychiatrisch keine Hinweise auf eine Erkrankung, die in unmittelbarem Bezug zu einer akut suizidalen Gefährdung steht.
Nach der Expertise von Dr. D* bedarf der Verurteilte im Strafvollzug – im Falle von psychischen Krisen – eine psychiatrisch-psychotherapeutische Observanz und sollte es die Möglichkeit geben eine medikamentöse Adaptierung anzubieten.
Mit seinem Beschwerdevorbringen gelingt es dem Verurteilten nicht, Zweifel an der fachlichen Einschätzung der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zu wecken, handelt es sich bei den zugleich vorgelegten Unterlagen doch teils um alte Befunde (vgl ON 207.2 vom 20. Oktober 2014) oder teils um solche, die die Sachverständige ohnedies bereits berücksichtigte (vgl ON 207.4 = ON 195.3; ON 200.2, 4) bzw um einen im Wesentlichen zu jenem vom 6. Februar 2025 (vgl ON 195.2; ON 200.2, 4) unverändert gebliebenen Befund des Dr. E* (vgl ON 200.3), der von der genannten Expertin ebenfalls schon in ihr Kalkül miteinbezogen wurde. Dabei nahm sie auch auf die im fachärztlichen Schreiben genannte Diagnose („Rezidiv der Depression“) des behandelnden Arztes Bezug, sodass sich die Ausführungen des Verurteilten in seiner Beschwerde im Ergebnis daher weiterhin in einer (unberechtigten) Kritik am Gutachten und in der bloßen Behauptung, die Erhaltung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit sei unter einem Vollzug zum jetzigen Zeitpunkt auszuschließen, erschöpfen.
Mag der Beschwerdeführer auch erst vor vier Jahren verunfallt sein und damals ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten haben, waren entsprechende Beeinträchtigungen (Konzentrationsschwächen) – wie im angefochtenen Beschluss bereits erwähnt (BS 3) – weder in der Hauptverhandlung auszumachen noch im Rahmen der Befundaufnahme durch die Sachverständige.
Solcherart ist die bestehende (Angst-)Störung – wie auch eine ohnehin bloß behauptete Suizidaliät (vgl hingegen ON 200.2, 16) - des Verurteilten im Rahmen von (bestehenden) Strafvollzugsanstalten mit angeschlossener Krankenabteilung jedoch therapierbar und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug durchführbar, weil unter diesen Haftbedingungen gesundheitliche Gründe körperlicher oder geistiger Natur einer erzieherischen Beeinflussung nicht entgegenstehen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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