Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. April 2026, GZ B*-53, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2022, GZ B*-31, zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Außerdem wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 6.846,82 für verfallen erklärt.
Über seinen Antrag wurde dem Verurteilten unmittelbar nach Verkündung des Urteils mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 (nur) die Entrichtung der Geldstrafe von EUR 7.200,00 in 24 monatlichen Raten zu je EUR 300,00, beginnend mit 1. Februar 2023, mit der Maßgabe bewilligt, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO bei Verzug mit mindestens zwei Ratenzahlungen der gesamte Betrag sofort fällig wird (ON 31, 6).
Nachdem der Verurteilte bereits die ersten beiden Raten nicht bezahlte, trat mit April 2023 Terminverlust gemäß § 409a Abs 4 StPO ein.
Am 21. November 2025 teilte die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit, dass die Hereinbringung der Geldstrafe von EUR 7.200,00 ergebnislos geblieben sei und der Betrag daher als uneinbringlich erachtet werde (ON 40).
Hierauf ordnete das Erstgericht am 27. November 2025 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Tagen an, der nur durch Zahlung der Geldstrafe oder durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen von 480 Stunden innerhalb 48 Wochen unterbleiben könne (ON 41). Die in der Form eingeschränkte Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe wurde dem Verurteilten am 5. Dezember 2025 (durch Hinterlegung zur Abholung) zugestellt (Zustellnachweis im Ordner Zustellnachweise). Am 19. Dezember 2025 erklärte er sich mit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen einverstanden (ON 45.1). Am 22. Dezember 2025 teilte der mit der Vermittlung der gemeinnützigen Leistungen betraute Verein C* mit, dass der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen in einer Einrichtung des Magistrats der Stadt ** erbringen werde (ON 46). Am 19. März 2026 langte der „Abschlussbericht“ des Vereins C* ein, in dem berichtet wurde, dass der Verurteilte bislang nur fünf Stunden an gemeinnützigen Leistungen erbracht habe und trotz Aufforderung, die fehlenden Stunden nachzuholen, nicht mehr in der Einrichtung erschienen sei (ON 47).
Obwohl zu diesem Zeitpunkt die (erst mit der Mitteilung des Einvernehmens an das Gericht [hier also am 22. Dezember 2025] beginnende [ Pieber in WK 2StVG § 3a Rz 11]) Frist von 48 Wochen für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen noch gar nicht abgelaufen war, erließ der Einzelrichter am 30. März 2026 – ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 3a Abs 5 und § 7 Abs 2 StVG) und ohne einen nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Beschluss über den Widerruf des gemäß § 3a Abs 2 letzter Satz StVG mit der Mitteilung des Einvernehmens ex lege eingetretenen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 3a Abs 4 erster Satz StVG zu fassen ( Pieber in WK 2StVG § 3a Rz 33 und 35) – eine um die bereits erbrachten Leistungen berichtigte Strafvollzugsanordnung (zu deren bloß prozessleitender Natur nach § 35 Abs 2 StPO siehe Pieber in WK 2StVG § 3 Rz 59 f mwN) und ordnete, obwohl der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt gar nicht flüchtig war, seine Vorführung zum Vollzug der (richtig errechneten) Restfreiheitsstrafe von 118 Tagen und 18 Stunden an (ON 48.1, ON 49 und ON 50).
Mit (unzulässig per E-Mail eingebrachter [§ 6 Abs 1 ERV 2021]) Eingabe vom 8. April 2026 (ON 51) beantragte der Verurteilte in Reaktion darauf neuerlich die Gewährung von Ratenzahlungen betreffend der noch offenen Geldstrafe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 53) wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung zurück, dass der bereits eingetretene Terminverlust einen weiteren Zahlungsaufschub hindere und ein solcher außerdem wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstfrist von zwei Jahren unzulässig sei.
Die dagegen (rechtzeitig) erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 56), in der er sein Aufschubsbegehren aufrecht hält, bleibt erfolglos.
Nach Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlusts kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubs keinesfalls mehr in Betracht, weil dies in Wahrheit ein – nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) – Aufschub der Ersatzhaft wäre, §§ 5 f StVG aber einen Aufschub zum Zweck der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen ( Lässigin WK StPO § 409a Rz 2 und 8; RIS-Justiz RS0119768).
Im Übrigen scheidet hier ein weiterer Zahlungsaufschub auch schon wegen der Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist von zwei Jahren (§ 409a Abs 2 Z 2 StPO), hinsichtlich derer es auch zu keiner Hemmung im Sinne des § 409a Abs 3 StPO kam, aus.
Ein neuerlicher Zahlungsaufschub wurde vom Erstgericht daher (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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