StPO
Gliederung
(1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
§ 1 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 1 Das Strafverfahren
…§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes…
§ 430 Besonderheiten des Verfahrens
…§ 430. (1) Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ( § 1 Abs. 3 StPO ) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten: 1. Der Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren…
§ 516 Übergangsbestimmungen
…§ 516. (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen…
§ 48 Definitionen
…§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Verdächtiger“ jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ( § 1 Abs. 3 ) ermittelt wird…
§ 8a VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 8a Ausübung der der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse
… 8a. (1) Besteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 1 Abs. 1 StPO , ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige…
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