Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Juli 2025, GZ **-126, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss das Gesetz in der Bestimmung des § 188 Abs 1 StPO verletzt.
Begründung:
Über den am 13. Mai 2025 festgenommenen (ON 35.8 S 2) B* C* wurde am 16. Mai 2025 wegen des dringenden Tatverdachts nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG; § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG; § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB; § 229 Abs 1 StGB; § 146 StGB; § 50 Abs 1 Z 3 erster Fall WaffG und § 50 Abs 1 Z 4 zweiter Fall WaffG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a, lit b und lit c StPO verhängt (ON 58 S 4, ON 59) und zunächst am 27. Mai 2025 (ON 76) aus eben diesen Haftgründen fortgesetzt.
Darnach ist er dringend verdächtig,
„A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar Kokain mit notorischem Reinheitsgehalt von 75,83 % .cocain,
I./ eingeführt zu haben, und zwar“ mit „A* […] im Zusammenwirken (§ 12 StGB) als Mittäter in **, **, ** und an anderen Orten, indem sie seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt, zumindest seit März 2025 bis 13. Mai 2025 in wiederholten Angriffen eine insgesamt noch festzustellende, die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedoch weit übersteigende Menge Kokain aus Belgien nach Österreich verbrachten;
II./ anderen angeboten zu haben, und zwar
2./ […] am 9. Mai 2025 in ** einem verdeckten Ermittler, indem er ihm zusicherte, ihm 2 kg Kokain gegen Bezahlung von EUR 25.500,00 pro kg zu liefern und ihm zur Untermauerung der Ernsthaftigkeit des Angebots Fotos bzw. ein Video schickte, auf welchem die Kokainziegel zu sehen sind, wobei er die Straftat nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging;
III./ anderen überlassen zu haben bzw. zu überlassen versucht zu haben, und zwar“
1./ mit „A* […] im Zusammenwirken (§ 12 StGB) zumindest seit März 2025 bis 13. Mai 2025 in **, **, **, ** und an anderen Orten, indem sie in wiederholten Angriffen an noch auszuforschende Suchtgiftabnehmer im Einzelnen noch festzustellende Mengen Kokain gewinnbringend verkauften und übergaben;
2./ am 13. Mai 2025 in **
a./ […], indem er D* E* im ** im Bereich **straße eine Tasche mit darin enthaltenen ca. 2 kg Kokain übergab und das Suchtgift, während er den PKW des sie chauffierenden F* E* verließ, im Fahrzeug bei D* E* und F* E* zurückließ;
wobei B* C* die Straftat nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging;
C./ […]
I./ am 19. November 2024
1./ im Zeitraum von 15:30 Uhr bis 17:45 Uhr in ** dadurch, dass er die beiden Kennzeichen ** vom auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten PKW der G* abmontierte und auf einem dunklen PKW H* anbrachte und für Fahrten verwendete, Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der aufrechten Zulassung des PKW der G*, gebraucht werden;
2./ gegen 18:05 Uhr in ** dadurch, dass er bei der dortigen I*-Tankstelle den H* betankte und ohne zu bezahlen wegfuhr, J* als Pächter der I*-Tankstelle mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Bereitschaft zur Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises zur Ausfolgung von Treibstoff im Wert von EUR 106,52, sohin zu einer Handlung verleitet zu haben, die den Genannten am Vermögen schädigte;
II./ am 13. Mai 2025 in **, ** und an anderen Orten dadurch, dass er trotz des über ihn mit Bescheid der BH ** zu GZ ** verhängten Waffenverbots eine - dem § 1 Z 1 lit a KriegsmaterialVO unterfallende – Maschinenpistole samt Magazin und Patronen in seinem Rucksack mit sich trug,
1./ eine Waffe besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist;
2./ Kriegsmaterial unbefugt besessen zu haben.“
Der – für die Haftfrage relevante - dringende Tatverdacht nach dem SMG gründet auf den polizeilichen Ermittlungen (ON 2.1; ON 3.1 [VP-Führer-Bericht]; ON 9.1; ON 14.2 [VP-Führer-Bericht]; ON 16a [E-Mail des LKA]; ON 33.1 [Anlass-Bericht vom 14. Mai 2025 über den Scheinkauf und die erfolgte Sicherstellung]; ON 33.2 [1. VE-Bericht/Amtsvermerk], ON 74.2 [2. VE-Bericht/Amtsvermerk]) und die Sicherstellung von zwei Ziegeln mit 1.999 g Kokain (siehe den KPU Bericht ON 110.3) am 13. Mai 2025.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wurde (auch zuletzt) darauf gegründet (ON 76 S 3 iVm ON 59 S 4), dass „die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen […] insbesondere noch Erhebungen zur Ausforschung und Vernehmung der Suchtgiftlieferanten bzw. Suchtgiftbunkerwohnung erforderlich“ waren und „hierzu angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten[,] sein beschlagnahmtes Mobiltelefon auswerten zu lassen[,] sowie angesichts der professionell agierenden arbeitsteiligen Vorgehensweise der Tätergruppe und mutmaßlich vorhandenen weiteren Tatbeteiligten, zu befürchten ist, die Beschuldigten werden auf freiem Fuß ihre Verantwortungen absprechen, Mittäter warnen bzw. Zeugen und Mitbeschuldigte in deren Aussageverhalten beeinflussen, Beweise vernichten oder sonst die Ermittlung der Wahrheit erschweren.“
Nach dem Anlass-Bericht des LKA ** vom 14. Mai 2025 (ON 33.1 S 7 f) öffnete die Ehegattin des Beschuldigten (K* C*) die Wohnungstüre und gestattete den Beamten zunächst (von 23.40 Uhr bis 23.45 Uhr) eine freiwillige Nachschau. Nach kurzer „tel. Konversation“ mit ihrer Schwägerin habe sich die Stimmung plötzlich geändert und sie nun jegliche weitere Durchsuchung verweigert. Daraufhin sei die Hausdurchsuchung (von 23.45 Uhr bis 24.00 Uhr) aus eigenem durchgeführt und fortgesetzt worden. K* C* sei darüber in Kenntnis gesetzt und belehrt worden.
Mit Äußerung vom 15. Mai 2025 gemäß § 189 Abs 1 StPO (ON 47) erteilte die Staatsanwaltschaft u.a. keine generelle Telefon- und Besuchserlaubnis und ordnete Besuchsüberwachung an.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 (ON 85.1) beantragte B* C* gemäß § 188 Abs 1 StPO, seiner Gattin K* C* sowie den beiden minderjährigen Töchtern L* (geb. **) und M* (geb. **) eine Besuchsbewilligung zu gewähren.
Hiezu teilte die Staatsanwaltschaft mit Note vom 3. Juni 2025 (ON 87) mit, dass derzeit „zur Vermeidung der Gefährdung der Haftzwecke“ keine Besuche genehmigt werden.
Dagegen erhob B* C* rechtzeitig Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 95.1) mit der wesentlichen Begründung, dass gegen seine Ehefrau und minderjährigen Kinder keinerlei Verdachtsmomente vorliegen, der Besuch auch überwacht werden könne, er zu keinem Zeitpunkt versucht habe, die Ermittlungen zu erschweren oder Verdunkelungshandlungen zu setzen, in der Note der Staatsanwaltschaft eine generelle Verweigerung von Besuchen nach § 188 Abs 1 StPO zum Ausdruck komme und die Staatsanwaltschaft hiedurch sein subjektives Recht auf Kontakt mit der Außenwelt im gesetzlichen Ausmaß sowie sein Grundrecht auf Privatsphäre und Familienleben gemäß Art 8 EMRK gefährde. In einem stellte er abermals den Antrag, K* C* sowie L* und M* C* eine Besuchsbewilligung zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Einspruch nicht und leitete diesen gemäß § 106 Abs 5 StPO mit nachfolgender Stellungnahme an das Gericht weiter (ON 1.62):
„Der Beschuldigte C* befindet sich aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr in Haft.
Die Auswertung seines Mobiltelefons ist noch ausständig. Der Beschuldigte hat bereits im Zuge der U-Haft unerlaubt mit seinen Angehörigen unter Umgehung der Überwachung telefoniert (s. ON 83).
Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte bislang zu keinerlei Aussage bereit ist, die Ermittlungen zu den weiteren Tatbeteiligten erst am Anfang stehen, eine Involvierung der Angehörigen in die Straftat keinesfalls ausgeschlossen werden kann und bereits unerlaubt Kontaktaufnahmen mit den Angehörigen erfolgten, kommt selbst die Gewährung von überwachten Besuchskontakten derzeit nicht in Betracht, weil ein Wechsel der Gesprächspartner in eine fremde Sprache nicht verhindert werden kann und selbst bei Beiziehung eines Dolmetschers zunächst eine Übersetzung an das überwachende staatsanwaltschaftliche Organ erforderlich wäre, um den Gesprächsinhalt behördlicherseits erfassen zu können und zwischenzeitig keine Kontrolle über die ausgetauschten Informationen besteht.
Brieflicher Kontakt ist wie bisher mit Überwachung möglich; unbedenkliche Briefe werden an die Adressaten weitergeleitet.“
Nach Verbüßung einer Verwaltungsstrafe (ON 91.1) wurde B* C* am 12. Juni 2025 zur Verbüßung einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe in Strafhaft übernommen (ON 100.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 126) wies die Haft- und Rechtsschutzrichterin den Einspruch mit der wesentlichen Begründung ab, dass dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zwar der beantragte Besuch seiner Ehefrau und seiner Töchter nicht gestattet worden sei, die Versagung einer generellen Besuchserlaubnis jedoch nicht bedeute, dass ihm der Empfang jeglichen Besuchs grundsätzlich untersagt wäre. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen gegen insgesamt vier Beschuldigte sei die Gefahr von Absprachen mit engen Angehörigen, welche Einfluss auf die laufenden Ermittlungen nehmen können, besonders hoch. Dies wiege umso schwerer, als die Auswertung der Mobiltelefone der Beschuldigten noch nicht abgeschlossen sei und daher weder das Ausmaß der fallrelevanten Kommunikation des Beschuldigten noch die Existenz weiterer Tatbeteiligter abschließend feststehe. Insbesondere bleibe die genaue Rollenverteilung unter den Beschuldigten bislang ungeklärt, was die Gefahr von Absprachen und Beeinflussung der Ermittlungen zusätzlich erhöhe. Die Ehefrau des Beschuldigten habe zunächst einer freiwilligen Nachschau durch die Polizei zugestimmt, nach einem Telefonat mit der Schwägerin ihre Zustimmung jedoch zurückgezogen und die weitere freiwillige Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden verweigert, woraufhin die Hausdurchsuchung aus eigenem durchgeführt und fortgesetzt worden sei. Es könne daher nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sie in mutmaßliche Straftaten des Beschuldigten involviert ist. Zusätzlich sei dem Beschuldigten Briefverkehr, wenn auch überwacht, gestattet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* C* (ON 130.2) mit dem Hinweis, dass seine Ehefrau und Kinder kein Bosnisch bzw. Serbo-Kroatisch sprechen, die Kommunikation der Familie ausschließlich in Deutsch erfolge, seine Ehefrau während der Hausdurchsuchung nicht mit seiner Schwester telefoniert habe, diese vielmehr (wie auch seine Mutter) persönlich anwesend gewesen sei, seine Schwester seine Ehefrau offen und im Beisein der Polizeibeamten darauf hingewiesen habe, dass kein Durchsuchungsbefehl für die neue Wohnung vorliege und sie daher nicht verpflichtet sei, eine freiwillige Durchsuchung zuzulassen, und der Briefkontakt für Kinder im Alter von vier und sechs Jahren nicht geeignet sei, ein Mindestmaß an Beziehung aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StPO steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert wurde.
Nach § 188 Abs 1 StPO dürfen angehaltene Beschuldigte innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten Besuche so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Dem Beschuldigten darf nicht verwehrt werden, wenigstens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen (Z 1). Nach Z 3 leg.cit kann allerdings der Besuch bestimmter Personen, von denen eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder der Sicherheit der Anstalt zu befürchten ist, untersagt oder abgebrochen werden. Eine solche - insbesondere bei Verdunkelungsgefahr bedeutsame - personenbezogene Befürchtung ist vor allem bei Erteilung der Besuchserlaubnis zu beachten ( Kirchbacher/Rami WK-StPO § 188 Rz 4).
Die Bestimmung des § 188 Abs 1 Z 3 StPO, die einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK erlaubt ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 9), räumt somit der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein, der als „bedingtes Müssen“ (vgl. dazu Kirchbacher, StPO 15 § 5 Rz 4) auszulegen und daher anhand einer Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens einerseits und der Einhaltung des Zwecks der Untersuchungshaft und der Strafrechtspflege andererseits zu treffen ist ( Danek/Mannin WK-StPO § 1 Rz 45). Das subjektive Recht auf den Empfang von Besuchen ist durch Verweigerung nur dann als verletzt anzusehen, wenn sie zur Hintanhaltung der Gefährdung des Haftzwecks nicht geeignet ist oder aber zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts oder zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (§ 5 Abs 1 StPO).
Mangels konkreter Anhaltspunkte für Versuche des B* C*, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, lag der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bereits zum Zeitpunkt der Haftverhängung nicht vor ( Mayerhofer/Salzmann StPO 6 § 173 Rz 93, 97, 100 und 101). Denn reicht die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung der Wahrheitsfindung nicht hin, rechtfertigt der Umstand, dass der Beschuldigte und seine mutmaßlichen Mittäter zu keinerlei Aussagen bereit waren/sind, die Ermittlungen zu (allfälligen) weiteren Tatbeteiligten (Hintermännern) noch am Anfang stehen und Mobiltelefon/e noch ausgewertet werden, nicht die Annahme, der Beschwerdeführer werde auf wahrheitswidrige Art auf die Ermittlungen einwirken.
Laut der Meldung von Ordnungswidrigkeiten vom 28. Mai 2025 (ON 83) ließ der Insasse N* die Nummer der Ehegattin des B* C* unter Angabe eines falschen Namens freischalten, weil Letztgenannter noch keine generelle Telefonerlaubnis hatte. Dessen Ehegattin habe sich dann beim sozialen Dienst über dessen Kontaktaufnahme beschwert und ersucht, die Nummer sperren zu lassen. Die (wenngleich nicht genehmigte) Kontaktaufnahme des B* C* mit seiner Gattin K* lief – auch mit Blick auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder - nicht zwangsläufig auf Verdunkelungshandlungen hinaus; dies umso mehr als sie diese Kontaktaufnahme (nicht jedoch allfällige Verdunkelungsversuche) selbst meldete.
Die Annahme der Involvierung von Angehörigen in die Straftat(en) beschränkt sich auf bloße Mutmaßungen, findet im Akt jedoch keinerlei Deckung.
Aus dem alleinigen Umstand, dass K* C* die zunächst erteilte Zustimmung für eine freiwillige Nachschau – sei es nach einem Telefonat sei es einem persönlichen Gespräch mit ihrer Schwägerin (O* C*) - zurückzog, ist mit Blick auf den Schutz ihrer Wohnung durch das Hausrecht wiederum kein Substrat für die Annahme einer von ihr ausgehenden Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder der Sicherheit der Anstalt zu gewinnen. Dass von den minderjährigen Kindern solch eine Gefahr ausgehen würde, ist weder der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft noch den erstrichterlichen Ausführungen zu entnehmen, liegt auch nicht auf der Hand.
Auf bloße Mutmaßungen beschränkt sich auch die – wenngleich von der Erstrichterin nicht übernommene – staatsanwaltschaftliche Annahme, (der in Österreich geborene) B* C* und seine Gattin könnten bei einer Gesprächsüberwachung in eine andere Sprache wechseln.
Darnach wurde durch die unbegründete Verweigerung von Besuchskontakten des Beschuldigten mit seinen engsten Familienangehörigen das Gesetz in der im Einspruch zitierten Bestimmung des § 188 Abs 1 StPO verletzt.
Einer Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts und einer reformatorischen Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der der Verweigerung des Rechts des angehaltenen Beschuldigten auf Verkehr mit der Außenwelt durch Erteilung einer Besuchserlaubnis Abhilfe zu schaffen gewesen wäre, bedurfte es ob der zwischenzeitig am 17. Juli 2025 erteilten Besuchsbewilligung mit Überwachung (ON 1.109, siehe bei Sonstiges die 2. Besucherkarte B* C* NEU) nicht. Lediglich die Verletzung des Gesetzes in der vom Beschuldigten genannten Bestimmung war festzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden