Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Preßlaber als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.9.2025, GZ ** (= GZ B*-113) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 2 StPO haftet A* auch für die durch sein erfolgloses Begehren verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Nach rechtskräftiger zu seinem Nachteil erfolgter Wiederaufnahme des Strafverfahrens (vgl ON 64) wurde A* mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19.12.2023, GZ B*, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 87 Abs 1 StGB gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.3.2022, GZ C*, zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (ON 81). Die dagegen von ihm ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 24.4.2024, GZ 13 Os 16/24p-4, zurück (ON 92.1). Das Oberlandesgericht Innsbruck gab den von ihm und der Staatsanwaltschaft Feldkirch dagegen erhobenen Berufungen mit Urteil vom 20.6.2024, GZ 7 Bs 129/24i, nicht Folge (ON 93.1).
Demnach hat A*am 21.6.2017 in ** D* E* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, wobei es sich um eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung handelt, indem er ihn mehrfach mit einem Baseballschläger schlug, sodass dieser einen Bruch des linken Ellenhakens, der rechten Elle, des Grundgliedes der rechten Hand sowie des rechten Daumen-Sattelgelenks erlitt.
Die Anordnung des Vollzugs der über ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 7 Abs 3 StVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit (§ 5 StVG) vorläufig gehemmt (ON 111).
Mit am 8.5.2025 eingelangten Schriftsatz beantragte der Verurteilte gestützt auf die Wiederaufnahmegründe des (richtig) § 353 Z 1 und 2 StPO sowie unter Beischluss eines Chatverlaufs in kroatischer Sprache samt deutscher Übersetzung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens B* des Landesgerichts Feldkirch „nach Durchführung der beantragten Erhebungen“. Argumentativ wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich aus den einzeln wiedergegebenen und im seinerzeitigen Verfahren nicht vorgekommenen Chatnachrichten des „Belastungszeugen“ F* ergebe, dass dieser im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch eine falsche Beweisaussage getätigt und D* E* verletzt habe. Ausgehend davon und weil sich die Verurteilung auf die unwahre Zeugenaussage des F* stütze, sei das Strafverfahren wiederaufzunehmen (ON 106).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag mit ausführlicher Stellungnahme ablehnend (ON 108.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24.9.2025 wies der gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO zuständige Dreirichtersenat des Landesgerichts Feldkirch den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens B* des Landesgerichts Feldkirch nach dem aktenkonformen Referat des bisherigen Verfahrensgangs (einschließlich der jeweiligen relevanten Zivilverfahren) und der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird (Seite 1 bis 13 der angefochtenen Entscheidung; RIS-Justiz RS0124017 [T2]), unter Ausspruch der Hemmung des Vollzugs nach § 357 Abs 3 StPO bis zur Rechtskraft der Entscheidung und der Kostentragungspflicht nach § 390a Abs 2 StPO ab. Zur Begründung zitierte der Senat die Bestimmung des § 353 StPO und führte sodann unter Hinweis auf die Judikatur zur Eignungsprüfung bei den hier geltend gemachten Wiederaufnahmegründen nach § 353 Z 1 und 2 StPO aus wie folgt:
…
2. Entgegen dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag geht aus den vorgelegten Nachrichten an keiner Stelle hervor, dass F* zugestanden hätte, für die Körperverletzung des D* E* verantwortlich zu sein und somit im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht die Unwahrheit gesagt zu haben. Vielmehr handelt es sich bei den im Zuge des Vorbringens angestellten Schlussfolgerungen um bloße subjektiv eingefärbte Interpretationen des Antragsstellers, die mitunter schon im Wortlaut der Nachrichten keine Deckung finden.
Für das Gericht ergibt sich der Eindruck, als versuche der Antragsteller nunmehr durch das Vorlegen von aus dem Zusammenhang gerissenen Nachrichten eine für ihn günstige Version des Vorfalls vom 21.6.2017 zu konstruieren, um den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe abzuwenden.
2.1. Bereits die Nachricht vom 2.1.2019 („Den unter Drogen stehenden schlage ich im Juni zusammen, den anderen Scheiß im August“) schließt ob des Zeitpunktes der Nachricht und des Wortlauts, welcher auf ein allfälliges in der Zukunft gelegenes Ereignis im Juni bzw. August Bezug nimmt, die Interpretation des Antragsstellers aus, zumal der der Verurteilung zugrundeliegende Vorfall am 21.6.2017 stattfand.
2.2. Hinsichtlich der Nachrichten vom 27.“6“2020 (gemeint: 27. 8 .2020)sowie 13.8.2020 ist anzuführen, dass sich diese ihrem Inhalt nach auf jenen Sachverhalt beziehen, der bereits im Verfahren des Landesgerichtes Feldkirch zu C*, welches mit Schuldsprüchen hinsichtlich F* wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und hinsichtlich des Antragsstellers wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB endete, behandelt wurde.
Die diesbezüglich angestellten Interpretationen des Antragsstellers sind nicht stichhaltig. Sie beschränken sich auf eine für den Antragsteller günstige Auslegung der Nachrichten. Bei wortlautkonformer Interpretation bleibt für den Standpunkt des Antragsstellers jedoch kein Raum übrig.
So zeigen die Nachrichten „Er muss davon ausgehen, dass du mit seinen Folgen nichts zu tun hast“ und „Dass ich es getan habe“ deutlich auf, dass es vielmehr darum geht, dass F* gemeinsam mit dem Antragsteller versuchte, jemanden von der vermeintlichen Tatbegehung durch F* zu überzeugen. Nur so findet die verwendete Formulierung „Er muss davon ausgehen“ Deckung.
F* gab im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch im Wesentlichen das an, was er am 4.8.2020 im Verfahren G* des Landesgerichtes Feldkirch und am 14.12.2020 im Verfahren H* des Landesgerichts Feldkirch, wo er zudem auf seine Aussage im Verfahren G* verwies, anführte. Dass diese (in den letzten beiden angeführten Verfahren) getätigten Aussagen falsch waren, bekräftigte er mit seinem diesbezüglichen Geständnis im deswegen abgeführten Strafverfahren zu C* des Landesgerichtes Feldkirch.
Somit beziehen sich die in diesem Zusammenhang vorgelegten Chat-Nachrichten eindeutig auf die Absprache der in weiterer Folge getätigten falschen Beweisaussage.
Darüber hinaus ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der Schöffensenat des Ersturteils mit diesem Umstand - nämlich der zunächst anderslautenden Aussage des F* und der von diesem verwirklichten Erpressung - auseinandergesetzt hat und zur Schlussfolgerung gelangte, dass auch ohne diese Verurteilung kein Zweifel daran bestehe, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe.
Auch die weiteren Nachrichten vom 13.8.2020 und 14.8.2020 sind vor diesem Hintergrund zu sehen. Dass der Antragsteller aufgrund der Verletzung, die er am 21.6.2017 erlitt, Medikamente benötigt, ist zudem grundsätzlich mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Ersturteils in Einklang zu bringen.
2.3. Bei genauerer Betrachtung der Nachrichten vom 22.8.2020 und 27.8.2020 ergibt sich, dass F* selbst anführt, dass er „früher“ gesagt habe, dass der Antragsteller mit der Schlägerei nichts zu tun gehabt habe, weil er bewusstlos gewesen sei. Dies stimmt mit seiner Aussage vom 4.8.2020 im Verfahren G* des Landesgerichts Feldkirch überein, im Zuge welcher er anführte, dass der Antragsteller ohnmächtig geworden sei.
Der Frage, ob der Antragsteller beim Vorfall vom 21.6.2017 bewusstlos war oder nicht, kommt zudem keine erhebliche Bedeutung zu. Selbst wenn er im Zuge der Auseinandersetzung bewusstlos geworden wäre, hätte er die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, vor seiner allfälligen Bewusstlosigkeit dennoch begehen können. Diese schließt somit entgegen dem Vorbringen des Antragstellers die Tatbegehung keinesfalls aus.
2.4. Der Nachricht vom 7.9.2020 ist nicht zu entnehmen, weshalb diese den vom Antragsteller behaupteten Sinngehalt aufweisen sollte. Selbiges gilt für die Nachricht vom 17.10.2020, bei welcher es sich offenkundig um Probleme mit einem Fahrzeug dreht. Der Aussage, dass sie sich vor Gericht sehen werden, kann dem vom Antragsteller beigemessene Sinngehalt nicht entnommen werden.
Weshalb die Nachrichten vom 31.10.2020 und 6.11.2020, welche sich offenkundig wiederum um einen Streit zwischen F* und dem Antragsteller aufgrund eines Autos drehen, aufzeigen sollen, dass F* eine falsche Aussage in Aussicht stellte, ist nicht ersichtlich. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass F* schließlich vor Gericht das aussagte, was er dem Antragsteller gegenüber angekündigt hatte, nicht, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprach.
3. Insgesamt betrachtet ist das vom Antragsteller beigebrachte neue Beweismittel weder allein noch in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet, eine andere Beurteilung der Beweisfrage zu ermöglichen. Auch eine Eignung des Beweismittels in Bezug auf eine Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen eine die Verurteilung veranlassende Straftat des F* gesehen.
Weiters ist anzumerken, dass das Erstgericht eingehend begründete, weshalb es den Angaben des Antragsstellers nicht folgte. So führte es an, dass es die Feststellungen „grundsätzlich“ auf die Angaben des für glaubwürdig erachteten D* E* stützte. Auch mit den unterschiedlichen Aussagen des F* setzte sich das Erstgericht auseinander. Dieses kam schließlich zum Schluss, dass die Angaben von D* E* und F* von den Zeugen I* und J* E* gestützt werden. Das Erstgericht hatte angesichts aller Beweise („Aussagen von D* E*, F* und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den verlesenen Aussagen aller anderen dazu befragten Personen, der Verletzungen, der Verurteilung von F* und dem Angeklagten und den im Akt erliegenden Lichtbilder, Sachverständigengutachten und Polizeibericht“) keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt zugetragen hatte. Im Lichte dieser mannigfaltigen Beweisgrundlagen, auf welche das Erstgericht den Schuldspruch stützte, vermag das nunmehrige Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag das Ersturteil nicht zu erschüttern.
4. Die beantragten Einvernahmen des Antragstellers sowie des F* konnten schon vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unterbleiben.
...
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, die einerseits unter Wiederholung des Antragsvorbringens und andererseits unter Hinweis auf eine ergänzend vorgelegte „Eidesstattliche Erklärung“ vom 12.9.2025, wobei Teile deren Inhalts sowie auch die Daten des/der Verfassers/in geschwärzt wurden, darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern. Ergänzend wird vorgebracht, dass sich aus der „Eidesstattlichen Erklärung“, deren Verfasser/in sich vor den beteiligten Personen fürchte und deshalb anonym bleiben wolle, jedoch über den Verteidiger geladen werden könne, der tatsächliche Sachverhalt und „die Tatsache,“ dass „die anderen Beteiligten großteils gelogen“ hätten, ergebe. Demnach habe der „Kronzeuge“ F* unmittelbar nach dem Vorfall bzw einen Tag später dem „anonym bleibenden Zeugen“ (und auch anderen [namentlich nicht genannten] Personen gegenüber) mitgeteilt, dass der Verurteilte keinerlei Tätlichkeiten gesetzt habe, sondern vielmehr selbst Opfer beim gegenständlichen Vorfall gewesen sei, und er selbst dem D* E* beide Hände gebrochen habe (ON 112).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt:
Soweit anlassbezogen von Interesse, kann der rechtskräftig Verurteilte gemäß § 353 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2). Beide Wiederaufnahmegründe müssen jeweils die Eignung in sich tragen, die Tatsachengrundlagen der Erstverurteilung zu erschüttern.
Für den Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 2 StPO genügen „nova producta“, also Tatsachen oder Beweismittel, die im ursprünglichen Verfahren nicht vorgekommen sind, (für das Gericht) nicht zugänglich oder nicht erkennbar waren, gleichgültig ob sie der Verurteilte gekannt hat oder nicht (RIS-Justiz RS0101229 [insb T1 und T2]).
Der Chatverlauf sowie die (geschwärzte) „Eidesstattliche Erklärung“ stellen solche nova producta dar. Allerdings führt nicht jedes neue Beweismittel zur Wiederaufnahme. Deren Statthaftigkeit ist vielmehr nur bei qualifizierten neuen Beweismitteln zu bejahen. Demnach müssen die Neuerungen geeignet sein, eine geänderte Beweissituation herbeizuführen. Der Umstand muss erheblich sein und es darf nicht ausgeschlossen sein, dass es auf Grundlage der neuen Beweise zu einer anderen Beurteilung der Beweislage kommt. Der Prüfungsvorgang entspricht weitgehend der Relevanzprüfung für Beweisanträge in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS010243; Lewisch in Fuchs/Ratz,WK StPO § 353 Rz 60 ff).
Ausgehend von diesen Prämissen ist zunächst auszuführen, dass das Erstgericht den (im Übrigen unvollständig [vgl Original in ON 106.3, 5 ff, etwa zum 13.8.2020, 14.8.2020 und 23.8.2020]) vorgelegten Chatverlauf aktenkonform referierte und zutreffend – auch unter Bezugnahme auf die zeitliche Genese – darauf hinwies, dass der Wiederaufnahmswerber die einzeln von ihm angeführten, mitunter isoliert hervorgehobenen Nachrichten lediglich einer eigenständigen, subjektiv gefärbten und nur für seinen Standpunkt im gegenständlichen Verfahren günstigen Interpretation unterzog, sich daraus aber weder eine Täterschaft des F* noch eine im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch getätigte falsche Beweisaussage des Genannten ergeben. Inwieweit damit die Möglichkeit zur Erschütterung der Tatsachengrundlage des Ersturteils samt anderer Beurteilung der Beweisfrage begründet werden soll, vermag der Wiederaufnahmswerber insbesondere mit Blick auf die – im Antrag und in der Beschwerde übergangenen – Umstände, wonach er neben den nunmehr als unwahr bezeichneten Angaben des Zeugen F* überdies durch die Schilderungen des Tatopfers und dessen Ehefrau (I* E*) und Sohn (J* E*) in Zusammenschau mit den ärztlichen Unterlagen samt Sachverständigengutachten belastet wird, jedoch nicht nachvollziehbar darzulegen. Der Schuldspruch wurde damit – entgegen dem darauf abzielenden Vorbringen – nicht ausschließlich auf die (belastenden) Angaben des Zeugen F* gestützt.
Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang zudem auf eine anonymisierte „Eidesstattliche Erklärung“ vom 12.9.2025 beruft, wird übersehen, dass sich bereits der Schöffensenat mit dem unterschiedlichen Aussageverhalten des F*, der darlegte, unmittelbar nach dem Vorfall vom nunmehrigen Wiederaufnahmswerber um eine Falschaussage ersucht worden zu sein, und der deshalb seinerseits wegen der von ihm am 4.8.2020 und 14.12.2020 in den Verfahren ** und H* jeweils des Landesgerichts Feldkirch begangenen und zugestandenen Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde (vgl ON 67), auseinandersetzte und letztlich nach Erörterung sämtlicher im Verfahren vorgekommener Beweisergebnisse von der Schuld des Wiederaufnahmswerbers überzeugt war (ON 81, 5 ff). Die „Eidesstattliche Erklärung“ gibt keine eigenen Wahrnehmungen des „anonymen Zeugen“ zur Tat, sondern inhaltlich ohnehin im Wesentlichen lediglich die ursprünglich wahrheitswidrigen zu Gunsten des Beschwerdeführers gemachten und vom Schöffensenat gewürdigten Angaben des F* wieder (vgl unter anderem auch Schuldspruch 2.b./ im Verfahren C* Landesgericht Feldkirch, ON 67, wonach der Genannte als Zeuge in einem Zivilverfahren wahrheitswidrig angab, „er sei es gewesen, der D* E* mit einem Baseballschläger auf die Arme geschlagen habe“ ).
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer daher durch seine eigenständig angestellten beweiswürdigenden Überlegungen nicht, das Vorliegen einer strafbaren Handlung – hier einer falschen Beweisaussage des Zeugen F* – aufzuzeigen. Ferner sind weder der nunmehr ins Treffen geführte Chatverlauf noch die vorgelegte anonymisierte „Eidesstattliche Erklärung“ entweder einzeln oder in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse dazu geeignet, einen vom Beschwerdeführer angestrebten Freispruch oder aber eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu erwirken. Letztlich wird die – auch unter Hinweis auf die den Schuldspruch tragenden sonstigen Beweisergebnisse – detailliert begründete Einschätzung des Erstgerichts zur fehlenden Eignung des neu beigebrachten Chatverlaufs vom Beschwerdegericht ausdrücklich geteilt und identifizierend übernommen (wiederum RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Ausgehend davon sind die „zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens“ beantragten (erneuten) Einvernahmen des Wiederaufnahmswerber, der die Tat ohnehin von Beginn an in Abrede stellte, sowie des Zeugen F*, der die Wahrheitswidrigkeit seiner ursprünglich zu Gunsten des Wiederaufnahmswerbers gemachten Angaben einräumte, nicht angezeigt (vgl im Übrigen zu den Erfordernissen eines Beweisantrags RIS-Justiz RS0118444).
Damit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und der Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
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