Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Februar 2026, GZ **-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
A* wurde – soweit hier von Relevanz – im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 18. November 2025 beantragte der Verurteilte mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 unter Anschluss eines Schreibens der B* den Aufschub des Vollzugs aus „gesundheitlichen“ Gründen (ON 25).
Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 28) wies das Erstgericht den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss (ON 30) ab und sprach zugleich aus, dass die Anordnung des Strafvollzugs bis zur Rechtskraft des Beschlusses gehemmt wird. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Verurteilten durch Hinterlegung zur Abholung ab 16. Februar 2026 zugestellt (Zustellnachweis im Ordner Zustellnachweise).
Am 2. März 2026 – sohin am letzten Tag der Beschwerdefrist – langte eine handschriftliche Eingabe des Verurteilten beim Erstgericht ein, der jedoch überhaupt kein Anfechtungswillen gegen den Beschluss vom 10. Februar 2026 zu entnehmen war. Vielmehr wurde darin der Sache nach bloß ein Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gestellt (vgl ON 31, 10), über den bereits abschlägig entschieden worden ist (ON 32). In einem am 16. März 2026 mit einer Kanzleikraft geführten Telefonat gab der Verurteilte allerdings bekannt, dass seine Eingabe vom 2. März 2026 (auch) als „Einspruch“ gegen den Beschluss vom 10. Februar 2026 zu werten sei (AV ON 33). Diese Erklärung (selbst) ist im Zweifel als Beschwerde gegen diesen Beschluss aufzufassen.
Die Beschwerde ist allerdings unzulässig.
Gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der (hier nicht erfolgten) mündlichen Verkündung (unmittelbar danach) zu Protokoll zu geben ( Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 11; Tipold, WK-StPO § 88 Rz 9; vgl auch RIS-Justiz RS0132571; Ratz , WK-StPO § 284 Rz 7, 10 und 11).
Die – zudem - telefonisch erhobene Beschwerde des Verurteilten ist demnach prozessual unbeachtlich und war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
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