Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1, 15 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. März 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 3. März 2026 (ON 4) werden dem am ** geborenen ghanaischen Staatsangehörigen A* „die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB“ zur Last gelegt.
Demnach habe er von 15. Oktober 2025 bis 5. Jänner 2026 in ** und anderen Orten durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und am Vermögen B* zu einer Handlung, nämlich zur Rückzahlung des von ihm gewährten Darlehens, genötigt bzw. zu nötigen versucht, indem er zwei von ihm als „seine Leute“ bezeichnete Personen unter dem Vorwand einer Essenszustellung zu ihm nach ** schickte, die dort massiv gegen die Haustür hämmerten, um ihm „im Lichte“ der zuvor übermittelten Nachrichten eine Körperverletzung anzudrohen, ihm wiederholt über WhatsApp bzw. SMS ankündigte, er werde „Besuch“ bekommen und leiden, die Wohnung seiner Mutter (zu) verwüsten, er wolle sein Geld sehen, andernfalls „werde er nicht mehr sehen“, ihm zudem androhte, ihm „in die Fresse zu hauen“, und schließlich über einen Verwandten sinngemäß ausrichten ließ, dass er ihm und seiner Familie schweren Schaden zufügen werde, wobei B* einen Teil des Darlehens zurückzahlte und es hinsichtlich des verbleibenden Betrags beim Versuch blieb.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass A* entsprechend dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben sei, sich als Beschuldigter mit entsprechender Belehrung zum Verdacht der Vergehen der Nötigung zu äußern (ON 5).
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz aufzutragen, die Hauptverhandlung anzuberaumen (ON 7.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm dazu inhaltlich nicht Stellung.
Auch der Angeklagte, der den Strafantrag, den angefochtenen Beschluss und die Beschwerde am 24. März 2026 (nachweislich) eigenhändig übernommen hat (Zustellnachweis in ON 6) und dem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, äußerte sich dazu nicht.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Anklagereife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist und die für diese Beurteilung maßgeblichen Beweismittel aufgenommen wurden, sodass eine zielgerichtete und verzögerungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung möglich erscheint (§ 13 Abs 2, § 91 Abs 1, § 210 Abs 1 StPO). Ist dieser Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 484 StPO) noch nicht erreicht, kann zusätzlichen Stoffsammlungserfordernissen gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO Rechnung getragen werden ( Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 519 ff [insbesondere Rz 522 f]).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK). Der Beschuldigte soll nicht nur Objekt der gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können ( Kirchbacher, StPO 15 § 5 Rz 1/1). Rechtliches Gehör sichert dem Beschuldigten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass er sein Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kann. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Anklageerhebung stellt einen Grund dar, die Anklage zur besseren Aufklärung des Sachverhalts vorläufig zurückzustellen.
Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung bzw Einbringung eines Strafantrags (§ 210 Abs 1 iVm § 91 Abs 1 StPO; §§ 212 Z 3, 485 Abs 1 Z 2 StPO) bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten (§ 1 Abs 1 StPO) zufolge der dargestellten Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren (§ 6 Abs 1 StPO) auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (§ 7 StPO), freilich schon dann entsprochen, wenn ihm die Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen, eingeräumt wurde ( Kroschlin Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 6 Rz 9).
Aufgrund der Anzeige des B*, wonach der ihm persönlich bekannte und ebenso wie er als lizenzierter Spielervermittler der C* tätige A* einen dem Anzeiger geborgten Geldbetrag inklusive hoher Zinsen durch wiederholte gefährliche Drohungen mit einer Verletzung am Körper und am Vermögen einbringlich zu machen versuchte, wurden Ermittlungen gegen diesen eingeleitet. Über die vom Anzeiger bekanntgegebene Telefonnummer, über die auch Nachrichten mit drohendem Inhalt an das Opfer übermittelt wurden, konnte der nach den Angaben des Opfers in **/Deutschland lebende und beruflich auch immer wieder in der Steiermark aufhältige Beschuldigte vom ermittelnden Kriminalbeamten telefonisch erreicht und vom Tatverdacht in Kenntnis gesetzt werden. Anlässlich des Telefonats teilte A* mit, dass sein anwaltlicher Vertreter mit dem Sachbearbeiter über die ihm bekannt gegebene dienstliche E-Mail-Adresse Kontakt aufnehmen werde (ON 2.2, 3 iVm ON 1.2, 1). Auch bestätigte eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum **, dass der ghanaischen Staatsangehörige A* – wie vom Opfer bekanntgegeben – in **/Deutschland amtlich gemeldet ist (ON 3, 2).
Somit hatte A* konkrete Informationen über das in Österreich gegen ihn geführte Verfahren und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem ermittelnden Beamten sowie Darlegung seiner Verantwortung im Wege von dessen amtlicher E-Mail-Adresse (...@polizei.gv.at), die er ebenso wenig in Anspruch nahm wie die Möglichkeit, sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu äußern.
Im Übrigen konnte sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Anklage auf die dargestellten Beweismittel stützen.
In Anbetracht der zur Beurteilung des Tatverdachts und der Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegenden sonstigen Beweisergebnisse konnte der Sachverhalt sohin auch ohne förmliche Vernehmung des Angeklagten ausreichend geklärt werden, sodass sich die Zurückweisung des Strafantrags durch das Erstgericht fallkonkret als nicht berechtigt erweist.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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