Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §§ 15, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 03.03.2025, GZ **-115, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.9.2023 wurde A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §§ 15, 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden die zu **, Bezirksgericht Hall (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und **, Landesgericht Innsbruck (vier Monate Freiheitsstrafe), gewährten bedingten Strafnachsichten sowie die zu **, Landesgericht Innsbruck (Strafrest von zwei Monaten Freiheitsstrafe), gewährte bedingte Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck Folge gegeben, mit der darüber hinausgehenden Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie der Beschwerde gemäß § 494a StPO drang er hingegen nicht durch (ON 81 und ON 95).
Mit Beschluss vom 9.12.2024 wurde dem Verurteilten der Vollzug der oben genannten (Ersatz-)Freiheitsstrafen gemäß § 5 Abs 1 StVG bis 1.2.2025 aufgeschoben, weil die Voraussetzungen hiefür aufgrund einer für 15.11.2024 geplanten Implantation einer Kniegelenks-Endoprothese, dem damit zusammenhängenden notwendigen stationären Aufenthalt in der Klinik und den darauf folgenden Therapiemaßnahmen vorlägen (ON 102).
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 31.1.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Eingabe vom 29.01.2025 beantragte der Verurteilte einen weiteren Strafaufschub bis Jahresende. Begründend wurde vorgebracht, er stehe seit 2016 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung mit ausgeprägter Schlafstörung, einer Somatisierung und einer Angststörung an der Univ.-Klinik B*, Ambulanz für Psychiatrie, in Behandlung. Zudem sei er an der psychosomatischen Klinik C* angemeldet, mit einer Aufnahme sei jedoch erst im Herbst 2025 zu rechnen. Die Behandlung in dieser Klinik sei erforderlich, weil sich sonst sein psychischer Zustand noch mehr verschlechtern würde. Darüber hinaus leide er an Diabetes, weshalb mehrere Termine für seine Knie-OP verschobenen worden seien. Wegen dem Räumungsverfahren zu ** beim Bezirksgericht Innsbruck müsse er auch dringend eine Wohnung für seine Familie finden (ON 108).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich am 4.2.2025 gegen den beantragten Aufschub aus, da die Zeit seit Rechtskraft der Verurteilung bis Ablauf des gewährten Strafaufschubs nicht zur Durchführung der Knie-OP genutzt worden sei (ON 110).
Laut Stellungnahme des Psychiatrischen Dienstes in der Justizanstalt Innsbruck sei der Verurteilte bereits vom 11.5.2021 bis 1.6.2021 inhaftiert gewesen. So wie im Jahr 2021 bestehe nach wie vor eine regelmäßige ärztliche Versorgung durch einen Allgemeinmediziner sowie eine fachärztlich-psychiatrische durch drei Fachärzte für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (ON 114).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den (neuerlichen) Antrag auf Strafaufschub ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine regelmäßige ärztliche Versorgung durch einen Allgemeinmediziner sowie eine fachärztlich-psychiatrische Versorgung durch drei Fachärzte für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in der Justizanstalt zur Verfügung stehen würden. Die Knie-Operation hätte schon vor der ersten Antragstellung bzw zwischen der ersten und der neuerlichen Antragstellung auf Haftaufschub durchgeführt werden können. Auch die bevorstehende Räumung der Wohnung rechtfertige einen Aufschub nicht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, vom seinerzeitigen Verteidiger (siehe Vollmachtsauflösung vom 1.7.2025) ausgeführte Beschwerde des mittlerweile flüchtigen Verurteilten (siehe Vorführbefehl [ON 116] und Ausschreibung zur Festnahme [ON 117]), die unter Wiederholung der bereits im Antrag auf Strafaufschub angeführten Gründe darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Einleitung des Strafvollzugs bis zum 31.12.2025 aufgeschoben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 118).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder einer Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist gemäß § 5 Abs 1 StVG die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Die Vollzugsbehörden haben für eine ausreichende ärztliche Versorgung während eines Strafvollzugs zu sorgen (§ 66 ff StVG).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt die ins Treffen geführte psychische Erkrankung des Verurteilten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck keinen Grund für den begehrten (weiteren) Strafaufschub dar, da sowohl dessen psychiatrische als auch psychotherapeutische Betreuung während des Strafvollzuges gewährleistet ist.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Knie-Operation wegen Diabetes verlegt worden sei, stehen schon die vom Verurteilen dazu selbst vorgelegten Unterlagen der Univ.-Klinik für Orthopädie und Traumatologie entgegen. Aus dem Behandlungsbericht vom 18.6.2024 ergibt sich, dass die OP für den 25.9.2024 terminisiert worden sei. Gleichzeitig wurde bei bekanntem Diabetes um die Bestimmung des Langzeitzuckerwertes HbA1c gebeten (ON 108, 13). Diese OP wurde jedoch am 20.9.2024 auf 15.11.2024 und am 8.11.2024 auf 18.12.2024 verlegt, Gründe dafür sind den Unterlagen nicht zu entnehmen (ON 108, 18 f). Allein der Umstand, dass die Knie-Operation (mehrmals) aufgeschoben wurde, spricht dafür, dass der Strafvollzug durchführbar ist und rechtfertigt die Gewährung eines weiteren Strafaufschubes nicht.
Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,
1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland
a) einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;
2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt
a) auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,
b) auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl Nr 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.
Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen (§ 6 Abs 1 StVG).
Die höchstzulässige Aufschubsfrist wird somit von dem Tag an gerechnet, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub antreten hätte müssen und beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung idR ein Monat nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt an den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten (§ 3 Abs 2 StVG), sodass ihm ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt im Fall der Bewilligung im Ergebnis zwei bzw 13 Monate zur Verfügung stehen ( Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 11) .
Da die zu vollziehende Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, scheidet ein Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 StVG aus. Ein Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG kommt aber ebenso wenig in Betracht, weil die höchstzulässige Aufschubsfrist in der Dauer von einem Monat aufgrund der Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 31.1.2025 schon längst verstrichen ist.
Im Übrigen stellt die Beschaffung von Wohnraum ohnehin keinen tauglichen Aufschubsgrund iSd § 6 Abs 1 StVG dar (vgl Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 27, OLG Innsbruck, 11 Bs 158/24h uva).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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