Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 27 Abs 1 und 3 SMG, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. März 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führt zur Zahl ** aufgrund einer am 25. Februar 2025 (ON 3.2, 1 Seite 2) bei der Polizeiinspektion C* eingelangten anonymen Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und achter Fall, Abs 3 SMG. Danach stehe er im Verdacht, in ** und anderen Orten seit längerer Zeit, bis dato und laufend, gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Suchtmittel (zumindest Kokain, Heroin und Ecstasy-Tabletten) in bis dato nicht bekannten Mengen an mehrere Abnehmer entgeltlich weiterverkauft und sich damit seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet zu haben.
Am 4. März 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A* B* in ** samt Nebenräumen (I./), weiters gemäß §§ 109 Z 2a StPO, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme von Daten und Datenträgern, nämlich von Mobiltelefonen und darauf gespeicherter Daten des A* B* sowie anderer, in seinem Besitz befindlicher Datenträger wie zB Laptops, Tablets, USB-Sticks und ähnlichem zum Zweck der Auswertung der Daten sowie Daten aus allenfalls vorhandenen Clouds unter Anführung entsprechender Datenkategorien für den Zeitraum von 1. Jänner 2024, 0:00 Uhr, bis 7. März 2025 (II./) sowie unter Punkt III./ gemäß § 110 Abs 1, Abs 2 StPO die Sicherstellung von Suchtgift, Utensilien zum Suchtgifthandel sowie Bargeld, Hardware, Wallets und körperliche Aufzeichnungen zu seed phrases an.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau auf gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung (§§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO) der von A* B* genutzten Wohnräume samt zugehöriger Nebenräume (I./) sowie der Beschlagnahme der Datenträger und Daten (§§ 109 Z 2a StPO, 115f Abs 1 und 2 StPO) abgewiesen.
Begründend führte die Haft- und Rechtsschutzrichterin aus, dass der gegen A* B* bestehende Tatverdacht lediglich auf einem anonym verfassten maschingeschriebenen Schreiben beruhe, welches einen Hinweis enthalte, dass der Beschuldigte Suchtmittel verkaufe. Der anonyme Anzeiger soll aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten stammen und über dessen Suchtmittelhandel Bescheid wissen. Zufolge des Schreibens soll der Beschuldigte Heroin und Ecstasy-Tabletten an mehrere Abnehmer, darunter seine (verstorbene) Ex-Freundin D* E* übergeben bzw verkauft und dadurch sein Leben finanziert haben.
Den Umstand, dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschuldigte tatsächlich mit D* E* befreundet bzw in einer Beziehung gestanden haben soll, wobei eine AJ-Webabfrage ergeben habe, dass der Beschuldigte seit Jahren keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei, erachtete das Erstgericht für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts als Grundlage für die beantragten eingriffsintensiven Maßnahmen als unzureichend (ON 5).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 6), die moniert, dass auch eine anonyme Anzeige Grundlage für eine Hausdurchsuchung abzugeben vermag, wobei die Begründung des Verdachts lediglich rational nachvollziehbar sein müsse. Aus den Umständen der anonymen Anzeige, wonach der Anzeiger aus dem angeblichen Bekanntenkreis stamme und aus dem „tragischen Tod seiner Freundin D* E* durch eine Überdosis Kokain“, aus welchem sich ein gewisser Kontakt in die Szene ableiten lasse, ergebe sich in Verbindung mit der länger andauernden tristen Arbeits- und Einkommenssituation ein grundsätzlicher Verdacht, der Beschuldigte verbessere seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Drogen. Da der Handel außerhalb der Anonymität der Großstadt naturgemäß im Geheimen erfolge und nicht auf andere Ermittlungsmethoden zurückgegriffen werden könne, seien die beantragten Zwangsmaßnahmen in eventu auch nur die Anordnung der Durchsuchung - gerichtlich zu bewilligen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen im Sinn des § 117 Z 2 StPO unter anderem dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Das können zum Einen Gegenstände sein, die als Beweismittel für das Strafverfahren dienen oder unmittelbar zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen, aber auch Sachen, die bloß einen Hinweis auf Beweismittel enthalten. Demnach ist Voraussetzung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen - neben dem Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat - die auf bestimmte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich aus den zu durchsuchenden Orten Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären ( Kirchbacher, StPO 15 § 119 Rz 3). Dieser begründete Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Durchsuchungen ohne solchen Verdacht, nur aus unbestimmten Mutmaßungen oder Hoffnungen, aufs Gratewohl oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, sind unzulässig.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde (§ 1 Abs 3 StPO). Bloße Vermutungen reichen nicht aus (Kirchbacher, StPO 15§ 1 Rz 7; RIS-Justiz RS0107304), ebenso wenig vage Hinweise oder Spekulationen. Auch der begehrte Gegenstand muss - zumindest seiner Art nach - konkretisiert sein. Der Umfang der Bewilligung muss dem Tatverdacht entsprechen, wobei grundsätzlich auch eine anonyme Anzeige die Grundlage für eine Hausdurchsuchung abzugeben vermag ( Kirchbacher , aaO § 119 Rz 3). Schließlich muss die Bedeutung des Gegenstands für die Untersuchung nachvollziehbar sein und müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ergibt (aaO Rz 17 ff). Zur bloßen Gewinnung von Verdachtsgründen ist die Maßnahme unzulässig ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz , WK-StPO Vor §§ 119 bis 122 Rz 10). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss in dem der Durchsuchungsanordnung zugrunde liegenden Beschluss begründet werden ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 86 Rz 8 mwN). Demnach hat die Staatsanwaltschaft einen gegenüber dem Gericht gestellten Antrag auf Bewilligung einer Zwangsmaßnahme unter Nennung jener Tatsachen, aus denen das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Durchführung des begehrten Zwangsmittels abgeleitet werden kann, zu begründen (§ 101 Abs 3 StPO). Somit wird dem Gericht eine amtswegige Prüfungspflicht insoweit auferlegt, als es eigenständig auf Grundlage der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Begründung und des Akteninhalts zu beurteilen und zu begründen hat, ob die Voraussetzungen der beantragten Zwangsmaßnahme vorliegen; dies auch bei Fehlen einer Begründung seitens der Staatsanwaltschaft.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung durch das Beschwerdegericht bezieht sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht (ex-ante-Perspektive).
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen kommt der Beschwerde der Anklagebehörde keine Berechtigung zu.
So ist im anonymen Schreiben an die „Polizeidienststelle C*“ lediglich die Rede von einem Todesfall D* E* und dem damit verbundenen Drogenkonsum, wobei der anonyme Verfasser des Schreibens seine Kenntnisse „über die Herkunft des Heroin und Ecstasy“ nicht für sich behalten wolle, vielen sei bekannt, dass die Verstorbene die Drogen „von ihrem Freund A* B*“ erhalten habe (ON 3.6).
Aus dem Anlassbericht des Landeskriminalamts ** vom 27. Februar 2025 (ON 3.2, 1), lässt sich weder der Todeszeitpunkt der angeblichen Bekannten des Beschuldigten, D* E*, noch die näheren Umstände ihres Todes entnehmen.
Wenn die Beschwerdeführerin den „tragischen Tod“ der Freundin des Beschuldigten, D* E*, durch eine „Überdosis Kokain“ thematisiert und einen „gewissen Kontakt in die Szene“ suggeriert, ist zunächst auf die Diskrepanz hinzuweisen, dass im anonymen Schreiben von Heroin und Ecstasy, nicht jedoch Kokain die Rede ist, welches die Überdosis der D* E* dem Beschwerdevorbringen zufolge verursacht haben soll.
Im Übrigen ist der Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, dass mit Blick auf die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten (ON 3.4), der bislang offenkundig auch den polizeilichen Informationen zufolge nicht als Suchtgiftkonsument in Erscheinung getreten sein dürfte, auch längere Phasen der Beschäftigungslosigkeit bzw Nachgehen einer lediglich geringfügigen Beschäftigung (ON 3.5) keinen hinreichenden Verdacht auf die gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift zu begründen vermögen.
Im Übrigen bleibt völlig unklar, aus welchen Umständen die Anklagebehörde den Zeitraum für die begehrte Beschlagnahme der Datenträger, Daten und Inhalte zurückreichend bis 1.1.2024 ableitet, geht doch aus dem anonymen Schreiben nicht einmal annähernd ein mutmaßlicher Delitkszeitraum (oder Todeszeitpunkt der D* E*) hervor.
Folglich ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die aktuell bestehende Verdachtslage nicht hinreichend konkret ist, um die durch die Durchsuchung der Räumlichkeiten und Beschlagnahme bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigungen des Beschuldigten zu rechtfertigen und überhaupt die Grundlage für die anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 5 Abs 1 StPO zu bilden.
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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