Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Juli 2026, Hv*-39, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
BEGRÜNDUNG :
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 14. Februar 2024 zu Hv* (rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 16. April 2024), wurde der am ** geborene A* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,--, im Nichteinbringungsfall 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Aufgrund der erfolglosen Eintreibung der über den Verurteilten verhängten Geldstrafe (ON 24), wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (ON 26) und dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt. Der Verurteilte erklärte sich hiernach nicht bereit, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Hierzu teilte der Verein ** – unter Vorlage eines Ambulanzbefundes vom 7. Jänner 2026 sowie einer Patientenkarte – mit, der Verurteilte leide an Leukämie; sein aktueller Gesundheitszustand lasse weder Arbeiten noch den Haftvollzug zu (ON 27).
Hierauf verfügte das Erstgericht die Beischaffung der vollständigen Krankengeschichte des Verurteilten, welche mit 10. März 2026 einlangte und sich im schon erwähnten Ambulanzbefund vom 7. Jänner 2026 erschöpft (ON 29).
Mit zwischenzeitig eingelangtem Schreiben vom 2. März 2026 teilte der Verurteilte – unter Vorlage weiterer Krankenunterlagen – dem Erstgericht mit, dass er als „schwerkranker“ 77-jähriger Mann mit geringer Lebenserwartung eindeutig haftunfähig sei, zumal er aktuell wegen seiner Chemotherapie (mit dem Tyrosinkinasehemmer „Imbruvica“) an koronaren Nebenwirkungen leide (ON 28). Mit E-Mail vom 14. März 2026 gab der Verurteilte zudem bekannt, dass er am Vortag aus dem Klinikum B* entlassen worden sei, und übermittelte einen weiteren Arztbrief vom 12. März 2026 (ON 30).
Bereits am 10. März 2026 ersuchte das Erstgericht die Generaldirektion (Betreuungsangelegenheiten im Strafvollzug) unter Übermittlung der vorliegenden medizinischen Unterlagen (der mit E-Mail vorgelegte Befund wurde im Nachhang übersendet) um Stellungnahme zur Vollzugstauglichkeit iSd § 5 StVG, auch in Hinblick auf allfällig nötige Vollzugsortsänderungen und Ausgänge. Zudem ordnete das Erstgericht am 16. März 2026 die vorläufige Hemmung des Strafvollzugs gemäß § 7 Abs 3 StVG an.
Nach Einlangen der Stellungnahme der Generaldirektion vom 25. März 2026 (ON 31) wies das Erstgericht am 2. April 2026 den Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs wegen Vollzugstauglichkeit ab. Über Beschwerde des Verurteilten, in welcher er vorbrachte, eine Chemotherapie zu machen und dies durch eine vorgelegte (neue) Patientenkarte vom 7. Jänner 2026 – auf welcher neben weiteren eingetragenen Kontrollterminen auch das Medikament „Jaypirca 100 mg“ handschriftlich angeführt war – belegte (ON 33), wurde der Beschluss des Erstgerichts am 30. April 2026 von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (insbesondere zur Einholung einer weiteren Stellungnahme der Generaldirektion zur geänderten Sachlage) zurückverwiesen (ON 35).
Darauf folgend ersuchte das Erstgericht die Generaldirektion am 26. Mai 2026 – mit Hinweis auf die Rechtsmittelentscheidung – um ergänzende Stellungnahme unter Einbeziehung der mit dem Rechtsmittel vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Nach Einlangen der ergänzenden Stellungnahme der Generaldirektion vom 5. Juni 2026 (ON 37) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2026 den Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 5 Abs 1 StVG (neuerlich) mit der Begründung ab, dass „mit Blick auf die Ausführungen in der Rechtsmittelentscheidung (gemeint: ON 35) nach Verfahrensergänzung festzuhalten [bleibt], dass die Fortführung der oralen Chemotherapie, der kardiologischen Medikation sowie die Einhaltung der ambulanten Kontrolltermine in Haft gewährleistet sind“ (ON 39).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 40) des Verurteilten, mit welcher er auf seinen Krankheitszustand hinweist und – unter Vorlage eines Arztbriefes und eines Befundes aus dem Bereich der Inneren Medizin je vom 29. Juni 2026 des Klinikums B* – erkennbar die Gewährung von Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG anstrebt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist im Sinne ihres impliziten Kassationsbegehrens berechtigt.
Ein Haftaufschub wegen mangelnder Gesundheit (§ 5 Abs 1 StVG) setzt voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen nicht entsprechend erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann, weil die Durchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs wegen Krankheit, Verletzung, Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Zustandes in der zuständigen Justizanstalt nicht gegeben ist, wobei vorrangig zu prüfen ist, ob die Vollzugstauglichkeit durch entsprechende Änderung des Strafvollzugsorts hergestellt werden kann (vgl Pieber , WK² StVG § 5 Rz 11). Haftuntauglichkeit setzt somit einen – dauerhaften oder zumindest vorübergehenden – Zustand voraus, der den Strafgefangenen für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht, was jedenfalls das Vorliegen von manifesten Krankheitsformen bedingt. Die bloße Infektion auch mit einer tödlich verlaufenden Krankheit oder ein bloß beginnender geistiger Abbauprozess reichen nicht aus. Auf die Schwere der Krankheit kommt es nicht an, jedoch ist davon auszugehen, dass je schwerer die Krankheit ist, desto weniger dem Erziehungsauftrag nachgekommen werden kann ( Drexler/Weger , StVG 5 § 5 Rz 4).
Die Haftfähigkeit ist als Rechtsfrage mit Blick auf die Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe im Einzelfall vom Gericht zu beurteilen ( Pieber aaO Rz 12). Sachverständige können nur den Krankheitszustand beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welche Auswirkungen der jeweilige krankhafte Zustand zeitigt, und welcher Behandlung es nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse kann bei den Vollzugsbehörden (Generaldirektion) erhoben werden, ob die gebotenen Betreuungsmöglichkeiten im Strafvollzug – bzw in bestimmten Justizanstalten (vgl Drexler/Weger aaO Rz 5) – verfügbar sind, und ob unter den gegebenen Umständen eine ausreichende Ansprechbarkeit des Verurteilten hinsichtlich der erzieherischen Betreuung durch den Strafvollzug (§ 20 StVG) realisierbar ist. Auf dieser Entscheidungsgrundlage hat schließlich das Gericht – mit nachvollziehbarer Begründung (RS0132725) – zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht oder nicht.
Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht (vgl Tipold , WK StPO § 89 Rz 8), sind der vom Verurteilten mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief sowie der Befund des Klinikums B* jeweils vom 29. Juni 2026 zu berücksichtigen.
Aus dem Arztbrief ergibt sich, dass die Therapie auf das Krebsmedikament Jaypirca 100 mg umgestellt wurde und dieses beim Verurteilten erhebliche Nebenwirkungen, insbesondere Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Atemnot und Schwindel, verursache. Weiters wird ausgeführt, dass der Verurteilte aufgrund seiner orthopädischen Vorerkrankungen und der Schwindelanfälle auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Zudem sei seitens des Krankenhauses ein Rehabilitationsantrag gestellt worden. Dem internistischen Befund sind thorokales Druckgefühl bei stärkerer Belastung sowie Belastungsdyspnoe zu entnehmen.
Zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme ging die Generaldirektion noch davon aus, dass der Verurteilte mit Ibrutinib (Arzneistoff des Medikaments Imbruvica) behandelt werde. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, dass die geschilderte Symptomatik (Schwäche und Müdigkeit) sowohl auf die chronisch lymphatische Leukämie als auch auf die Chemotherapie zurückzuführen sein könne. Das behauptete Ausmaß der Schwäche und der herabgesetzten Leistungsfähigkeit, das allenfalls den Aufenthalt in einer Justizanstalt verunmöglichen könne, sei anhand der vorgelegten Befunde jedoch nicht objektivierbar.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme führte die Generaldirektion aus, dass aufgrund der Umstellung auf ein besser verträgliches Präparat (gemeint Jaypirca) die genannten Nebenwirkungen nicht mehr zu erwarten seien und daher – auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Behandlung der Mehrgefäßerkrankung – Vollzugstauglichkeit vorliege.
Da die ergänzende Stellungnahme der Generaldirektion die nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte, ergibt sich daraus keine Beurteilung der Frage, welche konkreten Auswirkungen die Therapie mit Jaypirca tatsächlich auf den Gesundheitszustand des Verurteilen hat. Vor dem Hintergrund, dass die Generaldirektion selbst davon ausging, dass erhebliche therapiebedingte Nebenwirkungen allenfalls einer Vollzugstauglichkeit entgegenstehen könnten, sind ergänzende Erhebungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der neuen Medikation erforderlich.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Generaldirektion in ihrer ersten Stellungnahme, wonach das Ausmaß der behaupteten Schwäche und herabgesetzten Leistungsfähigkeit (die nunmehr auch beim neuen Präparat vorliegen) anhand der vorgelegten Befunde nicht objektivierbar sei, wird das Erstgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum aktuellen Krankheitszustand, zu den erforderlichen Behandlungen nach den Regeln der medizinischen Kunst (vgl etwa OLG Graz 8 Bs 49/18v), sowie gegebenenfalls durch Einholung einer weiteren Stellungnahme der Generaldirektion zu den relevanten Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug (vgl auch §§ 66 ff, 71 StVG) – auch unter Berücksichtigung von Möglichkeiten der Strafvollzugsortsänderung (auch im Hinblick auf die Ausstattung mit einem Personenlift aufgrund der Nutzung eines Rollstuhls) – die Rechtsfrage der Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG auf Basis einer entsprechenden Feststellungsgrundlage zu beantworten haben. Der beizuziehende Sachverständige sollte bei seiner Gutachtenserstellung im Besonderen auch zur Frage Stellung nehmen, ob beim Gesundheitszustand des Verurteilen die Erreichung einer durch den Vollzug angestrebten Verhaltensänderung (Vollzugszweck: erzieherische Beeinflussung), insbesondere im Hinblick auf eine ausreichende Ansprechbarkeit des Verurteilten, (noch) realisierbar ist (§ 20 StVG).
Auf Basis dieser Grundlage wäre dann zu entscheiden, ob die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben ist, wobei auch zu bedenken sein wird, dass ein medizinisch indizierter Kur- (somit auch ein Reha-)aufenthalt (grundsätzlich) einen Aufschubgrund darstellen kann ( Drexler/Weger , StVG 5 § 5 Rz 4 mwN).
Der bekämpfte Beschluss war daher nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO zur Verfahrensergänzung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin (Spezialgebiet Hämatologie und Onkologie) aufzuheben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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