8Bs133/25b – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Juli 2025, Hv*-95, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2024 (ON 46), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. April 2024 (ON 73), wurde A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei ihm die Aufforderung zum Strafantritt am 21. Mai 2025 zugestellt wurde.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 beantragte A* die Gewährung eines Strafaufschubes mit der Begründung, dass neue Beweise vorhanden seien und eine Wiederaufnahme [gegen einen Mitangeklagten; die Wiederaufnahme wurde mittlerweile rechtskräftig abgelehnt] anhängig sei (ON 84).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag ua mit der zutreffenden Begründung, dass ein Strafaufschub gemäß § 6 StVG – eine andere Bestimmung kommt nicht in Betracht – bei Freiheitsstrafen, die insbesondere drei Jahre übersteigen, vom Gesetz aus ausgeschlossen ist und sah aufgrund der offenbaren Aussichtslosigkeit des zugrunde liegenden Antrags auch von der vorläufigen Hemmung der Vollzugsanordnung nach § 7 Abs 3 StVG ab.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten, die keine weiteren Argumente enthält (ON 100).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der inhaltlich geltend gemachten Gründe dieses Antrags war die Gewährung jeglichen Strafaufschubs nach § 6 Abs 1 StVG ua wegen der konkreten Dauer der Freiheitsstrafe ausgeschlossen, sodass die angefochtene Entscheidung nicht zu korrigieren war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.