Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28 Abs 1 erster Satz, erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG.
Nach punktuellen Observationsmaßnahmen auf Grundlage von Hinweisen ausländischer Behörden wurden im PKW des A* unter anderem fünf Blöcke (5.462,8 Gramm brutto) Kokain (ON 4.16) und vier Mobiltelefone (ON 4.15) sichergestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme der im Beschluss näher bezeichneten Mobiltelefone zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß § 109 Z 2a, 115g Abs 3 StPO iVm § 115f Abs 1 bis Abs 3 StPO.
Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Antrag (ON 1.3) – ebenso wie dem auf Verhängung der Untersuchungshaft - den dringenden Verdacht zugrunde, A* habe am 23. September 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 5.462,8 Gramm brutto Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem noch festzustellenden Reinheitsgehalt), wodurch er das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (zu ergänzen: erster Satz,) erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG begangen habe. Diese Verdachtslage legte das Erstgericht auch dem angefochtenen Beschluss zugrunde und begründete diesen entsprechend (BS 3).
Neben der Benennung diverser Datenkategorien und einem Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis zum Zeitpunkt der Sicherung, längstens bis zum 5. Oktober 2025, legte das Erstgericht die gesuchten Dateninhalte - abweichend von der dargestellten Verdachtslage - dahingehend fest, dass Dateninhalte von der Anordnung umfasst seien, „die für Aufklärung der Straftat nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG wesentlich sind, nämlich Inhalte, die auf Suchtgifthandel im genannten Zeitraum hinweisen“ (BS 2). In seiner weiteren Begründung stützte es sich unter anderem darauf, dass der dringende Verdacht bestehe, „dass A* einer kriminellen Vereinigung angehört und Suchtmittel gewerbsmäßig und gewinnbringend verteilt“ (BS 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – trotz zunächst unterlassener Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Verteidiger (vgl zur Heilung des Mangels durch fristgerechte Einbringung des Rechtsmittels RIS-Justiz RS0083731 [T9]) - rechtzeitig eingebrachte Beschwerde desselben (ON 23), in der dieser Begründungsmängel moniert und die Aufhebung des Beschlusses und Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft in eventu die neuerliche Entscheidung durch das Erstgericht begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt im Sinne des Eventualbegehrens Berechtigung zu.
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO). Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist somit zunächst das Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO). Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iSd § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begangen worden ist. Bestimmte Anhaltspunkte liegen vor, wenn eine Sachlage für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indiziert. Bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen sind hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“ ( Danek/Mann , WK-StPO § 1 Rz 37).
Im Zuge der Prüfung des angefochtenen Beschlusses musste sich das Erstgericht davon überzeugen, dass dem Beschluss Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO anhaftet, weil die Entscheidung in Bezug auf den angezogenen Tatverdacht undeutlich und unvollständig ist.
Wie auch der Beschwerdeführer unter anderem aufzeigt, lässt sich der Entscheidung nämlich nicht entnehmen, von welcher konkreten Verdachtslage das Erstgericht ausging und welche Erkenntnisse aus der angeordneten Maßnahme im Hinblick auf die angenommene Verdachtslage gewonnen werden sollen, weil einerseits gegenständliches Strafverfahren wegen § 28 Abs 1 (erster Satz,) erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 StGB geführt wird und diese Verdachtslage vom Erstgericht auch begründet wurde, andererseits die angeordnete Maßnahme aber auf die Gewinnung von Erkenntnissen zum allfälligen Vorliegen einer kriminellen Vereinigung, gewinnbringendem und gewerbsmäßigem Suchgifthandel und Ausforschung von Mittätern abzielt (BS 5) und solcherart mit der der Entscheidung zugrunde gelegten Verdachtslage nicht übereinstimmt. Für das Bestehen eines konkreten Tatverdachts (auch) in Richtung § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG findet sich in der Entscheidung des Erstgerichts keine hinreichende Begründung.
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Undeutlichkeit und Unvollständigkeit gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche und nachvollziehbar begründete Entscheidung aufzutragen, wobei im Übrigen auch der von der beabsichtigten Auswertung betroffene Zeitraum einer Begründung bedürfen wird.
Dabei wird sich das Erstgericht – nun auch unter Einbeziehung des zwischenzeitig eingelangten Abschlussberichts vom 28. Oktober 2025 (ON 31) - konkret festzulegen haben, von welchem Anfangsverdacht es auf Grundlage welcher bisher erlangten Beweismittel ausgeht.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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