Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Juni 2026, GZ Hv*-62, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 4. März 2026 (ON 56.1), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 18. Mai 2026 (AZ 9 Bs 95/26y; ON 59.1), wurde A* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Noch vor Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (mit 27. Mai 2026) beantragte der Verurteilte Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 StVG aus wichtigen persönlichen Gründen, nämlich für die Absolvierung einer Deradikalisierungsmaßnahme „zur vollständigen und erfolgreichen Abkehr und Resozialisierung“ (ON 61).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – nach ablehnender Äußerung der Anklagebehörde (ON 1.48) – den Antrag auf Strafaufschub im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass – bei der gebotenen engen Auslegung des § 6 Abs 1 Z 1 StVG – kein Aufschubsgrund aus wichtigen persönlichen Gründen geltend gemacht worden sei, und erkannte einer allfälligen Beschwerde gemäß § 7 Abs 3 StVG aufschiebende Wirkung zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 63), welche auf eine Gewährung des begehrten Strafaufschubs mit der Argumentation abzielt, dass die erbetene Maßnahme einer Deradikalisierung mit Blick auf die erfolgreiche Resozialisierung als ein maßgeblicher Vollzugszweck sehr wohl als in der Person des Antragsstellers gelegener wichtiger Grund zu werten wäre.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 6 Abs 1 StVG ist dem Verurteilten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Aufschub des Strafvollzugs zu gewähren, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in den Fällen der Z 1 drei Jahre und in jenen der Z 2 ein Jahr nicht übersteigt. Ein somit aufgrund der Höhe der hier fallkonkret zu vollziehenden (18-monatigen) Freiheitsstrafe ausschließlich nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG in Betracht kommender Strafaufschub für die Dauer von höchstens einem Monat steht nur bei Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen zu, insbesondere um Angehörige oder besonders nahestehende Menschen aufzusuchen (lit a), am Begräbnis einer solchen Person teilzunehmen (lit b), oder um wichtige Familienangelegenheiten in Zusammenhang mit solchen Anlässen oder der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen (lit c).
Die in § 6 Abs 1 Z 1 StVG angeführten Fallkonstellationen sind zwar nicht abschließend normiert ( Pieberin WK² StVG § 6 Rz 22); ein Aufschub aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen ist allerdings immer nur in engen Grenzen vertretbar, zumal die Aufschubsgründe grundsätzlich eng auszulegen sind ( Drexler/Weger, StVG 5 § 6 Rz 5; Pieberin WK² StVG § 6 Rz 21 mwN).
Die Absolvierung einer Deradikalisierungsmaßnahme ist bei wertungsmäßiger Betrachtung nicht mit jenen Situationen vergleichbar, welche der Gesetzgeber in § 6 Abs 1 Z 1 StVG demonstrativ aufgezählt hat, fehlt es doch am entscheidenden Konnex zu einem besonders nahestehenden Menschen mitsamt der dahinter stehenden sittlichen, familiären oder zumindest solcherart nahekommenden Verpflichtung (vgl Pieberin WK² StVG § 6 Rz 24). Allein für den Verurteilten vorteilhafte Therapien fallen nicht darunter (OLG Linz 9 Bs 66/07f; OLG Wien 23 Bs 197/19t; OLG Innsbruck 11 Bs 118/22y ua), sind doch Ereignisse, die für das spätere Fortkommen des Verurteilten von Bedeutung sind und billigerweise nicht aufgeschoben werden können, (ausschließlich) unter § 6 Abs 1 Z 2 StVG zu subsumieren ( Drexler/Weger, StVG 5 § 6 Rz 6).
Im Übrigen stellen (Entwöhnungs-)Therapien, die in Strafhaft ebenso wirkungsvoll absolviert werden können, ohnehin keinen tauglichen Aufschubsgrund dar ( Pieberin WK² StVG § 6 Rz 28 aE mwN). Insofern ist der Beschwerdeführer somit – im Rahmen der Steuerung durch die Koordinierungsstelle Extremismusprävention und Deradikalisierung (KED) in der Generaldirektion für den Straf- und Maßnahmenvollzug – auf die Möglichkeit der Absolvierung von Deradikalisierungskursen während des Strafvollzugs zu verweisen, womit resozialisierungsfördernde Umdenkprozesse zur nachhaltigen Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut während der Haft erzielt werden können, was allenfalls auch im Rahmen der Entscheidung über den Vollzugsort (§ 10 StVG) berücksichtigt werden kann.
Mangels Geltendmachung eines unter § 6 Abs 1 Z 1 StVG fallenden Aufschubsgrundes können weitere Erwägungen zur Realisierbarkeit einer Deradikalisierungsmaßnahme binnen der möglichen Aufschubsfrist dahingestellt bleiben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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