Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.5.2026, GZ **-123, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit seit 20.6.2024 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19.12.2023 (ON 81, ON 93.1) wurde der ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 21.6.2024 ordnete das Landesgericht Feldkirch den Vollzug der Freiheitsstrafe an (ON 94). Am 16.7.2024 beantragte der Verurteilte durch seinen Verteidiger den Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG und brachte dazu unter Anschluss eines Konvoluts an Krankenunterlagen vor, der Verurteilte sei im Zuge der dem gegenständlichen Schuldspruch zugrundeliegende Tat selbst schwer am Körper verletzt worden. Er werde seither in verschiedenen medizinischen Einrichtungen betreut und stehe in psychiatrischer, psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung. Auch nach einem Gutachten der PVA sei er nicht berufsfähig, da er durch das seit dem Schlag mit einer Eisenstange auf seinen Kopf verursachte Schädel-Hirn-Trauma an starken Kopfschmerzen, schweren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen mit Konzentrationseinbrüchen sowie einer mittel- bis schwergradigen Gedächtnisstörung leide und auch seine kognitive Flexibilität sowie logisch schlussfolgerndes Denken eingeschränkt seien (ON 97).
Daraufhin hemmte das Landesgericht Feldkirch am 16.7.2024 den Strafvollzug und bestellte Univ.-Prof. Dr. B* zum psychiatrischen Sachverständigen (ON 98). Dieser kam in seinem Gutachten vom 20.3.2025 zusammengefasst zum Ergebnis, dass beim Verurteilten auf psychiatrischem Gebiet neben Hinweisen auf eine primäre Persönlichkeitsakzentuierung eine leichte hirnorganische Störung bei Zustand nach fronto-parietaler Kalottenfraktur rechts am 23.7.2017 eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung festzustellen sei und er aufgrund eines damit aufgetretenen depressiven Syndroms nicht hafttauglich sei, bei Intensivierung der Therapie und konsequenter Durchführung derselben sich der Zustand innerhalb von sechs Monaten aber insoweit gebessert haben müsste, dass dann Hafttauglichkeit gegeben sei (ON 104.2). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen schob das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 7.5.2025 die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG bis 1.10.2025 auf (ON 105).
Mit (weiterem) Schriftsatz vom 24.9.2025 brachte der Verurteilte unter Verweis auf sein bereits erstattetes Antragsvorbringen vor, sein Gesundheitszustand habe sich in keinster Weise geändert, er sei immer noch nicht haftfähig, weshalb eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens und eine weitere Hemmung des Strafvollzugs beantragt werde. Dem Antrag beigeschlossen wurde eine – undatierte - Bestätigung des C*, wonach sich A* seit mehreren Jahren in sozialpsychiatrischer Betreuung befinde und an mehreren wochenstrukturierten Angeboten (Beschäftigungswerkstätte, wöchentliche Laufgruppe, Muskelentspannungen und Ohrakupunktur) teilnehme (ON 110).
In dem hierauf erstatteten, ergänzenden Gutachten vom 27.3.2026 kommt der psychiatrische Sachverständige zusammengefasst zum Schluss, dass der Verurteilte nach Weiterführung und Intensivierung psychotherapeutischer und sozialspsychologischer Behandlungen sowie der Weiterführung seiner psychiatrischen Therapie nunmehr haftfähig sei, wobei die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung nunmehr weniger ausgeprägt seien und infolge der verstrichenen Zeit (neun Jahre) nunmehr mehr und mehr ausklingen würden. Die Behandlungen, derer sich der Verurteilte unterziehe, fänden im ambulanten Rahmen statt und könnten auch in Haft in dieser Form weitergeführt werden, sodass bei Sicherung einer auch in der Haft allgemein ärztlichen und psychiatrischen Kontrolle und entsprechender Medikamentengabe von Haftfähigkeit auszugehen sei. Eine weitere Besserung des derzeitigen Zustandes sei nicht mehr zu erwarten, psychische Beschwerden seien insgesamt reaktiver und damit vorübergehender Natur, entsprächen keiner Symptomatologie einer psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn und wären behandelbar.
In einem, über entsprechenden Antrag des Verurteilten erstatteten (weiteren) Ergänzungsgutachten vom 11.5.2026 teilte der Sachverständige mit, dass es sich bei den vom Verurteilten mit Schriftsatz vom 29.4.2026 (laut ON 120) vorgelegten Unterlagen vom 23.4.2026 um keine Befunde, medizinische Atteste oder Gutachten handle, sondern lediglich um Bestätigungen über Therapieteilnahmen, durch die die gutachterlichen Schlussfolgerungen und Beurteilungen seiner Expertise keine Änderungen erfahren würden (ON 122).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 5 Abs 1 StVG ab und begründete dies nach aktenkonformer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs mit den (dargelegten) Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (ON 123).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm einen Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG zu gewähren, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 124). Vorgebracht wird im wesentlichen, dass die mit Schriftsatz vom „28“.4.2026 vorgelegten Bestätigungen bzw ärztlichen Dokumente im Gutachten keine entsprechende Berücksichtigung oder Würdigung erfahren hätten, schließlich eine ausgeprägte Inkontinenz- und Schmerzproblematik bestehe, welche kaum medikamentös therapierbar sei. Es werde zudem die Einholung eines allgemein medizinisch-internistischen Sachbefundes beantragt, um die vom Verurteilten erlittenen Verletzungsfolgen nicht nur zu dokumentieren, sondern auch richtig einzuschätzen und werde in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten Dokumente, insbesondere Blg 3./ [Anmerkung des Beschwerdegerichts: augenscheinlich in ON 120.4] verwiesen. Überdies sei der Beschluss mangelhaft begründet (ON 124).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Vollzugstauglichkeit liegt nach § 5 Abs 1 StVG vor, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug an einem Strafgefangenen – gegebenenfalls trotz einer Krankheit, einer Verletzung, einer Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar ist, ohne dass im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, somit der Vollzug der Freiheitsstrafe durch Abschließung von der Außenwelt, Beschränkung in der Lebensführung und erzieherische Beeinflussung den Verurteilten zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten kann, schädlichen Neigungen nachzugehen sowie ihm den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass für eine ausreichende ärztliche Versorgung während eines Strafvollzugs die Vollzugsbehörden vorzusorgen haben (§ 66 ff StVG).
Demgegenüber kann dem Wesen des Strafvollzugs dann nicht entsprochen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dem in § 20 Abs 1 und 2 StVG umschriebenen Auftrag nachzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Dieser Zustand kann vorübergehender oder dauernder Natur sein; auf jeden Fall müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen. Auf die Schwere der Krankheit kommt es nicht an, jedoch ist davon auszugehen, dass dem Erziehungsauftrag umso weniger nachgekommen werden kann, je schwerer die Krankheit ist. Ambulante Behandlungen zählen zu keinen manifesten Krankheitsformen, da sie auch während des Vollzugs möglich sind.
Die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit stellt eine vom Gericht zumeist – und auch fallaktuell – auf Basis eines einzuholenden Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zu lösende Rechtsfrage dar. Das Gericht hat auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 5 Rz 12).
Im Lichte dieser Prämissen ist insbesondere aufgrund der zuletzt erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* und in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts von keiner Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten mehr auszugehen. Der Sachverständige kommt nach ausführlicher fachärztlicher Untersuchung und Befundung des A* - zuletzt am 27.3.2026 - und unter Berücksichtigung sämtlicher der vom Verurteilten vorgelegten Kranken- und Behandlungsunterlagen zum Schluss, dass der Verurteilte aufgrund seines Gesundheitszustandes aus medizinisch-psychiatrischer Sicht hafttauglich sei. Er sei hinsichtlich seiner Depression medikamentös gut eingestellt, wobei die psychopharmakologische Behandlung wie auch - nach Möglichkeit - die Psychotherapie auch im Falle einer Inhaftierung fortgesetzt werden sollten (ON 118, Seite 14 und 15).
Der Beschwerde gelingt es nicht, dieses Kalkül und die darauf gegründete Entscheidung des Erstgerichts zu erschüttern, umso mehr als – dem Beschwerdevorbringen zuwider – auch die vom Verurteilten zuletzt vorgelegten Bestätigungen, wonach er sich in Behandlung bei Dr. D*, Dr. E* und der Psychotherapeutin F* befinde, Eingang in das psychiatrische Gutachten genommen haben. Aber auch die Einholung eines erstmals in der Beschwerde relevierten medizinisch-internistischen Sachbefundes unter Hinweis auf eine ausgeprägte Inkontinenz- und Schmerzproblematik des Verurteilten ist nicht indiziert, weil sich schon aus der von der Beschwerde dazu ins Treffen geführten ärztlichen Bestätigung des Dr. D* vom 23.4.2026 (Blg 3 in ON 120.4) ergibt, dass diese medikamentös therapierbar ist, was auch für die Dauer der Haft gilt.
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
Der an das Erstgericht gestellte Antrag auf vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzugs nach § 7 Abs 3 StVG ist infolge der nunmehrigen Beschlussfassung des Oberlandesgerichts gegenstandslos.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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